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Amtliche Unterstützung in Steuerangelegenheiten

Vertraulichkeit der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde

(Übersetzt von DeepL)

Nachdem die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bereits 2015 abgewiesen wurde, versucht sie nun, eine Änderung der Praxis zu erreichen. Können die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde und ihrer Mitarbeiter gegenüber dem Steuerpflichtigen systematisch vertraulich behandelt werden ? Dies ist die dem Bundesgericht vorgelegte grundsätzliche Rechtsfrage, die dieses verneint (2C_157/2024).

Im Rahmen eines von Deutschland eingeleiteten Amtshilfeverfahrens in Steuerangelegenheiten widersetzt sich der betroffene Steuerpflichtige der von der ESTV geplanten Übermittlung von Informationen. Er ist der Ansicht, dass bestimmte Unterlagen der Akte unzulässig geschwärzt wurden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt aus, dass es sich dabei um die Kontaktdaten des Bundeszentralamts für Steuern und seiner Mitarbeiter handele, was die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen nicht beeinträchtigen dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht gibt der ESTV nicht Recht. Diese legt beim Bundesgericht Berufung ein.

Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde hängt vom Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage ab. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht aufgrund der internationalen Entwicklungen seit seinem Urteil von 2015 Anlass, sich erneut mit dieser Frage der Vertraulichkeit zu befassen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde stützt sich die ESTV zum einen auf die jüngste Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens, der nun vorsieht, dass der Akteneinsicht auf Informationen beschränkt sein muss, die für den Ausgang des Steuerverfahrens von Bedeutung sind. Zum anderen macht sie geltend, dass die schweizerische Praxis bei der Akteneinsicht innerhalb der OECD kritisiert werde und dass ihre Beibehaltung die internationalen Beziehungen beeinträchtigen könnte. Aus diesen Gründen vertritt sie die Auffassung, dass die Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie die Namen und Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter systematisch geschwärzt werden müssen.

Zunächst erkennt das Bundesgericht gemäss dem Wiener Übereinkommen die Relevanz der neuesten Fassung des OECD-Kommentars für die Auslegung der zuvor vereinbarten Bestimmungen an.

Anschließend bestimmt das Bundesgericht das anwendbare Recht. Maßgeblich sind Art. 27 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens CH-DE sowie Ziff. 3 Buchst. f der früheren Fassung des Protokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE (entspricht Ziff. 11 Buchst. f der geltenden Fassung). Das Protokoll verweist auf das innerstaatliche Verwaltungsverfahrensrecht des ersuchten Staates, sofern dieses dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet, ohne die Durchführung der Amtshilfe zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang sind auch Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf Anhörung) sowie die Art. 26 bis 28 VwVG (Akteneinsicht).

Das Bundesgericht stellt fest, dass weder Art. 26 des OECD-Musterabkommens noch dessen Umsetzung, d. h. Art. 27 Abs. 2 des DBA CH-DE, darauf abzielen, dem Steuerpflichtigen Informationen vorzuenthalten. Im Gegenteil, diese Bestimmungen zielen darauf ab, seine informationelle Selbstbestimmung hinsichtlich der Vertraulichkeit des Steuerverfahrens zu schützen. Es weist somit darauf hin, dass die im DBA CH-DE vorgesehene Vertraulichkeit dem Steuerpflichtigen nur insoweit entgegengehalten werden kann, als die Amtshilfe gefährdet sein könnte.

Nach dem schweizerischen innerstaatlichen Recht, auf das das Protokoll verweist, können das Recht auf Anhörung und insbesondere das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden. Es wird daran erinnert, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich anerkennt, dass die Wahrung guter internationaler Beziehungen ein wichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG darstellen kann, das eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigt.

Auf dieser Grundlage befasst sich das Gericht mit der Hauptfrage des Urteils, nämlich der Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Kontaktdaten der ersuchenden Behörde sowie den Namen ihrer Mitarbeiter unabhängig von konkreten Umständen grundsätzlich Vertraulichkeit zuzugestehen.

Das Bundesgericht weist den Versuch der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zurück, die bisherige Auslegung zu ändern. Es hat nämlich verneint, dass sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen CH-DE eine automatische Vertraulichkeit (d. h. ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls) ableiten lässt, die auf der kürzlich erfolgten Aktualisierung des Kommentars beruht. Zudem stellt es klar, dass eine solche Auslegung dem verfassungsmässig garantierten Recht auf Anhörung widersprechen würde und dass ein öffentliches Interesse an der Nichtweitergabe nicht automatisch anerkannt werden könne. Ferner entscheidet es, dass die jüngste Aktualisierung des OECD-Kommentars nicht bedeute, dass im Falle des DBA CH-DE die Kontaktdaten als vertraulich anzusehen seien.

Das Urteil schließt nicht aus, dass unter bestimmten konkreten Umständen die Offenlegung der Kontaktdaten die Durchführung der Amtshilfe gefährden könnte. In einem solchen Fall wäre die Vertraulichkeit gerechtfertigt und könnte sich direkt auf das DBA CH-DE sowie auf das Protokoll stützen. Im vorliegenden Fall hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) weder das Vorliegen solcher Umstände noch eine hinreichend wahrscheinliche Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen nachgewiesen.

Alles in allem lehnt das Bundesgericht eine Änderung der geltenden Praxis ab, da die jüngste Aktualisierung des OECD-Kommentars für sich genommen nicht ausreicht, um die Kontaktdaten als vertraulich anzusehen.

Wie bei jedem Urteil im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen stellt sich die Frage nach der Übertragbarkeit der getroffenen Feststellungen auf die von der Schweiz mit anderen Staaten geschlossenen Abkommen. In diesem Urteil lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob die Überarbeitungen des OECD-Kommentars an sich die Schwärzung der Kontaktdaten der ersuchenden Behörde erfordern. Damit lässt es a priori vermuten, dass sich die Tragweite dieses Urteils auf den konkreten deutschen Fall beschränken würde, unter Berücksichtigung des DBA CH-DE, seines Protokolls und des darin vorgesehenen Verweises auf das innerstaatliche Recht. Es ist jedoch anzumerken, dass zahlreiche von der Schweiz abgeschlossene DBA, insbesondere in ihrem Protokoll, einen solchen Verweis auf das innerstaatliche Verfahrensrecht enthalten (vgl. insbes. die DBA mit Frankreich, Italien, Spanien, Brasilien oder Korea). Die Tragweite dieses Urteils geht somit weit über den Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland hinaus.