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Rechenschaftspflicht

Keine Akteneinsicht durch Nebenintervention.

(Übersetzt von DeepL)

Das Urteil des Bundesgerichts 4A_263/2022 vom 23. Juni 2023 lehnt den Antrag auf Nebenintervention der Erben eines Kunden, dessen Vermögenswerte veruntreut worden sein sollen, in einem zwischen der Bank und dem derzeitigen Inhaber dieser Vermögenswerte anhängigen Verfahren ab. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass es sich dabei um einen Missbrauch eines prozessualen Instruments zur Ausübung eines materiellrechtlichen Anspruchs auf Rechenschaftslegung handelt.

Der 2014 verstorbene E. war Inhaber eines Kontos bei der Bank B SA in Genf. Sein Neffe F. verfügte über eine Vollmacht für dieses Konto. F. transferierte Vermögenswerte von E. auf mehrere Konten innerhalb der Bank und landete schließlich auf dem Konto der Gesellschaft nach panamaischem Recht A SA, deren wirtschaftlich Berechtigte G., die Mutter von F., ist.

Die Erben des verstorbenen E., d. h. seine Witwe D. und ihr Sohn C., behaupten, dass F. das Vermögen von E. zu seinen Gunsten veruntreut und damit ihren Pflichtteil verletzt habe. F. behauptet seinerseits, ein eingesetzter Erbe zu sein. Der Sohn, die Witwe und der Neffe bekämpfen sich in mehreren parallelen Zivilverfahren.

F. und G. wollten die A AG auflösen und die von dieser Gesellschaft gehaltenen Gelder auf ein neues Konto auf den Namen von G. überweisen. Die Bank weigerte sich, den Anweisungen der A AG Folge zu leisten, da sie keine ausreichenden Informationen über die Herkunft der Gelder und die wahre Inhaberschaft derselben hatte. Die A AG ließ der Bank einen Zahlungsbefehl zustellen und beantragte anschließend die Aufhebung des Rechtsvorschlages. Die zunächst bewilligte Rechtsöffnung wurde vom Bundesgericht abgelehnt.

In der Zwischenzeit hatte die Bank eine Klage auf Schuldbefreiung eröffnet. Der Sohn und die Witwe stellten einen Antrag auf Nebenintervention, um an der Seite der Bank zu handeln und Einblick in die Akten zu erhalten. Dieses Gesuch wurde von beiden kantonalen Instanzen gutgeheissen, was die A AG veranlasste, beim Bundesgericht Beschwerde einzulegen.

Die Intervention hätte die Offenlegung von Bankunterlagen zur Folge, die in den Akten produziert wurden, die dann dem Sohn und der Witwe zur freien Verfügung stünden. Eine solche Kenntnis der Unterlagen ist naturgemäß irreversibel, und das Bundesgericht erkennt das Vorliegen eines irreparablen Schadens an, der eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist.

Inhaltlich stellt das Bundesgericht fest, dass das Ziel der Intervention nicht so sehr darin besteht, die Gelder bis zur Klärung ihrer Beschaffung blockiert zu sehen, sondern vielmehr darin, Zugang zu den vorgelegten Unterlagen zu erhalten. Ein solcher Zugang fällt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts unter das materielle Recht (Rechenschaftsablage im Sinne von Art. 400 OR) und nicht unter das Verfahrensrecht. Die Verfahrenswege der vorsorglichen Massnahmen und des Zukunftsbeweises wurden bereits als ungeeignet beurteilt, da sie auf eine Entscheidung über den Streitgegenstand ohne vollständige Prüfung hinauslaufen.

Dasselbe Schicksal muss dem Zugang durch einen Antrag auf Streithilfe zuteil werden. Da sich der Richter auf die Glaubhaftmachung beschränkt, ist die Prüfung nicht ausreichend, um über einen materiellrechtlichen Anspruch zu entscheiden.

Das Bundesgericht lässt daher die Beschwerde zu und erklärt den Antrag auf Nebenintervention für unzulässig.

In einem früheren Kommentar hatten wir dargelegt, dass die Informationsbeschaffung bei den Banken die Rechtsuchenden zu kreativen Handlungen zwingt, da ihnen keine speziellen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. In einen Rechtsstreit einzugreifen, um Informationen zu beschaffen, ist ein gutes Beispiel dafür, auch wenn es letztlich nicht erfolgreich war.

Streng genommen erfordert eine Nebenintervention nur ein wahrscheinliches rechtliches Interesse daran, dass der Rechtsstreit in der einen oder anderen Richtung entschieden wird (Art. 74 ZPO). Die Akteneinsicht ist nicht ausdrücklich vorgesehen, Art. 76 ZPO besagt lediglich, dass „[d]er Streithelfer alle mit dem Stand des Verfahrens vereinbaren Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die für die Hauptpartei, deren Sache er vertritt, nützlich sind […]“, Akteneinsicht könnte dazu gehören.

Die Streithelfer haben jedoch ein eindeutiges wirtschaftliches Interesse, aber ein fragwürdiges rechtliches Interesse daran, dass die Gelder in den Büchern der Bank bleiben. Sollte die Bank nämlich ihre Pflichten verletzen, indem sie die Gelder der A AG übergibt, könnten sie eine Klage gegen die Bank einreichen. Der Weg der Nebenintervention ist daher von zweifelhafter Zulässigkeit.

An sich hätte die Argumentation an dieser Stelle enden können. Das eigentliche Ziel der Erben, Zugang zu den Unterlagen zu erhalten, um ihr eigenes Verfahren zu nähren, ist jedoch zu offensichtlich, als dass das Bundesgericht Zweifel an der Zulässigkeit der Methode aufkommen lassen würde. Es sorgt also dafür, dass der Weg der Nebenintervention für den Zugang zu den Akten unmissverständlich begraben wird.

Die zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht errichtete Barriere ist also vorerst gerettet. Aber Kreativität weckt immer Kreativität, und es gibt noch andere Instrumente : Kündigung der Instanz, Berufung auf die Sache oder Parteiwechsel (die freilich eine aktive Rolle der beklagten Bank erfordern) oder eine einfache Verbindung der Klagen. Sofern man also nicht annimmt, dass diese Instrumente nicht anwendbar sind – und somit das Mandat unter ein Ausnahmeverfahrensrecht fällt – oder das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, scheint eine Übermittlung der Verfahrensunterlagen unausweichlich zu sein.

Bleibt schliesslich ein kurzes obiter dictum (drei Zeilen) am Ende von Erwägung 4.2.3. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Bank die „vorsorgliche Massnahme der (privaten) Sperrung des Bankkontos“ ergriffen hat, was auf einen Rechtsmissbrauch zurückzuführen ist. Mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, ob die Blockierung auf Initiative der Bank erfolgte oder ob sie von den pflichtteilsberechtigten Erben „eingeflüstert“ wurde. Der Fall hat, wie auch die Bank, noch nicht alle seine Geheimnisse preisgegeben.