Ukrainische Bankeinlagen
SRVG-Sperre aufrechterhalten

Maria Ludwiczak Glassey
(Übersetzt von DeepL)
Mit drei Urteilen 1C_435/2024, 1C_604/2024 (zur Veröffentlichung bestimmt) und 1C_610/2024 vom 19. Mai 2025 beschließt das Bundesgericht, die vom Bundesrat 2022 und 2023 angeordnete Sperrung von Bankguthaben aufrechtzuerhalten, deren wirtschaftlich Berechtigte Personen aus dem politischen Umfeld des ehemaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch sind.
Die Vermögenswerte waren ursprünglich aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Ukraine an die Schweiz beschlagnahmt worden (siehe BAG, RR.2017.118-121, RR.2017.122, 6. Februar 2018). Anschliessend wurde festgestellt, dass die Ukraine kein Gesuch um Rückgabe der Vermögenswerte stellen kann, da das ukrainische Strafverfahren mangels Beweisen eingestellt werden musste. Gleiches galt für das parallel geführte Schweizer Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Der Bundesrat ordnete daraufhin die Sperrung der Vermögenswerte gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Sperrung und Rückgabe unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen im Ausland(SRVG ; SR 196.1) an.
Zunächst erinnert das Bundesgericht an die beiden im SRVG vorgesehenen Formen der Sperrung, nämlich die Sperrung zur Unterstützung einer möglichen künftigen internationalen Rechtshilfe (Art. 3 SRVG) und die im vorliegenden Fall relevante Sperrung, die im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe angeordnet werden kann (Art. 4 SRVG). Anschliessend wird die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der rechtswidrigen Herkunft der Vermögenswerte rasch abgetan : Sie muss in diesem Stadium offen bleiben, da es sich nicht um eine Voraussetzung nach Art. 4 SRVG handelt. Sie ist hingegen im Rahmen des anschliessenden Einziehungsverfahrens nach den Art. 14 ff. SRVG zu prüfen (c. 4). Die erste Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 2 lit. a SRVG, nämlich das Vorliegen einer im Rechtshilfeverfahren angeordneten Beschlagnahme, ist unbestritten. Anschliessend befasst sich das Bundesgericht mit zwei weiteren Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Sperrung aufrechterhalten werden kann, nämlich dass (1) der ukrainische Staat als säumig qualifiziert werden kann (Art. 4 Abs. 2 lit. b SRVG) und (2) die Wahrung der Interessen der Schweiz die (Aufrechterhaltung der) Sperrung erfordert (Art. 4 Abs. 2 lit. c SRVG).
Zur ersten Voraussetzung erinnert das Bundesgericht, dass sich der Ausfallzustand ausschliesslich auf die Situation eines Staates im Rahmen eines konkreten Rechtshilfeverfahrens bezieht und dass es sich nicht um eine allgemeine politisch-wirtschaftliche Beurteilung handelt (Bundesgericht, 1C_610/2024, c. 5.1). Zwar funktioniere die Rechtshilfe mit der Ukraine zwar noch im Allgemeinen, doch gelte dies nicht für Verfahren wie das vorliegende, die einen engen Bezug zu den von russischen Truppen besetzten Gebieten aufweisen (Unternehmen, dessen Gelder angeblich veruntreut wurden, Bank, über die die Gelder geflossen sind, relevante Dokumente, die sich alle in der Region Luhansk befinden). Daher „sind die ukrainischen Behörden derzeit nicht in der Lage, ein Verfahren zur Einziehung der möglicherweise veruntreuten Gelder durchzuführen und ein vollstreckbares Urteil darüber zu erlassen. Diese Situation ist auf ein Versagen der Justiz zurückzuführen, das zum einen mit den allgemeinen Problemen der Ukraine bei der Korruptionsbekämpfung und zum anderen mit den konkreten [Schwierigkeiten] im Zusammenhang mit der Kriegssituation zusammenhängt » (BGE, 1C_610/2024, c. 5.2).
Zur zweiten Voraussetzung erinnert das Bundesgericht an die erforderliche Zurückhaltung der Gerichte bei der Überprüfung politischer Entscheide des Bundesrats. Nach Ansicht des Bundesgerichts liegt es zweifellos im Interesse der Schweiz, Gelder zweifelhafter Herkunft zu sperren, um sie im Rahmen des Einziehungsverfahrens einer Herkunftsuntersuchung zu unterziehen, mit dem Ziel, die bilateralen Beziehungen zu den betroffenen Staaten zu wahren, den Ruf der Schweiz als « Staat, der entschlossen ist, Straflosigkeit und unrechtmässige Bereicherung zu bekämpfen und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz zu schützen », zu verteidigen (BGE, 1C_610/2024, c. 6).
Zu dieser zweiten Voraussetzung ist anzumerken, dass das BVGer auch festgestellt hatte, dass « mit der Organisation der Ukraine Recovery Conference am 4. und 5. Juli 2022 in Lugano sowie der Friedenskonferenz zur Ukraine am 15. und 16. Juni 2024 hat der Bundesrat beschlossen, eine wichtige Rolle beim Wiederaufbau der Ukraine auch im internationalen Kontext zu spielen, so dass die Sperrung der Vermögenswerte auch unter diesem Gesichtspunkt im öffentlichen Interesse der Schweiz liegt, weshalb die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 lit. c VStrR im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen ist » (EVB, B-102/2023, B-103/2023, B-104/2023, B-105/2023, 16. September 2024, c. 7.4.4 in fine). Dieses Argument, das mit der Perspektive des Wiederaufbaus der Ukraine zusammenhängt, wird zweifellos relevant sein, wenn es darum geht, für welche Zwecke die gegebenenfalls eingezogenen Beträge verwendet werden sollen. In der früheren Phase der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Sperrung ist es jedoch verwirrend. Es wurde vom Bundesgericht nicht aufgegriffen.