Retrozessionen
Keine Rückzahlungspflicht, selbst wenn eine Anlageberatungsbeziehung besteht ?
Sébastien Pittet
(Übersetzt von DeepL)
Wenn ein Kunde in einer Anlageberatungsbeziehung Transaktionen tätigt, die nicht auf eine Beratung durch die Bank zurückzuführen sind, befindet sich diese nicht in einem Interessenkonflikt und kann die erhaltenen Rückvergütungen behalten (ACJC/439/2026 vom 10. März 2026, rechtskräftig).
Ein erfahrener und vermögender britischer Kunde eröffnet 2015 eine Anlageberatungsbeziehung bei einer Bank mit Sitz in Genf. Gemäss den Vertragsunterlagen verfügt der Kunde über direkten Zugang zum Handelsraum. Die Bank verpflichtet sich zudem, ihm spontan oder auf Anfrage Beratung zu erteilen. Zwei Jahre lang erteilt die Bank punktuell Ratschläge, denen der Kunde nicht immer folgt.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung erhält die Bank Retrozessionen in Höhe von CHF 41’886.–. Dieser Betrag entspricht acht Retrozessionen von je 1 %, die auf den Wert von acht strukturierten Produkten erhoben wurden, die der Kunde in den Jahren 2016 und 2017 erworben hat. Über ein Inkassounternehmen, an das der Kunde seine Forderungen abgetreten hat, wird die Bank zur Rückzahlung dieses Betrags aufgefordert.
Die Problematik im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Retrozessionen lässt sich in zwei Schritte unterteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob der vom Beauftragten erzielte Vorteil einer Rückerstattungspflicht unterliegt. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Auftraggeber wirksam auf die Rückerstattung der Rückvergütungen verzichtet hat, da die Rückerstattungspflicht dispositiver Natur ist (vgl. Übersichtsschema). Seit rund zwanzig Jahren hat die Rechtsprechung den Umfang der Informationspflicht des Beauftragten präzisiert, die es dem Auftraggeber ermöglicht, auf die Rückerstattungspflicht zu verzichten (zweiter Schritt, siehe insbesondere 4A_355/2019, kommentiert in Fischer, cdbf.ch/1145/). Kürzlich hat sich das Bundesgericht in einer Rechtsprechung zum Thema „execution only“ eingehender mit dem Vorliegen einer Rückerstattungspflicht befasst (erste Stufe, vgl. 4A_149/2025, kommentiert in Liégeois, cdbf.ch/1453/). Das hier kommentierte Urteil reiht sich in die Analyse dieser ersten Stufe der Argumentation ein, nämlich die Grundlage der Rückerstattungspflicht.
Um festzustellen, ob die Rückvergütungen im vorliegenden Fall zurückzuerstatten sind, stützt das Genfer Kantonsgericht seine Argumentation auf das Urteil 4A_149/2025. Gemäss dieser Rechtsprechung ist zur Feststellung, ob ein von einem Dritten erhaltener Vorteil untrennbar mit der Ausführung des Auftrags verbunden ist und zurückgegeben werden muss, das Vorliegen eines Interessenkonflikts zu prüfen. Wenn der Beauftragte dazu veranlasst werden könnte, die Interessen seines Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen, müssen die erhaltenen Vorteile zurückgegeben werden (sofern kein gültiger Verzicht vorliegt). Andernfalls (bei fehlendem Interessenkonflikt) dürfen die Vorteile behalten werden.
Genau wie das Bundesgericht weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei einem Anlageberatungsverhältnis ein Interessenkonflikt bestehen kann. Der Berater könnte nämlich dazu verleitet sein, seinem Kunden die Produkte anzubieten, die ihm die höchste Vergütung einbringen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachgewiesen, dass die Anlagen, die zu den streitigen Rückvergütungen geführt haben, auf der Grundlage von Ratschlägen der Bank getätigt wurden. Die acht Anlagen in strukturierte Produkte wurden daher auf einer „execution only“-Basis getätigt. Da die Bank keinen Einfluss auf den Anlageentscheidungsprozess hatte, ist das Risiko eines Interessenkonflikts ausgeschlossen. Daraus folgt, dass die Rückvergütungen nicht zurückgezahlt werden müssen, da sie nicht untrennbar mit der Ausführung des Mandats verbunden sind.
Dieser kantonale Entscheid unterstreicht den Einzelfallcharakter der Prüfung der Rückzahlungspflicht für Rückvergütungen. Um festzustellen, ob ein Vorteil an den Kunden zurückerstattet werden muss, ist eine Einzelfallprüfung des Risikos eines Interessenkonflikts erforderlich. Das Vorliegen eines Anlageberatungsverhältnisses allein lässt noch nicht auf das Bestehen eines Interessenkonflikts schließen. Der Kunde muss zudem nachweisen, dass die Anlagen, für die Retrozessionen vereinnahmt wurden, auf Anraten der Bank getätigt wurden.
Unabhängig von der Frage der Rückvergütungen bietet dieser Entscheid auch Anlass zu einer allgemeineren Bemerkung zu den verschiedenen Verträgen, die eine Bankbeziehung regeln. Die Rechtsprechung analysiert Vermögensverwaltungs-, Anlageberatungs- und „Execution-only“-Dienstleistungen häufig isoliert. Die Realität ist oft differenzierter. Wie dieses Urteil verdeutlicht, können diese verschiedenen Dienstleistungen nebeneinander bestehen. Wenn der Kunde Zugang zum Handelsraum hat, besteht eine „Execution-Only“-Beziehung, auch wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt ist (sie ergibt sich in der Praxis oft aus den vom Kunden unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Eine oder mehrere zusätzliche Dienstleistungen – beispielsweise die Beratung – kommen dann zu dieser Grundbeziehung hinzu, die ihrerseits Gegenstand einer spezifischen vertraglichen Dokumentation sind.