Mandatsvertrag
Auslegungsfrage zu einer halben Million, 1 oder 100 Call-Optionen ?
Fabien Liégeois
— 9 Februar 2022
Juristen würden sich nur auf das Verb konzentrieren. Die weit verbreitete Meinung ist fast richtig, aber falsch: Sie sind auch von Handlungen begeistert. Der zentrale Artikel 18 Abs. 1 OR in unserer Rechtsordnung veranschaulicht dies, wenn er besagt, dass die tatsächliche und gemeinsame Absicht der Parteien Vorrang vor ihren ungenauen Äußerungen hat. Die Bevorzugung des Vorrangs des Willens ist übrigens nichts, was der Schweiz eigen ist. Als Erbe des römischen Rechts ist sie konsequenterweise eines „der dominierenden Merkmale der großen[...]