Privatversicherung
Vorrisikoklausel und Grundsatz der lückenlosen Versicherungsdeckung in der Haftpflichtversicherung
Marco Mazzilli
(Übersetzt von DeepL)
In seinem Urteil 4A_433/2025 vom 27. Mai 2026 weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Haftpflichtversicherers zurück, der sich weigerte, Leistungen aus einer nach dem „Loss-Occurrence“-Prinzip strukturierten Police zu erbringen. Dieser Mechanismus knüpft den Schadensfall zeitlich an den Zeitpunkt, zu dem der Schaden eintritt, und nicht an das Datum des schädigenden Ereignisses.
Die Versicherte, ein Hersteller von Aluminium-Verbundplatten für die Fassadenverkleidung, verfügt seit mehreren Jahren über einen Haftpflichtversicherungsschutz beim Beschwerdeführer. Das Versicherungsprogramm basiert auf einer dem Schweizer Recht unterliegenden Rahmenpolice, die die allgemeinen Bedingungen – insbesondere den zeitlichen Geltungsbereich und die Ausschlüsse – festlegt, sowie auf einer spezifischen Police, die im Falle einer Verlängerung an diese anknüpft. Das Gesamtpaket deckt die mit der Tätigkeit der Versicherten verbundenen Haftpflichtrisiken weltweit ab. Die Rahmenpolice enthält zudem eine Rückwirkungsklausel, die den üblichen Ausgleich zum Loss-Occurrence-Prinzip darstellt. Da sich eine solche Police auf Schadensfälle erstrecken kann, deren Ursprung vor dem Versicherungszeitraum liegen kann, muss die Versicherte, um Anspruch auf Versicherungsleistungen zu haben, glaubhaft machen, dass sie bei Vertragsabschluss oder -verlängerung keine Kenntnis von Tatsachen hatte, die ihre Haftung begründen könnten.
Im Laufe der Jahre 2013 und 2014 ergab ein Gerichtsverfahren in Frankreich, dass die Platten der Versicherten bei einem Brand in einem Hochhaus die vertikale Ausbreitung des Feuers begünstigen können. Das französische Gericht schloss schließlich eine Haftung der Versicherten aus, da die Platten den damals geltenden Brandschutzvorschriften entsprachen. Dennoch besteht für die Zukunft in allen Ländern, in die die Versicherte ihre Produkte exportiert, weiterhin ein Haftungsrisiko.
Am 16. Dezember 2016 verlängert die Versicherte die spezielle Police, deren Versicherungsschutz vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 gilt.
Das im Rahmen des oben genannten Gerichtsverfahrens identifizierte Risiko tritt 2019 ein, als gegen die Versicherte in Australien eine Sammelklage angestrengt wird (dieser Zeitpunkt stellt nach dem Loss-Occurrence-Prinzip den zeitlichen Anknüpfungspunkt des Schadensfalls dar). Der Versicherer weigert sich daraufhin, die Leistung zu erbringen, da er der Ansicht ist, dass die Versicherte das Risiko bereits bei der Verlängerung der Police kannte. Die Versicherte erhebt rechtswirksam Klage beim Handelsgericht Zürich.
Der Fall führt zunächst zu einem Urteil des Handelsgerichts, anschließend zu einem Rückverweisungsurteil des Bundesgerichts (BGer 4A_503/2023 vom 29. Juli 2024). Bei der zweiten Entscheidung verurteilt das Handelsgericht den Versicherer zur Leistung. Es stellt fest, dass dieser nicht nur die Anwälte der Versicherten im französischen Verfahren beauftragt hatte, sondern auch das mit der Entflammbarkeit der Platten verbundene Risiko kannte und in der Lage war, dieses in seine Tarifgestaltung einzubeziehen.
Der Versicherer legt erneut Berufung beim Bundesgericht ein, das über zwei Fragen entscheidet : (i) die Einstufung der Vorrisikoklausel, die für die Verteilung der Beweislast ausschlaggebend ist, und (ii) die Grenzen ihrer Geltendmachung, wenn das Versicherungsverhältnis ohne Unterbrechung mit gleichwertigem Versicherungsschutz fortbesteht.
Zur Einordnung der Vorherrisikoklausel ist zwischen zwei Arten von Klauseln zu unterscheiden. Die primäre Risikobegrenzung (primäre Risikobegrenzung) grenzt den Umfang des Versicherungsschutzes positiv ein. Es obliegt der Versicherten nachzuweisen, dass der Schadenfall in diesen Rahmen fällt. Die sekundäre Risikobegrenzung (sekundäre Risikobegrenzung) hingegen schließt bestimmte Ansprüche aus einem grundsätzlich gedeckten Risiko aus. Es obliegt dann dem Versicherer, den Ausschluss des betreffenden Anspruchs nachzuweisen. Die Einordnung hängt vom materiellen Inhalt der Klausel ab, unabhängig von ihrer Formulierung oder ihrer Platzierung in der Police. Im vorliegenden Fall fällt Klausel 6.2 Buchstabe d der Rahmenpolice unter diese zweite Kategorie, da sie den Versicherungsschutz nur dann ausschließt, wenn die Versicherte bei Vertragsabschluss oder bei der Erneuerung der Police Kenntnis von einem Sachverhalt hatte, der ihre Haftung begründen könnte. Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang, dass das Fehlen einer solchen Kenntnis einen negativen Sachverhalt (unbestimmtes Negativum) darstellt, der naturgemäß schwer nachzuweisen ist. Daraus folgt, dass die Beweislast für diese vorherige Kenntnis beim Versicherer liegt. Da dieser die Beweisanforderungen nicht erfüllt hat, kann er sich nicht auf den Deckungsausschluss berufen.
Hinsichtlich der teleologischen Tragweite des Verbots der rückwirkenden Versicherung präzisiert das Bundesgericht die Tragweite von Art. 9 aVVG, mit dem der Beschwerdeführer die streitige Klausel gleichsetzt. In ihrer früheren Fassung erklärte diese Bestimmung den Versicherungsvertrag für nichtig, wenn bei dessen Abschluss das Risiko bereits weggefallen war oder der Schadenfall bereits eingetreten war. Damit sollte verhindert werden, dass eine Deckung für einen bereits eingetretenen Schadensfall abgeschlossen wird. Das Bundesgericht unterscheidet jedoch diesen Fall von dem eines Versicherten, der eine Police identisch erneuert, d. h. mit gleichwertigem Versicherungsschutz und unverändertem versichertem Risiko. In diesem Fall kann der Ausschluss nur geltend gemacht werden, wenn der Versicherer einen tatsächlichen Bruch in der Kontinuität des Versicherungsschutzes nachweist. Da die Versicherte im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entdeckung des Risikos über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügte, entbehrt der Ausschluss jeder Grundlage. Das Bundesgericht verankert damit einen Grundsatz der Kontinuität des Versicherungsschutzes : Wenn aufeinanderfolgende Policen auf demselben zeitlichen Anknüpfungsprinzip beruhen, darf ihre Abfolge keine unvorhersehbaren Deckungslücken verursachen, da sonst der Versicherungsschutz zu einer „Lotterie“ verkommen würde.
Künftig kann der private Versicherer die Klausel über Vorerfahrungen nicht mehr allein mit der Begründung geltend machen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung von einem potenziell haftungsbegründenden Sachverhalt Kenntnis hatte. Er muss entweder nachweisen, dass dieser Sachverhalt nicht bereits unter einen gleichwertigen Versicherungsschutz fiel, oder dass die Vertragsverlängerung den Umfang des versicherten Risikos verändert hat.
In der Praxis stärkt das Urteil die Position des Versicherten, der mit einer Deckungsablehnung konfrontiert ist, die auf einer streng wörtlichen Auslegung der Vorherrisikoklausel beruht. Der Versicherte sollte die aufeinanderfolgenden Policen, Nachträge, Antragsfragebögen, Risikomeldungen und den Schriftverkehr bezüglich der Tarifgestaltung sorgfältig aufbewahren, um nachzuweisen, dass zwischen den einzelnen Deckungszeiträumen keine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die gewählte Lösung gibt jedoch Anlass zu einer Anmerkung. Das Bundesgericht stützt einen Teil seiner Argumentation auf den Begriff des „gleichwertigen“ Versicherungsschutzes, ohne die Kriterien zu präzisieren, anhand derer dessen Grenzen gezogen werden können. Die Unsicherheit zeigt sich gerade in den Grenzfällen : begrenzte Erhöhung der Versicherungssumme, nebensächliche Hinzufügung einer versicherten Tätigkeit, geringfügige territoriale Ausweitung oder Gewährung einer zusätzlichen Garantie von begrenztem Umfang. Das Urteil präzisiert weder, ab welchem Ausmaß einer Änderung des versicherten Umfangs die Gleichwertigkeit zu verneinen ist, noch ob diese streng oder eher funktional zu verstehen ist. In jedem Fall muss der Versicherer die Gleichwertigkeit – oder deren Fehlen – dokumentieren, da sein Vorbehalt andernfalls mangels Beweises zurückgewiesen werden könnte.