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Internationale Sanktionen

Der Bevollmächtigte kann (und muss) die Ausführung der Anweisungen seines Auftraggebers verweigern

(Übersetzt von DeepL)

In einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4A_535/2025 vom 28. April 2026 äußert sich das Bundesgericht zum Recht bzw. zur Verpflichtung des Beauftragten, die Anweisungen seines Mandanten nicht auszuführen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dessen Vermögenswerte unter das „Einfrieren von Guthaben und wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne von Art. 15 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine („Ukraine-Verordnung) fallen.

Am 18. November 2021 schloss eine Investmentgesellschaft (die „Gesellschaft“), die zu 100 % im Besitz einer Stiftung (die „Stiftung“) ist, einen „Makler- und Verwahrungsvertrag“ über Kryptowährungen mit einer Schweizer Gesellschaft abschließen, die über eine von der FINMA erteilte Wertpapierhausbewilligung verfügt (das „Wertpapierhaus“).

Bei der Kontoeröffnung benennt die Gesellschaft die Stiftung als wirtschaftlich Berechtigte der hinterlegten Vermögenswerte. Der Gründer der Stiftung ist D, der zufällig der Neffe einer Person ist, die seit 2018 auf der Sanktionsliste des US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control („OFAC“) und seit März 2022 auf den Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz steht. Aufgrund dieser Verwandtschaftsbeziehung wird D am 14. November 2022 selbst in die OFAC-Liste aufgenommen (jedoch nicht in die Schweizer Liste).

Drei Tage später teilt das Wertpapierhaus der Gesellschaft angesichts dieser Eintragung mit, dass es deren Vermögenswerte aufgrund der Verbindung der Stiftung und von D zu einer in der Schweiz sanktionierten Person gesperrt hat.

Anfang 2023 kündigt die Gesellschaft den Makler- und Depotvertrag und weist das Wertpapierhaus an, ihre Kryptowährungsguthaben auf andere Portfolios zu übertragen, was dieses jedoch ablehnt. Die Gesellschaft erhebt daraufhin Klage vor dem Handelsgericht Zürich.

Mit Beschluss vom 17. September 2025 weist dieses das Gesuch ab, da es der Ansicht ist, dass sich das Wertpapierhaus aufgrund seiner sich aus der Ukraine-Verordnung ergebenden Sperrpflicht auf ein Recht berufen könne, die Ausführung der Anweisungen zu verweigern. Die Gesellschaft legt beim Bundesgericht („BGer“) Berufung ein.

In der Sache weist das BGer darauf hin, dass der Beauftragte nicht verpflichtet ist, rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstoßende Weisungen seines Auftraggebers zu befolgen (vgl. Art. 20 Abs. 1 OR) und dass Weisungen, die gegen öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere gegen strafrechtliche Normen, verstoßen, nicht bindend sind.

Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung sieht das ex lege Einfrieren von Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die Eigentum von Personen sind, die auf der Sanktionsliste stehen, oder direkt oder indirekt unter deren Kontrolle stehen.

In der Praxis entfaltet eine solche Sperrung jedoch nur dann Wirkung, wenn sie vom betreffenden Finanzinstitut umgesetzt wird, nämlich durch die Weigerung, die Anweisungen des Kunden bezüglich der betroffenen Vermögenswerte auszuführen. Aufgrund des ex lege-Einfrierens darf das Finanzinstitut nicht auf einen Verwaltungsbeschluss warten, der eine solche Sperrung anordnet.

Art. 16 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung sieht seinerseits eine Meldepflicht für Personen und Einrichtungen vor, die Vermögenswerte halten oder verwalten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie der in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Sperrung unterliegen ; diese müssen unverzüglich eine Meldung an das SECO vornehmen.

Nach Ansicht des Bundesgerichts gilt diese Meldepflicht nicht nur im Falle einer Gewissheit hinsichtlich der Sperrung. Gemäss Gesetzestext wird sie ausgelöst, wenn „davon auszugehen ist“, dass die Vermögenswerte unter die Sperrung fallen, d. h. bei Vorliegen eines begründeten Verdachts. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass, wenn die Meldepflicht bei Vorliegen eines begründeten Verdachts entsteht, die Umsetzung der Sperrung der Vermögenswerte denselben Anforderungen unterliegen muss.

Die in der Ukraine-Verordnung festgelegten Sanktionsmassnahmen würden nämlich ihr Ziel verfehlen, wenn ein Finanzinstitut, das mit einem begründeten Verdacht konfrontiert ist, dass die Vermögenswerte von einer sanktionierten Person kontrolliert werden, zwar eine Meldung vornehmen müsste, aber nicht gleichzeitig die Vermögenswerte sperren und ein Recht auf Verweigerung der Ausführung von Anweisungen seines Kunden geltend machen könnte.

Die konkrete Umsetzung der Sperrung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung ist daher nicht erst dann erforderlich, wenn die (direkte oder indirekte) Kontrolle zweifelsfrei feststeht, sondern bereits bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine solche Kontrolle.

Im vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht die Feststellungen des Handelsgerichts Zürich, wonach mehrere konkrete Anhaltspunkte (nämlich insbesondere eine Zwischenverfügung des SECO und eine Hinterlegungsverfügung der Bundesanwaltschaft) darauf hindeuteten, dass die Kryptowährungen zumindest indirekt von einer sanktionierten Person, nämlich dem Onkel von D., kontrolliert wurden. Auf dieser Grundlage konnte das Wertpapierhaus tatsächlich davon ausgehen, dass die Kryptowährungen unter die Sperrpflicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung fielen, sodass es sich auf das Recht berufen konnte, die Ausführung der Anweisungen der Gesellschaft zu verweigern. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts, die sich in den internationalen Trend einfügen, sind unserer Ansicht nach zu billigen. Sie bestätigen, dass die Wirksamkeit der Sanktionen ernsthaft beeinträchtigt wäre, wenn ein Finanzinstitut eine formelle Verwaltungsentscheidung oder absolute Gewissheit abwarten müsste, bevor es eine Sperrung vornimmt. Das Bundesgericht lehnt somit das Erfordernis eines strengen Nachweises der (direkten oder indirekten) Kontrolle durch eine sanktionierte Person zum Zeitpunkt der Sperrung ab. Er stellt fest, dass das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nicht nur ausreicht, um die Meldepflicht gegenüber dem SECO auszulösen, sondern auch, um die Pflicht (und das Recht) zur Sperrung der Vermögenswerte gegenüber dem Kunden zu begründen, was – unserer Ansicht nach zu Recht – das Risiko einer vertraglichen Haftung der Finanzinstitute bei komplexen Beteiligungsstrukturen verringert.