A-21-01
FIDLEG
Finanzdienstleistungsgesetz
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Am 18. September 2024 erließ die erste Zivilkammer der französischen Cour de Cassation ein Urteil Nr. 23-13.732, das sich mit dem Begriff derauf einen Mitgliedstaat gerichteten Tätigkeit im Sinne vonArt. 17 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel-Ia-Verordnung (Brüssel-Ia-VO ) im Zusammenhang mit Bankdienstleistungen befasst, die eine libanesische Bank für eine in Frankreich ansässige Kundin erbracht hat. Diese Entscheidung bestätigt, dass Kunden mit Sitz in der EU, die den Status eines „Verbrauchers“ genießen, die Gerichte ihres Wohnsitzes anrufen können, wenn die[...]
Im Urteil ACJC/1002/2024 vom 19. August 2024 vertritt der Genfer Gerichtshof die Auffassung, dass die in der Lehre umstrittene und in divergierenden kantonalen Entscheidungen behandelte Frage der Pflicht zur Rückerstattung von Retrozessionen in einem execution only-Verhältnis aufgrund eines gültigen Verzichts des Kunden unentschieden bleiben kann. Ab 2008 sind ein Kunde und eine Genfer Bank durch einen Vertrag über eine einfache Bankeinlage (execution only) miteinander verbunden. Die Bank ändert während des Vertragsverhältnisses mehrmals ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Seit 2009 sehen diese insbesondere[...]
Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil 4A_574/2023, 4A_576/2023 vom 24. Mai 2024 ein Urteil des Handelsgerichts Zürich (HG210069-O), in dem die Voraussetzungen für einen gültigen Verzicht auf die Rückerstattung von Retrozessionen ausserhalb der Vermögensverwaltung präzisiert wurden. Das Handelsgericht hatte die Frage offen gelassen, ob es sich bei der Beziehung zwischen den Parteien um eine Anlageberatung oder um ein einfaches Konto/Depot handelte, da die Bank in beiden Fällen die Retrozessionen zurückerstatten musste. Das Bundesgericht äußerte sich in seinem Urteil nicht zur[...]
Die FINMA veröffentlichte den Entwurf eines neuen Rundschreibens "Verhaltensregeln gemäss FinfraG und FinfraV". Mit diesem Entwurf soll die Rechtssicherheit erhöht werden, zwei Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Normen und dem ersten aufsichtsrechtlichen Prüfzyklus zu diesem Thema. Insgesamt handelt es sich um ein relativ bescheidenes Projekt. Anstatt den Anwendungsbereich zu erweitern oder einen allgemeinen Kommentar anzubieten, soll er den Anwendungsbereich in Einzelfragen klären. Bei einigen Fragen ist jedoch eine Randwirkung zu befürchten. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Corporate[...]
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