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Aufsichtskommission VSB

Rechtsprechung des ersten Halbjahres 2025

(Übersetzt von DeepL)

Auch wenn wir bereits mehrfach auf die mangelhafte Berichterstattung über die „leading cases“ der Aufsichtskommission für das Bankwesen (im Folgenden : die Kommission) hingewiesen haben, muss doch festgestellt werden, dass die jüngste Veröffentlichung eine Reihe interessanter und selten behandelter Fragen aufwirft.

Unter diesen möchten wir in erster Linie auf eine Präzisierung zum Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken (nachfolgend : VSB oder Vereinbarung) im Zusammenhang mit Kreditkartengeschäften hinweisen. Zunächst sei daran erinnert, dass die SSP 20 grundsätzlich für alle geschäftlichen Aktivitäten einer Bank als Finanzintermediär im Sinne des GwG gilt ; vor diesem Hintergrund macht die Kommission zwei Feststellungen. Einerseits werden Bestimmungen, auf die die CDB ausdrücklich verweist, integraler Bestandteil der Sorgfaltspflichten, was bedeutet, dass sie ebenfalls Gegenstand der Aufsicht (und gegebenenfalls von Sanktionen) durch die Kommission sind. Andererseits wird darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 3 VSB 20 nicht auf eine allgemeine Anwendung der Geldwäschereiverordnung der FINMA anstelle der Vereinbarung verweist, wenn es um Kreditkartengeschäfte der Banken geht, sondern nur auf bestimmte Bestimmungen zu regulatorischen Erleichterungen (in diesem Fall Art. 11, 12 und 28 Abs. 4 GwV-FINMA, vgl. Rundschreiben Nr. 7888 der SBVg vom 4. Mai 2016, zitiert in Fussnote 16 des Berichts).

Im Rahmen eines weiteren Entscheids zum Anwendungsbereich der VSB wird präzisiert, dass sich der Verweis auf die Video- oder Online-Identifizierung « gemäss den geltenden Vorschriften der FINMA » (Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 VSB) auf die Bestimmungen des FINMA-Rundschreibens 2016/7 bezieht. Auch wenn die Zulässigkeit einer Delegation oder Unterdelegation der Identitätsprüfung des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person im VSB 20 und im oben genannten Rundschreiben etwas unterschiedlich geregelt ist, haben die im Rundschreiben vorgesehenen Erleichterungen Vorrang vor dem Übereinkommen. Daraus folgt, dass die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung persönlich oder mittels Video- oder Online-Identifizierung delegiert werden kann (Ziff. 51 Rundschreiben 2016/7), im Gegensatz zur Eröffnung auf dem Korrespondenzweg (Art. 43 VSB 20). Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass dieses Delegationsverbot bei der Eröffnung per Korrespondenz überholt ist. Bis zu einer Revision des Übereinkommens in diesem Punkt erklärt die Behörde, dass sie sich künftig darauf beschränken wird, einen allfälligen Verstoss in dieser Angelegenheit festzustellen, ohne ihn jedoch zu ahnden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt die Kommission eine bisherige Praxis, wonach die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf der Grundlage von Anzeigen von Privatpersonen zulässig ist, obwohl Art. 4 Abs. 1 in fine der Untersuchungsordnung der SBV dies ausschließt. Die Behörde betont jedoch, dass die Einleitung eines Verfahrens in jedem Fall das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die VSB erfordert (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung). Vage Anhaltspunkte oder blosse Vermutungen reichen nicht aus.

Anlässlich einer weiteren Entscheidung erinnert die Kommission daran, dass Art. 2 Abs. 2 ihres Verfahrensreglements die analoge Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (nachfolgend : VwVG) vorsieht. Da es keine Bestimmung gibt, die die Form und die Frist für die Beschwerde gegen einen Entscheid des Kommissionspräsidenten festlegt, mit dem einer Bank nach einer Selbstanzeige das summarische Verfahren verweigert wird (Art. 62 Abs. 1, 3 und 4 VSB 20), muss die Beschwerde bei der Kommission somit innerhalb der Frist und in der Form eingereicht werden, die in den Art. 50 und 52 VwVG vorgesehen sind.

Abschließend sei in der Sache noch der Fall einer Bank erwähnt, die wegen Verletzung der Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person sanktioniert wurde, nachdem das Institut im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit einer steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz auf das Ausfüllen eines Formulars S verzichtet hatte. Im konkreten Fall stellte die Tatsache, dass die Bank die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung erst „lange“ nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehung klärte und dokumentierte, einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten dar, auch wenn sie sich zu Recht auf die Ausnahme gemäss Art. 33 Abs. 1 VSB berufen konnte.

Diese Zusammenfassung der Rechtsprechung der Kommission für das erste Halbjahr 2025 hat den Vorteil, dass sie etwas detaillierter ausfällt als üblich. Vor allem findet der Praktiker darin interessantere Fälle als die traditionellen „groben Verstöße“, die in den letzten Jahren regelmäßig erwähnt wurden. Da diese Aspekte die Veröffentlichung etwas relevanter machen, hoffen wir, dass sie einen neuen Trend markieren, der sich langfristig fortsetzen oder sogar weiterentwickeln wird.