D-07-80
Selbstregulierung Nachhaltigkeit
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In diesem Jahr werden die Generalversammlungen gemeinnütziger Unternehmen, die die Kriterien von Art. 964a Abs. 1 OR erfüllen, ihre Berichte über nichtfinanzielle Angelegenheiten gemäß Art. 964c Abs. 1 OR genehmigen müssen. In diesem Zusammenhang entstand eine Kontroverse über die Rechtsnatur der Abstimmung: Auf der einen Seite haben Novartis und Roche bereits eine Abstimmung mit konsultativem Charakter durchgeführt, während auf der anderen Seite die Ethos-Stiftung empört war und eine verbindliche Abstimmung forderte. Liest man den Text von Art. 964c Abs. 1[...]
An seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 hat der Bundesrat die Änderungen der KKV verabschiedet und beschlossen, die am 17. Dezember 2021 verabschiedeten Änderungen des KAG betreffend die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte Anleger (limited qualified investor fund oder L-QIF) in Kraft zu setzen. Zur Erinnerung: Der L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die qualifizierten Anlegern im Sinne des KAG vorbehalten ist und nicht der Genehmigung oder Zulassung durch die FINMA unterliegt (Art. 118a KAG). Sie kann die Form eines vertraglichen Fonds,[...]
Das Bundesgericht bestätigt in seinem Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023 ein Teilurteil des Handelsgerichts Zürich (HG190111-O), in dem ein Manager dazu verurteilt wurde, einer BVG-Vorsorgestiftung über die Retrozessionen Rechenschaft abzulegen, die er im Zusammenhang mit Investitionen in Zielfonds über zwei Dachfonds erhalten hatte. Dieser Kommentar konzentriert sich auf die Frage des Informationsrechts der Stiftung bezüglich der vom Manager erhaltenen Retrozessionen (zur Beschreibung des Sachverhalts und der Problematik der informierten Zustimmung zur Investition in Dachfonds vgl. Hirsch, cdbf.ch/1326 sowie das[...]
Die Mitglieder eines Stiftungsrats müssen bei einer Entscheidungsfindung, bei der sie in einem Interessenkonflikt stehen, in den Ausstand treten. Ihre Kenntnis kann daher nicht der Stiftung zugerechnet werden. Dies ist eine der Schlussfolgerungen, zu denen das Bundesgericht im Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023 gelangt. Ein Effektenhändler (künftig Wertpapierhaus genannt, vgl. Art. 41 FinfraG) betreibt Vermögensverwaltung für private und institutionelle Kunden. Unter anderem verwaltet er das Vermögen einer BVG-Vorsorgestiftung. Der CEO dieses Vermögensverwalters und einer seiner Angestellten sind auch Mitglieder[...]
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