Skip to main content

Arrest SchKG / LugÜ

Das Bundesgericht lehnt eine Lockerung der Anforderungen ab

(Übersetzt von DeepL)

Will ein Gläubiger die Schaffhauser Pfändung von Vermögenswerten eines ausländischen Staates in der Schweiz erwirken, muss er insbesondere glaubhaft machen, dass seine Forderung einen ausreichenden Bezug zum Schweizer Hoheitsgebiet aufweist. In einem Urteil 5A_617/2025 vom 29. Januar 2026 bestätigt das Bundesgericht, dass diese Anforderung auch dann gilt, wenn (i) der Gläubiger selbst ein ausländischer Staat ist, (ii) er sich auf einen Titel zur endgültigen Aufhebung der Pfändung (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) beruft oder (iii) die Pfändung als Sicherungsmassnahme nach Art. 47 Abs. 2 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) angeordnet wird. Das Bundesgericht weist somit das Argument der Beschwerdeführerin – in diesem Fall der Europäischen Union selbst – zurück, wonach die Voraussetzung einer ausreichenden Anknüpfung mit dem LugÜ unvereinbar sei.

Dieses Urteil steht im Zusammenhang mit einem langjährigen Rechtsstreit zwischen der Europäischen Union (Gläubigerin, die die Pfändung beantragt hat) und der Arabischen Republik Syrien (Schuldnerin), der seinen Ursprung in mehreren Darlehen hat, die die Europäische Investitionsbank der Schuldnerin zwischen 2000 und 2008 in Höhe von insgesamt über 439 Millionen Euro gewährt hat. Obwohl das Bundesgericht Pseudonyme verwendet, wurden die Parteien in den Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Juni 2019 (T‑541/17) und des High Court of Justice of England and Wales vom 29. Juni 2018 ( [2018] EWHC 1712 (Comm)) identifiziert, auf die sich das Bundesgericht bezieht und die von der Gläubigerin als Titel für die endgültige Aufhebung der Pfändung geltend gemacht werden.

Im Juni 2024 genehmigt das Genfer erstinstanzliche Gericht (TPI) auf Antrag der Europäischen Union eine Beschlagnahme gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 LugÜ über Bankguthaben in der Schweiz, die der Arabischen Republik Syrien oder ihrer Zentralbank gehören. Im Januar 2025 gibt das TPI dem Einspruch der Schuldnerin statt. Mit Urteil vom 8. Juli 2025 weist das Kantonsgericht Genf die von der Europäischen Union gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde ab. Die Europäische Union befasst daraufhin das Bundesgericht, das die Beschwerde ebenfalls abweist. Die Beschlagnahme wird somit aufgehoben.

Die Begründung des Urteils des Bundesgerichts beginnt mit einem Hinweis. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Pfändung von Vermögenswerten eines ausländischen Staates (oder einer internationalen Organisation) in der Schweiz das Zusammentreffen von drei Voraussetzungen voraus, die zu denjenigen von Art. 272 Abs. 1 SchKG hinzukommen (Bestehen der Forderung ; Pfändungsfall ; dem Schuldner gehörende Vermögenswerte).

Erstens darf der ausländische Staat im Rechtsverhältnis, das der Pfändungsforderung zugrunde liegt, nicht als Träger hoheitlicher Gewalt („iure imperii“) gehandelt haben, sondern als Inhaber privater Rechte („iure gestionis“).

Zweitens muss das betreffende Rechtsverhältnis einen ausreichenden Bezug zum Schweizer Hoheitsgebiet aufweisen. Der Begriff des „ausreichenden Bezugs“ ist relativ eng auszulegen, jedenfalls im Vergleich zu dem in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestellten Erfordernis eines ausreichenden Bezugs. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn das Schuldverhältnis, das den streitigen Forderungen zugrunde liegt, in der Schweiz entstanden ist oder dort zu erfüllen ist, oder wenn der ausländische Staat in der Schweiz Handlungen vorgenommen hat, die einen Erfüllungsort in der Schweiz begründet haben. Hingegen reicht es nicht aus, dass sich Vermögenswerte des ausländischen Staates in der Schweiz befinden oder dass die Forderung von einem Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz zugesprochen wurde.

Schliesslich dürfen die Vermögenswerte des ausländischen Staates, die sich in der Schweiz befinden, nicht hoheitlichen Zwecken dienen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG).

Im vorliegenden Fall urteilt das Bundesgericht, dass die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Forderungen keinen ausreichenden Bezug zur Schweiz aufweisen, nicht willkürlich ist.

Das Bundesgericht weist die Argumente der Europäischen Union zurück und bestätigt anschliessend, dass das Erfordernis eines ausreichenden Bezugs auch dann gilt, wenn (i) der Gläubiger selbst ein ausländischer Staat ist, (ii) er sich auf einen Titel zur endgültigen Aufhebung der Pfändung beruft (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) oder (iii) die Pfändung als Sicherungsmassnahme nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ angeordnet wird, d. h. anlässlich derExequatur in der Schweiz einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs, die bzw. der aus einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat stammt.

Dieser letzte Punkt hat unsere Aufmerksamkeit erregt, da er eine Frage aufwirft, die über die Frage der Beschlagnahme von Vermögenswerten eines ausländischen Staates hinausgeht. Es geht um die Vereinbarkeit der Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach dem SchKG mit dem Lugano-Übereinkommen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre die Anwendung des Kriteriums der ausreichenden Anknüpfung bei Vorliegen eines „Lugano-Urteils“ mit dem Lugano-Übereinkommen unvereinbar und würde somit einen Verstoss gegen den Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV) darstellen. Das Bundesgericht weist dieses Argument entschieden zurück : Die Europäische Union „missachtet das in Art. 47 Abs. 2 LugÜ vorgesehene System“.

Art. 47 Abs. 2 LugÜ sieht vor, dass die Vollstreckbarerklärung (exequatur) die Ermächtigung zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen beinhaltet. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Zugang zur Sicherungsmassnahme daher keinen anderen Anforderungen als der Exequatur-Erklärung unterliegen kann, dass das LugÜ jedoch dem nationalen Gesetzgeber die Wahl der geeigneten Massnahme überlässt. Darüber hinaus unterliegen die Voraussetzungen für diese Massnahme dem innerstaatlichen Recht. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Schweizer Gesetzgeber die Beschlagnahme nach Art. 271 ff. SchKG als Sicherungsmassnahme nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ gewählt hat, und urteilt, dass daher kein Grund besteht, das Kriterium der ausreichenden Anknüpfung außer Acht zu lassen, wenn in diesem Rahmen eine Beschlagnahme von Vermögenswerten eines ausländischen Staates angeordnet wird.

Dieser Ansatz steht im Gegensatz zu demjenigen, den das ZürcherObergericht in einem Urteil vom 10. Juli 2025 (veröffentlicht in ZR 2026 3) vertreten hat. In dieser Sache, die nicht die Beschlagnahme von Vermögenswerten eines ausländischen Staates betraf, entschied dasObergericht, dass das Erfordernis, das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), im Wesentlichen mit Art. 47 Abs. 2 LugÜ unvereinbar sei. Nach Ansicht des Obergerichts sollte von dem Pfändungsgläubiger, der über ein Lugano-Urteil verfügt, lediglich verlangt werden, dass er eine „plausible und begründete Behauptung“ hinsichtlich des Vorhandenseins von Vermögenswerten des Schuldners vorbringt (Kritik : Pahud, Die Pfändung und der vorläufige Schutz von Geldforderungen, 2018, Abs. 542–550).

Die Frage wurde ihm unseres Wissens bisher nicht vorgelegt, doch lässt die Lektüre des Urteils Zweifel daran aufkommen, dass sich das Bundesgericht dieser Auslegung des Obergerichts anschließen würde. Unserer Ansicht nach wären umsichtige Prozessparteien daher gut beraten, davon auszugehen, dass es (nach wie vor) ihnen obliegt, das Vorhandensein von Vermögenswerten des Schuldners in der Schweiz glaubhaft zu machen, selbst wenn sie sich auf einen „Lugano-Titel“ (Urteil, öffentliche Urkunde, Vergleich oder gerichtliche Zustimmung) berufen.