In diesem Jahr werden die Generalversammlungen gemeinnütziger Unternehmen, die die Kriterien von Art. 964a Abs. 1 OR erfüllen, ihre Berichte über nichtfinanzielle Angelegenheiten gemäß Art. 964c Abs. 1 OR genehmigen müssen. In diesem Zusammenhang entstand eine Kontroverse über die Rechtsnatur der Abstimmung: Auf der einen Seite haben Novartis und Roche bereits eine Abstimmung mit konsultativem Charakter durchgeführt, während auf der anderen Seite die Ethos-Stiftung empört war und eine verbindliche Abstimmung forderte. Liest man den Text von Art. 964c Abs. 1[...]
Eine überarbeitete Version des Swiss Code of Best Practice (CSBP 2023) wurde kürzlich von economiesuisse veröffentlicht. Der CSBP ist eine Reihe von unverbindlichen Empfehlungen, die sich in erster Linie an börsenkotierte Unternehmen richten, aber auch als Grundlage für nicht börsenkotierte Unternehmen dienen können. Die Schweizerische Bankiervereinigung war wie bei den letzten Ausgaben an der Ausarbeitung beteiligt. Wie einige der im Rahmen der Revision des Aktienrechts neu überarbeiteten Rechtsgrundlagen basiert auch der CSBP insgesamt auf dem Konzept des "comply or explain".[...]
Am 23. November 2022 hat der Bundesrat (BR) die Ausführungsverordnung über die Berichterstattung von grossen Schweizer Unternehmen zu Klimafragen verabschiedet. Ab dem 1. Januar 2024 muss der Klimabericht als Teil der Berichterstattung über nichtfinanzielle Angelegenheiten gemäss Art. 964a bis 964c OR integriert und veröffentlicht werden. I. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der BR-Verordnung wird durch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung, der auf Art. 964a OR verweist, abgegrenzt. Schweizer Grossunternehmen müssen kumulativ die folgenden Kriterien erfüllen: Gemeinnützige Unternehmen sein ; In zwei[...]
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