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Jahresbericht 2024 der MROS

Werden Meldungen bald an die Polizei weitergeleitet ?

(Übersetzt von DeepL)

Die Diskretion hinsichtlich der Veröffentlichung des Jahresberichts 2024 sowie die Löschung der Berichte vor 2015 von der Website der MROS (die jedoch auf der Website der Schweizerischen Nationalbibliothek verfügbar sind) werfen Fragen auf, zumal die von der MROS veröffentlichten Praxiselemente in laufenden Verfahren regelmäßig zitiert werden. Hingegen sind die Typologien nun Gegenstand eines interessanten Berichts, der auch die bewährten Praktiken der Finanzintermediäre (FI) hervorhebt.

Neben ihrer Informationsaufgabe (Bearbeitung von Meldungen) rückt die MROS zunehmend die Säulen « Zusammenarbeit » (international) und « Prävention » (siehe Swiss FIPPP, Crypto Symposium und Chinese Underground Round Table) ihres Auftrags in den Vordergrund.

Die Statistiken, die einen Anstieg der Meldungen um 27,5 % zeigen, geben keinen Anlass zu besonderen Kommentaren.

Die MROS nimmt zu für die FI wichtigen Themen Stellung. Nachfolgend einige Überlegungen aus praktischer Sicht der FI, ohne streng juristische Analyse.

Im Einklang mit ihrem Jahresbericht 2023 erinnert die MROS daran, dass « qualitative » Meldungen erforderlich sind : « Der Grad der Abklärung darf nicht zugunsten der Unmittelbarkeit geopfert werden. » Die Position der MROS ist klar und zu begrüssen, löst jedoch nicht die Spannungen zwischen den FI aufgrund der offenbar unterschiedlichen Auffassungen der zuständigen Behörden (neben der MROS : FINMA, EFD, sogar kantonale und eidgenössische Staatsanwaltschaften) zum Begriff der Unaufschiebbarkeit von Meldungen. Weitere Ausführungen und Überlegungen finden sich unter Polli, cdbf.ch/1352.

« Auslegung von Art. 11a GwG – Begründung von Auskunftsersuchen ».Art. 11a GwG ermöglicht es der MROS, nach einer Meldung einer anderen FI oder einem Ersuchen einer ausländischen Partnerstelle eine FI um Auskünfte zu ersuchen. Die MROS schliesst jede Möglichkeit aus, zusätzliche Angaben zu machen, wie beispielsweise die Identität des Antragstellers, die mutmassliche Straftat oder die mögliche Verbindung zwischen dem Kunden der befragten FI und den verdächtigen Sachverhalten. Sie beruft sich dabei auf die Datenschutzbestimmungen und das Berufsgeheimnis, dem die MROS unterliegt, sowie auf das Tipping-off-Verbot, das für FIs gilt. Diese Ersuchen stellen jedoch gemäss dem Anhang zur GwV-FINMA (Ziff. 3.4) einen Hinweis auf Geldwäscherei dar : Nach Erhalt eines Ersuchens gemäss Art. 11a GwGhat ein FI Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 Bst. b GwG). Gemäss der Rechtsprechung müsste sie ihre Recherchen auf andere Konten ausweiten, die mit den aufgrund des MROS-Ersuchens identifizierten Personen in Verbindung stehen (einschliesslich gegebenenfalls geschlossener Konten), und den betrachteten Transaktionszeitraum verlängern. Dies ohne Möglichkeit, ihre Abklärungen aufgrund fehlender Angaben seitens der MROS effizient zu steuern. Selbst wenn seine Abklärungen keinen klaren Verdacht ergeben, wird die FI aufgrund der unangenehmen Situation oft dazu veranlasst, eine Mitteilung über die Elemente zu machen, die nicht durch die Antwort auf das Ersuchen der MROS abgedeckt sind – anstatt einen No-AML-Bericht zu erstellen –, aus Angst, wegen mangelnder Mitteilung gemäss Art. 37 GwG belangt zu werden. Dabei handelt es sich selten um « qualitative » Mitteilungen. Darüber hinaus erfordert eine gemeldete Geschäftsbeziehung für die FI im Rahmen des risikobasierten Ansatzes eine besondere Weiterverfolgung. Diese Frage sollte eingehend geprüft werden, um eine für alle Beteiligten effizientere Lösung zu finden.

Definition der « Strafverfolgungsbehörden ». Unter Verweis auf Art. 12 StPO (in Kraft seit 2011) kündigt die MROS an, dass der Kreis der Behörden, denen sie Fälle gemäss Art. 23 GwG melden kann, über die kantonalen Staatsanwaltschaften und die Bundesanwaltschaft hinausgeht. Sie behält sich das Recht vor, Anzeigen an Verwaltungsstrafbehörden und an die Polizei weiterzuleiten. Während eine Weiterleitung an das BDF (Zoll) denkbar ist, gibt die Aussicht auf eine Weiterleitung an eine Kantonspolizei oder an die Bundespolizei – die dem gleichen Amt wie die MROS unterstellt ist – Rätsel auf. Der Zweck der Meldungen hat sich gewandelt, wobei der Aspekt der Einziehung (siehe BAG-Botschaft 1996) zugunsten der « aktiven Aufklärung » (siehe Jahresbericht 2023, S. 9) in den Hintergrund getreten ist. Die Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde hat jedoch auch zum Ziel, eine Entscheidung über die mögliche Sperrung von Vermögenswerten zu veranlassen (Art. 10 Abs. 1 cum Abs. 3 GwG). Eine solche Entscheidung kann nicht von der Polizei getroffen werden. Die MeldLAG 1996 definierte die Strafbehörden nicht, sondern verwies unter Hinweis auf die Beschlagnahmungsbefugnis auf die kantonalen Vorschriften (die je nach Gerichtsorganisation des jeweiligen Kantons auf die Staatsanwaltschaft und/oder Untersuchungsrichter verwiesen). Dies erklärt sich dadurch, dass ursprünglich die Entscheidung des Richters über die Sperrung nach Ablauf der Frist von fünf Tagen erfolgte, innerhalb derer die FI die Vermögenswerte sperren musste (Art. 10 Abs. 2 aGwG bis zum 31.12.2015). Im Übrigen sind in der GwG-Mitteilung 2007 zu Art. 29a GwG (Strafbehörden) sind als Strafverfolgungsbehörden des Bundes die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter aufgeführt. Schliesslich stellt sich die Frage, welchen Sinn es hat, die Liste der Behörden, denen die Meldungen zu übermitteln sind, zu verdoppeln, wenn die Polizei nicht allein über die Sperrung von Vermögenswerten entscheiden kann, sondern die Bundesanwaltschaft beizuziehen muss. Es erscheint zweifelhaft, dass der Gesetzgeber von 1997 eine Weiterleitung der Meldungen an die Polizei vorgesehen hat. Eine Heranziehung der nach dem GwG in Kraft getretenen StPO, die die Strafverfolgungsordnung grundlegend geändert hat, ist nicht überzeugend, zumal sich auch der Entscheidungsprozess über die Sperrung von Vermögenswerten inzwischen weiterentwickelt hat. Wenn das Ziel darin besteht, eine Lösung für die Überlastung der Behörden zu finden (z. B. eine vereinfachte Bearbeitung von Fällen von Money Mules), sollte das Thema umfassend geprüft werden, um zu beurteilen, ob der gesamte Kommunikationsprozess verbessert werden kann, beispielsweise durch die Einführung eines risikodifferenzierten Ansatzes, der jedoch die Pflichten aller Beteiligten berücksichtigt.