D-01-21
Kommentar zur VSB 20
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Mit drei Urteilen 1C_435/2024, 1C_604/2024 (zur Veröffentlichung bestimmt) und 1C_610/2024 vom 19. Mai 2025 beschließt das Bundesgericht, die vom Bundesrat 2022 und 2023 angeordnete Sperrung von Bankguthaben aufrechtzuerhalten, deren wirtschaftlich Berechtigte Personen aus dem politischen Umfeld des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch sind. Die Vermögenswerte waren ursprünglich aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Ukraine an die Schweiz beschlagnahmt worden (siehe BAG, RR.2017.118-121, RR.2017.122, 6. Februar 2018). Anschliessend wurde festgestellt, dass die Ukraine kein Gesuch um Rückgabe der Vermögenswerte stellen kann, da das[...]
In einem kürzlich ergangenen Urteil äußert sich das Bundesgericht zu der Frage, ob die Person, die in einem Formular A als wirtschaftlich Berechtigter an den auf einem Bankkonto hinterlegten Vermögenswerten identifiziert wurde, allein auf dieser Grundlage in einem Zwangsvollstreckungsverfahren das Eigentum an diesen Vermögenswerten beanspruchen kann (Urteil 5A_208/2023 vom 10. Juli 2024). Im Rahmen von Veranlagungsverfahren gegen B und C beantragte die Kantonale Steuerverwaltung Genf (ESTV-GE) die Beschlagnahme von drei Bankkonten, die sich im Besitz von B und C befanden,[...]
Die DSGVO schützt auch Bankdaten von juristischen Personen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte der Übermittlung der Daten an das Department of Justice widerspricht (Urteil Nr. 141/23-II-CIV vom 6. Dezember 2023 des Obersten Gerichtshofs von Luxemburg). Eine Person ist Inhaber von Bankkonten bei der luxemburgischen Niederlassung einer Schweizer Bank. Sie ist außerdem wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft, die zwei Bankkonten bei dieser Niederlassung unterhält. Eine weitere Gesellschaft, an der die Ex-Frau und der Sohn des Kunden wirtschaftlich berechtigt sind, hat ebenfalls ein Konto[...]
Vor einigen Tagen konnten die Mitglieder der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) die Übersicht über die "Leading Cases" der Aufsichtskommission VSB (im Folgenden: Kommission) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 in Augenschein nehmen. Trotz des relativ spärlichen Inhalts sind einige Punkte erwähnenswert. Zu Verfahrensfragen erinnert der einzige von der Kommission erwähnte Beschluss daran, dass sie nach Art. 13 ihrer Verfahrensordnung grundsätzlich auf der Grundlage der vom Untersuchungsbeauftragten erstellten Akte entscheidet. Die Bestimmung sieht auch vor, dass die Aufsichtsbehörde[...]
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