D-01-22
Richtlinien über den Einbezug von ESG-Präferenzen
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Die Mitglieder eines Vorsorgestiftungsrats müssen die Anlagestrategie ausarbeiten sowie deren Umsetzung organisieren und überwachen. Andernfalls, insbesondere wenn sie ein Ermessensmandat ohne jegliche Anlagestrategie und ohne Überwachung des Verwalters abschließen, machen sich die Mitglieder zivilrechtlich haftbar (9C_496/2022, 9C_503/2022, 9C_504/2022, 9C_505/2022). Eine Vorsorgestiftung zugunsten eines Freiburger Pflegeheims beschliesst, einen Vertrag über die Verwaltung mit Ermessensspielraum mit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft abzuschliessen. Diese gehört dem Schwiegersohn des ehemaligen Heimleiters und wird von diesem geleitet. Die Vermögenswerte der Stiftung werden in Unterfonds eines Umbrella-Fonds investiert, den[...]
Es ist nicht neu, dass ein Vermögensverwalter, der eine Churning-Tätigkeit ausübt, mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen muss (ungetreue Geschäftsführung - Art. 158 StGB). Im Urteil 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 analysiert das Bundesgericht genau die Indizien, die es erlauben, eine Churning-Tätigkeit anzunehmen oder auszuschliessen, d.h. eine grosse Anzahl von Transaktionen mit dem einzigen Ziel durchzuführen, seine Retrozessionen zu erhöhen. Zwischen 2003 und 2005 unterhielten drei Kunden eine Vermögensverwaltungsbeziehung mit einem unabhängigen Vermögensverwalter. Die Vermögenswerte der drei Kunden werden bei der[...]
Die FINMA veröffentlichte den Entwurf eines neuen Rundschreibens "Verhaltensregeln gemäss FinfraG und FinfraV". Mit diesem Entwurf soll die Rechtssicherheit erhöht werden, zwei Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieser Normen und dem ersten aufsichtsrechtlichen Prüfzyklus zu diesem Thema. Insgesamt handelt es sich um ein relativ bescheidenes Projekt. Anstatt den Anwendungsbereich zu erweitern oder einen allgemeinen Kommentar anzubieten, soll er den Anwendungsbereich in Einzelfragen klären. Bei einigen Fragen ist jedoch eine Randwirkung zu befürchten. Zur Frage der Abgrenzung zwischen Corporate[...]
Ein Vermögensverwalter, der sich nicht an die mit seinem Kunden vereinbarte konservative Anlagestrategie hält, verletzt seine vertraglichen Pflichten nicht, wenn der Kunde die Investitionen rechtsgültig genehmigt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_507/2023 vom 29. Februar 2024). In diesem Urteil konsultierte der Kunde einen Vermögensverwalter, um einen Teil seines Vermögens zu verwalten. Im Laufe der Jahre geht der Kunde drei verschiedene Verwaltungsbeziehungen mit dem Anbieter ein. Bei der dritten Beziehung, die dem Rechtsstreit zugrunde lag, heißt es im Verwaltungsvertrag, dass das Anlageziel[...]
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