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A-08-10 RAV

Revisionsaufsichtsverordnung

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Initial Coin Offering

Wann werden Investment-Token (Token) zu Wertpapieren ?

In einem Urteil vom 16. Januar 2024 (B_4185/2020) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Verfügung der FINMA vom 19. Juni 2020, in der festgestellt wurde, dass eine Schweizer Gesellschaft und einer ihrer Verwaltungsräte als Gruppe mangels Bewilligung eine unerlaubte Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus geführt hatten, das gewerbsmässig öffentlich Effekten in Form von Anlagetoken (Tokens) angeboten hatte. Im Rahmen eines Initial Coin Offering (ICO) bei einem ausländischen Emittenten hatten die Schweizer Gesellschaft und einer ihrer Direktoren Token gekauft. Diese Token waren nicht voll[...]

Insiderhandel

Front Running und der Test des vernünftigen Anlegers

Stellen die eigenen Pläne und Absichten eines Fondsverwalters Insiderinformationen dar, wenn er Front Running betreibt? Diese Frage beantwortet die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in einem Fall, in dem es um einen ehemaligen Verwalter von Vorsorgegeldern der zweiten Säule für Angestellte des Kantons St. Gallen ging. Im Juli 2022 reichte die Bundesanwaltschaft (BA) beim Bundesstrafgericht eine Anklageschrift gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Finanzdepartements des Kantons St. Gallen (von 2003 bis 2014) und der Pensionskasse des Kantons St. Gallen (von 2014 bis 2018)[...]

Too big to fail

Das Financial Stability Board legt seinen zweiten Bericht vor

Das Financial Stability Board (FSB) begrüßt die Fortschritte der Schweiz bei der Umsetzung der "Too Big To Fail"-Regeln (TBTF), weist aber darauf hin, dass noch mehr Arbeit zu leisten ist. Sein zweiter Peer Review Report vom 29. Februar 2024 bezieht sich auf den Zeitraum 2022-2023 und zielt auf international tätige systemrelevante Banken (systemically important banks, SIBs) ab. Die zehn Empfehlungen, die das FSB ausspricht, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Quantitative und qualitative Erhöhung der Ressourcen der FINMA: Neben einer Erhöhung[...]

Interne Ermittlungen

Die Garantien des Strafverfahrens gelten nicht

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Mindestgarantien des Strafverfahrens im Rahmen interner Untersuchungen umzusetzen, so das Urteil 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024. Ein Angestellter arbeitet seit 2010 bei einer Bank. Im August 2018 zeigt eine Kollegin den Angestellten intern wegen sexueller Belästigung an, woraufhin eine interne Untersuchung eingeleitet wird. Nach Abschluss des Untersuchungsberichts kündigt die Bank den Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer focht seine Kündigung an und machte geltend, dass diese missbräuchlich sei. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab, während das[...]

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