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Too big to jail ?

Die Fusion von UBS und Credit Suisse im Hinblick auf die strafrechtliche Haftung des Unternehmens

(Übersetzt von DeepL)

Abgesehen vom derzeitigen Machtkampf zwischen der UBS und dem Bundesrat, insbesondere hinsichtlich der Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen, hatte die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS auch strafrechtliche Auswirkungen. In einem Beschluss vom 8. April 2026 (SK.2025.57) befasste sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit den Folgen einer Verschmelzung durch Aufnahme (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) für die strafrechtliche Haftung des übernehmenden Unternehmens. Es ordnete die Einstellung des gegen die UBS gerichteten Verfahrens an und stellte fest, dass aufgrund des Wegfalls der Credit Suisse als strafrechtliches Subjekt ein endgültiges Verfolgungshindernis vorliege.

Diese Problematik steht im Zusammenhang mit einem Fall, der auf Darlehen zurückgeht, die zwischen 2013 und 2014 von mit der Credit Suisse verbundenen Unternehmen an staatliche Unternehmen in Mosambik gewährt wurden. Letzterer wird vorgeworfen, Geldwäscherei aufgrund von organisatorischen Mängeln nicht verhindert zu haben, wodurch sie sich im Sinne von Art. 102 StGB (in Verbindung mit Art. 305bis StGB) strafbar gemacht hat. Nach der Fusion in den Jahren 2023/2024 richtete die Bundesanwaltschaft ihre Anklage gegen die UBS, die als übernehmende Gesellschaft gilt ; diese beantragte daraufhin die Einstellung des gegen sie laufenden Strafverfahrens unter Berufung auf eine endgültige Verjährung.

In der Verfügung, die Gegenstand des vorliegenden Kommentars ist, gibt die mit dieser Angelegenheit befasste Einzelrichterin der UBS Recht. Es wird festgestellt, dass die Credit Suisse mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister sowie dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit und ihrer Banklizenz aufgehört hat zu existieren. Dieses Erlöschen führt zu einer Verfahrenshinderungssituation im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO und damit zur Einstellung des Verfahrens. Folglich wurde die strafrechtliche Verantwortung nicht auf die UBS übertragen.

Zur Begründung dieser Lösung legt das Strafgericht, das sich einer Teilmeinung der Lehre anschließt, den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 102 Abs. 4 StGB nach einer rechtlichen Konzeption aus. Es betont, dass diese Bestimmung auf einem numerus clausus der erfassten Einheiten beruht, der auf die verschiedenen Rechtsformen verweist, unter denen eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Daher könne ein wirtschaftliches oder funktionales Verständnis des Unternehmens nicht herangezogen werden. Die Kontinuität der Tätigkeit, selbst wenn sie vollständig ist, reicht daher nicht aus, um eine strafrechtliche Haftung der übernehmenden Gesellschaft zu begründen. Eine solche Argumentation findet weder im Gesetzestext noch in den Vorarbeiten oder in der Systematik des Gesetzes eine Stütze und würde zudem gegen den Legalitätsgrundsatz, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot des Strafrechts, verstossen.

Das Strafgericht distanziert sich damit von der früheren Rechtsprechung des Berufungsgerichts des Bundesstrafgerichts (CN.2024.18 vom 19. August 2024 ; vgl. Katia Villard, cdbf.ch/1371/), das einen wirtschaftlichen und funktionalen Ansatz des Unternehmensbegriffs bevorzugt hatte. Er stellt fest, dass diese Auffassung aufgrund ihres zu unbestimmten Charakters den Anforderungen des Legalitätsprinzips nicht genügt und daher nicht als Grundlage für eine strafrechtliche Haftung dienen kann.

In Fortführung dieser Argumentation erinnert die Strafkammer zudem daran, dass das Strafrecht im Gegensatz zum Zivilrecht, das auf der Übertragung durch Gesamtrechtsnachfolge beruht, auf dem Grundsatz der persönlichen Strafbarkeit beruht. Die strafrechtliche Sanktion drückt einen individuellen Vorwurf aus und kann nicht bloße Fortsetzung einer Übernahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten sein. Daher kann die strafrechtliche Haftung nicht über die zivilrechtlichen Nachfolgemechanismen übertragen werden.

Im vorliegenden Fall übte die UBS, so das Strafgericht des Bundesstrafgerichts, zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten keinen Einfluss auf die Organisation der Credit Suisse aus und konnte deren Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht kontrollieren. Ihr diese Verstösse anzulasten, würde einer Missachtung des Schuldprinzips gleichkommen, das sowohl durch die Bundesverfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert ist.

Dieser Entscheid bekräftigt somit eine strenge Auffassung der Strafpersönlichkeit, die an die Rechtspersönlichkeit des strafrechtlichen Subjekts gebunden ist, und zieht eine klare Grenze für jede Übertragung zivilrechtlicher Nachfolgemechanismen ins Strafrecht. Ein solcher Ansatz erscheint begrüßenswert. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst darauf verzichtet, einen Mechanismus für die Übertragung der Strafverfolgung im Falle des Erlöschens einer juristischen Person vorzusehen. In dieser Logik und in Analogie zu den für natürliche Personen geltenden Regeln muss das Erlöschen der juristischen Person durch Fusion zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, ähnlich wie beim Tod eines Beschuldigten.

Diese Lösung erscheint im vorliegenden Fall umso überzeugender, als die Fusion zwischen der UBS und der Credit Suisse auf Betreiben der Bundesbehörden erfolgte, um eine Systemkrise zu vermeiden, und nicht mit dem Ziel, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Dieser Ansatz scheint im Übrigen Teil eines breiteren Tendenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auswirkungen von Umstrukturierungen auf die strafrechtliche Haftung des Unternehmens zu sein, wie das jüngste Urteil der Strafkammer des Genfer Gerichtshofs (ACPR/331/2026) zeigt, vielleicht in Erwartung eines künftigen Urteils des Bundesgerichts, das diese Frage endgültig klären würde.