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Geldwäscherei

Verurteilung eines Compliance Officers wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht

(Übersetzt von DeepL)

In einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11. Januar 2021 bestätigte das Bundesgericht (BGer) die Verurteilung des Leiters der Compliance-Abteilung für die Westschweiz einer Bank wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 37 Abs. 2 GwG) zwischen dem 16. Mai und dem 6. Juni 2011 (6B_786/2020). Diese Person, die wir Arthur nennen werden, war zunächst durch einen Strafbefehl des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) verurteilt worden, dann vom Strafkammer des Bundesstrafgerichts (BStGer) freigesprochen worden (SK.2018.32) und schliesslich vom Appellationsgericht des BStGer für schuldig befunden worden (CA.2019.7).

Der Sachverhalt dieses Falles ist relativ komplex, lässt sich jedoch wie folgt zusammenfassen : Corinne eröffnete am 11. Mai 2011 ein Konto bei der Bank. Am nächsten Tag überwies ein französisches Unternehmen EUR 350’000.- auf dieses Konto. Am selben Tag erschien Corinne an einem Schalter der Bank, um CHF 100’000.- in bar abzuheben und mehrere dringende Banküberweisungen zu veranlassen. Sie gab an, dass die EUR 350’000.- ein Darlehen zur Abwicklung ihrer Geschäfte in der Schweiz seien.

Die Auszahlung wurde abgelehnt und die Geschäftsbeziehung intern gesperrt, bis die Abklärungen gemäss Art. 6 Abs. 2 GwG abgeschlossen waren.

Am 13. Mai 2011 übermittelte Corinne der Bank verschiedene Dokumente, darunter eine Darlehensbescheinigung (die sich als Fälschung herausstellte). Am selben Tag wandte sich Corinnes Anwalt an die Bank und forderte die Freigabe der Gelder.

Am 16. Mai 2011 wurde der Fall an Arthur weitergeleitet. Nach Prüfung der von Corinne, Arthur und Danièle vorgelegten Unterlagen kam die Compliance-Beauftragte, die den Fall von Anfang an begleitet hatte, zum Schluss, dass zum damaligen Zeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorlagen (TF, 6B_786/2020, c. 3.2).

Am selben Tag beantragte Corinne die Schließung des Kontos und änderte ihre Überweisungsaufträge zugunsten anderer Empfänger als derjenigen, die sie am 12. Mai 2011 angegeben hatte. Insbesondere ordnete sie eine Überweisung von CHF 270’000.- an GG LTD auf ein bei der Bank eröffnetes Konto an. Die Aufträge wurden zwischen dem 16. und 18. Mai 2011 ausgeführt und das Konto an diesem Tag geschlossen, ohne dass die Compliance-Abteilung darüber informiert wurde.

Am 18. Mai 2011 wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (MP) ein Strafverfahren gegen Corinne eingeleitet, das jedoch a priori nicht im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zur kreditgebenden Gesellschaft stand. Am 20. Mai 2011 forderte die MP die Bank auf, die Unterlagen über die Geschäftsbeziehung mit Corinne vorzulegen und das Konto zu sperren (SK.2018.32, B. 12 bis 15).

Arthur wurde am 23. Mai 2011 über die Schliessung des Kontos, die getätigten Transaktionen und die Anordnungen der MP informiert (SK.2018.32, c. 4.5.7., 8e §).

Am 1. Juni 2011 forderte die Staatsanwaltschaft Informationen über die zwischen dem 16. und 18. Mai 2011 ausgeführten Überweisungen an. Am 3. Juni 2011 ordnete sie die Beschlagnahme des Betrags von CHF 270’000.- an, der auf Anweisung von Corinne zugunsten von GG LTD überwiesen worden war. Die Sperrung des Restbetrags von rund CHF 2’000.- auf dem Konto von GG LTD erfolgte durch die Bank am 6. Juni 2011.

Eine Mitteilung an die MROS erfolgte nicht.

Corinne wurde schliesslich wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Überweisung von EUR 350’000.- verurteilt. (SK.2018.32, B. 21 bis 26, vgl. Urteil des Bundesgerichts, 6B_111/2015 vom 3. März 2016, teilweise veröffentlicht in BGE 142 IV 196).

Wegen desselben Sachverhalts eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen die Bank und zwei ihrer Mitarbeitenden, darunter Danièle, wegen unterlassener Geldwäscherei. Sie stellte das Verfahren 2015 auf der Grundlage von Art. 53 StGB ein, nachdem die Bank die kreditgebende Gesellschaft entschädigt hatte und die Klage zurückgezogen worden war.

Die Strafkammer des Bundesgerichts befand, dass die Compliance-Abteilung ihren Aufklärungspflichten nachgekommen war und dass die Arthur am 16. Mai vorliegenden Informationen nicht ausreichten, um den Verdacht zu begründen, der die Meldepflicht gegenüber der MROS auslöste. Das Berufungsgericht befand hingegen, dass die Erklärungen von Corinne die anfänglichen Zweifel nicht ausräumen konnten, sodass angesichts der aktuellen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des begründeten Verdachts eine Meldung an die MROS erforderlich war.

In seinem Urteil prüft das Bundesgericht zunächst, ob angesichts der Kritik in der Lehre eine Abkehr von seiner Rechtsprechung, wonach die strafrechtliche Entscheidung des EFD eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt, gerechtfertigt ist. Es verneint dies.

Was den Begriff « begründeter Verdacht » als Auslöser der Meldepflicht angeht, weist das Bundesgericht die Rüge von Arthur, die sich auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Rückwirkungsfreiheit des Strafrechts stützt, zurück. Das Bundesgericht bestreitet zwar nicht, dass dieser Begriff einer « evolutiven Auslegung » unterzogen worden ist, ist jedoch der Ansicht, dass « die Präzisierungen, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung des unbestimmten Rechtsbegriffs der begründeten Verdachtsmomente vorgenommen hat, vernünftigerweise in die ursprüngliche Konzeption des Tatbestands einbezogen werden können » (E. 2.3.2). Der Gedanke, dass Verdachtsmomente, die nach Abschluss des Abklärungsverfahrens nicht ausgeräumt sind, mitzuteilen sind, fand sich bereits in der Botschaft des Bundesrats von 1996. Er geht auch aus dem Jahresbericht der MROS von 2007 und einer – allerdings zivilrechtlichen – Rechtsprechung des Bundesgerichts von 2008 hervor, die beide vor der vorgeworfenen Straftat ergangen sind.

Auch wenn diese beiden Dokumente unserer Ansicht nach für die Beurteilung des Begriffs der begründeten Verdachtsmomente als zentrale Voraussetzung für die Strafbarkeit im Sinne von Art. 37 GwG nicht massgebend sein sollten, scheint uns die derzeitige Auffassung weder durch die Botschaft des Bundesrats von 1996 noch durch den Wortlaut des Gesetzes widerlegt zu sein. Der Ansatz, Verdachtsmomente, die nicht durch die besonderen Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG ausgeräumt wurden, als begründet anzusehen, erscheint uns nicht als eine zu weitgehende Auslegung des Gesetzestextes.

Die Argumentation des Bundesgerichts erscheint uns daher nicht kritikwürdig.

Wir sind hingegen überrascht, dass die Richter von Mon Repos nicht zu der Frage Stellung genommen haben, ob die Meldepflicht angesichts der Befassung der Strafbehörden nicht bereits am 20. Mai 2011 und nicht erst am 6. Juni 2011 erloschen war. Angesichts des Auskunftsersuchens der Strafbehörden und der Beschlagnahmeanordnung stellt sich in der Tat die Frage, ob eine Meldung an die MROS zu diesem Zeitpunkt nicht eine unnötige Doppelung dargestellt hätte (vgl. SK.2018.32, c. 4.5.9).