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B-01-04

Leitlinien zum Enforcement

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Entzug von Zulassungen

Verwaltungssanktionen und Art. 6 EMRK

Ein Revisor, dem die Zulassung entzogen wurde, beantragt, seinen Fall in einer öffentlichen Verhandlung verhandeln zu dürfen; das Bundesverwaltungsgericht lehnt seinen Antrag ab. Das Bundesgericht, bei dem eine Beschwerde eingereicht wurde, stellte eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts auf eine öffentliche Verhandlung fest und bestätigte, dass der zivilrechtliche Teil dieser Bestimmung auf Verfahren zum Entzug von Zulassungen anwendbar ist (BGer 2C_384/2022 vom 14. November 2023). Nachdem die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) eine Reihe von Verfehlungen im[...]

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