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Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken

Rechtsprechung 2017-2021 der Aufsichtskommission

(Übersetzt von DeepL)

In ihrem jüngsten Tätigkeits- und Rechtsprechungsbericht für die Jahre 2017 bis 2021 erinnert die Aufsichtskommission der Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken (VSB) einleitend daran, dass die Bestimmungen der VSB 20 nur dann gelten, wenn nach dem 1. Januar 2020 eine neue Geschäftsbeziehung eröffnet wird bzw. eine Wiederholung der Sorgfaltspflichten erfolgt (Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 VSB 20). Folglich bezieht sich die jüngste Veröffentlichung der Rechtsprechung hauptsächlich auf Verstöße gegen die VSB 16 (44 Entscheidungen im Berichtszeitraum). Einige interessante Punkte, die im Folgenden zusammengefasst werden, haben unsere Aufmerksamkeit erregt.

I. Aus verfahrensrechtlicher Sicht

Eine bemerkenswerte verfahrensrechtliche Änderung, die mit der VSB 16 eingeführt wurde, betrifft die Verjährungsfrist (von 5 Jahren) : Während diese Frist unter der VSB 08 erst mit der Behebung der Verletzung oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung begann, sieht die VSB 16 vor, dass sie bereits mit der Verletzung der Konvention zu laufen beginnt. Diese Änderung erklärt wahrscheinlich die wenigen Verurteilungen wegen der Verletzung der Pflicht zur erstmaligen Überprüfung der Identität des Vertragspartners, da die meisten Verurteilungen sich auf die Pflicht zur Erneuerung der Sorgfaltspflichten beziehen.

Mit der VSB 16 wurde auch ein summarisches Verfahren eingeführt, das bereits in 30 % der von der Aufsichtskommission im Jahr 2021 gefällten Urteile angewandt wurde. Dieses Verfahren hat bisher zu Entscheidungen innerhalb von sechs Monaten geführt und die Kosten für die Banken deutlich gesenkt.

Schließlich sind der Bericht und die Schlussfolgerungen des Untersuchungsbeauftragten für die Aufsichtskommission nicht bindend. Diese Behörde bleibt sowohl bei der Erhebung weiterer Beweise als auch bei der Vervollständigung des Dossiers und der Sanktionierung von Verstössen gegen die VSB autonom.

II. In Bezug auf den Inhalt

Die Aufsichtskommission fühlt sich nicht an den Kommentar zur VSB gebunden. Sie stellt klar, dass sie diesen bei ihren Entscheidungen berücksichtigt, aber frei über die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens entscheidet. Diese Position ist alles andere als theoretisch : In einem Entscheid zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (WB) kam die Kommission beispielsweise zum Schluss, dass die Bank im Falle einer Stiftung mit ideellem Zweck im Sinne von Art. 39 Abs. 4 Bst. a VSB 16 entgegen dem Kommentar systematisch verpflichtet ist, ein Formular S einzuholen (es sei darauf hingewiesen, dass der gleiche Artikel und die gleiche Auslegung in der VSB 20 und ihrem Kommentar zu finden sind). Die Kommission kann hingegen keine Sanktion verhängen, wenn sie in ihrem Entscheid vom Kommentar abweicht. So kann die Bank zwar gegen die VSB verstoßen, aber es kann ihr kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.

In einem anderen Register werden Transaktionen, die die Finanzkraft des Vertragspartners übersteigen, oder eine Depotbank, die Kenntnis von Änderungen in den Zeichnungs-, Beteiligungs- oder Vertretungsverhältnissen bei einem Vertragspartner erhält (hier das Ausscheiden eines zur Einzelzeichnung berechtigten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH), als ungewöhnliche Feststellungen betrachtet. Sofern sie Zweifel aufkommen lassen, führen sie zu einer Verpflichtung, das Verfahren zur Feststellung der Identität des ADE zu wiederholen.

Bei der Dokumentation, die die Verpflichtungsbefugnis bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person regelt, sind Dokumente zulässig, die vom Vertragspartner selbst erstellt wurden (interne Regelungen usw.), im Gegensatz zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners, für die ein Auszug aus einem amtlichen Register erforderlich ist. In Bezug auf einen Trust erinnert die Kommission daran, dass der Trustee schriftlich bestätigen muss, dass er berechtigt ist, im Namen des Trusts eine Geschäftsbeziehung einzugehen.

Wenn die Bank über eigene Formulare verfügen darf, sind der fehlende Hinweis auf Art. 251 StGB und die Folgen bei vorsätzlich falschen Angaben sowie ein Formular K, das keine Rubrik über die treuhänderische Verwahrung von Vermögenswerten enthält, nicht mit den Anforderungen der VSB vereinbar.

Schliesslich basiert die Festsetzung einer Konventionalstrafe auf der Vermögenssituation der Bank und in erster Linie auf ihrem Eigenkapital. Kommt es vor Erlass der Verfügung zu einer Fusion der beschuldigten Bank, wird ausnahmsweise die wirtschaftliche Situation vor der Fusion berücksichtigt. Zudem wirkt sich ein Verstoß gegen die VSB aufgrund von organisatorischen Mängeln strafverschärfend aus.