Skip to main content

D-02-11c

Vereinbarung Treuhänderische Verwaltung von Sicherheiten - Muster

Articles en relation

Bankkonkurs und unerlaubte Geschäftstätigkeit

Bestätigung der Beschwerdelegitimation der entmachteten Organe

Im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 5A_988/2025 vom 3. März 2026 beurteilt das Bundesgericht (BGer), dass die ehemaligen Organe einer Gesellschaft, deren Vertretungsbefugnisse von der FINMA entzogen wurden, die Beschwerdelegitimation behalten, um im Namen der Gesellschaft gegen den Konkursbeschluss vorzugehen, auch wenn der Konkurs von einem ordentlichen Gericht und nicht von der FINMA selbst ausgesprochen wird. Diese Erweiterung der bestehenden Rechtsprechung gewährleistet den wirksamen Zugang zur Justiz (Art. 29a BV) im Zusammenhang mit der Übertragung der Zuständigkeit für Konkursverfahren bei nicht[...]

Arrest SchKG

Die Kundin und ihr Vertreter gegenüber der Bank und deren Gerichtsstandswahl

In einem Urteil 5A_50/2025 vom 12. Dezember 2025 urteilt das Bundesgericht, dass das Obergericht des Kantons Zug willkürlich gehandelt hat, indem es eine Pfändung aufgehoben hat, die auf einem Urteil des High Court von Singapur beruhte (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Der Streitfall betrifft die indirekte Zuständigkeit des singapurischen Gerichts, die auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht (Art. 26 lit. b LDIP). Ist die mutmassliche Schuldnerin nach den Vertretungsregeln an diese Klausel gebunden? Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Beantwortung[...]

Internationale Sanktionen

Die Sperrung aufgrund der Ukraine-Verordnung hat Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem SchKG

Mit Urteil 5A_802/2024 vom 28. August 2025 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschied das Bundesgericht die Frage, ob die auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Lage in der Ukraine (Ukraine-Verordnung) angeordneten Sperrungen Vorrang vor der Zwangsvollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) haben. Im Juli 2024 erliess das Zürcher Betreibungsamt eine Verfügung, mit der ein gemäss SchKG eröffnetes Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt wurde. Das Verfahren betraf Vermögenswerte, die zudem gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung gesperrt[...]

Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung

Die Folge ist die Zwangsliquidation

In einem kürzlich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil (Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025) bestätigt das Bundesgericht die Liquidation einer Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Emissionshaus (vgl. Art. 3 Abs. 2 aOBVM) (heute Wertpapierhaus, vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c FinIA) ausgeübt hat. Die 2015 von C gegründete Gesellschaft A ist im Verkauf von Abonnements für recycelbare Güter tätig. Kurz nach der Gründung der Gesellschaft verkauft C 80 % des Aktienkapitals zum Nennwert von CHF 0.01 pro Aktie[...]

Plus d'articles en relation