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Internationale Amtshilfe in Strafsachen

Beschlagnahmte und begehrte Gelder

(Übersetzt von DeepL)

In einem Urteil vom 16. Oktober 2020 (RR.2019.349+RR.2019.350+RR.2019.351) analysiert das Bundesstrafgericht (BStGer) die Voraussetzungen, unter denen eine Bank, die einen Anspruch auf rund 37 Millionen US-Dollar auf Konten in ihren Büchern macht, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat verweigern kann.

Im Rahmen eines Strafverfahrens, das insbesondere wegen Börsendelikten geführt wurde, haben die Vereinigten Staaten über das Department of Justice mehrere internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Schweiz gerichtet, darunter eines vom Februar 2017, mit dem die Herausgabe von Vermögenswerten beantragt wurde, die auf verschiedenen Konten der Bank A. SA insbesondere im Namen von B. A. hinterlegt waren. SA hat sich dieser Herausgabe widersetzt.

Zur Erinnerung : In der Schweiz vorsorglich beschlagnahmte Vermögenswerte können nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an den ersuchenden Staat zur Einziehung übergeben werden (Art. 74a Abs. 1 IRSG). Die Übergabe erfolgt grundsätzlich auf rechtskräftige Einziehungsentscheidung des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG).

Was die Beschwerdelegitimation gegen die Entscheidung über die Übergabe an den ersuchenden Staat betrifft, so ist die Bank, bei der die streitigen Konten geführt werden, in der Regel nicht beschwerdelegitimiert, es sei denn, sie ist selbst in ihren eigenen Interessen betroffen, insbesondere wenn sie ein dingliches Recht oder ein beschränktes dingliches Recht geltend macht. Im vorliegenden Fall hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde für zulässig erklärt, da die Bank A. SA geltend machte, dass ihre Forderungen gegenüber den Kontoinhabern durch Pfandrechte gesichert seien.

Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Vermögenswerte nicht an den ersuchenden Staat herausgegeben werden, darunter die nachstehend aufgeführten.

(i) Die Ansprüche müssen vom ersuchenden Staat gesichert sein. Das Bundesstrafgericht führt aus, dass die bloße Tatsache, dass aktiv an dem von der ersuchenden Behörde eingeleiteten Verfahren mitgewirkt werden kann, ausreicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Das Bundesstrafgericht stellt insbesondere fest, dass „eine Bank wie die Bank A. AG die Möglichkeit und die Mittel hatte, das Verfahren gegen B. zu verfolgen, zumal es sich um einen wichtigen Kunden der Bank handelte […]. [Die Bank A. SA] ist im Übrigen auch in den Vereinigten Staaten durch eine Anwaltskanzlei vertreten » (c. 3.3.4). Ausserdem musste die Bank von dem US-Verfahren Kenntnis haben, da dieses einerseits in den Medien bekannt war und andererseits ihre Mitarbeitenden 2012 in diesem Zusammenhang von der Bundesanwaltschaft angehört worden waren. Schließlich wurde die Einziehungsentscheidung in den Vereinigten Staaten durch eine öffentliche Bekanntmachung veröffentlicht. Obwohl die Bank von dem Verfahren Kenntnis hatte, verzichtete sie darauf, ihre Ansprüche gegenüber den US-Behörden geltend zu machen. Daher „waren die Ansprüche der Bank A. SA durch den ersuchenden Staat garantiert“ (c. 3.3.4).

In diesen Ausführungen befasst sich das BStGer mit dem Recht auf Teilnahme an oder sogar Anhörung im ausländischen Verfahren und setzt dieses unserer Meinung nach zu Unrecht mit einer vom ersuchenden Staat gewährten Garantie gleich. Die in Art. 74a Abs. 4 IRSG genannte Garantie besteht jedoch nicht in der blossen Möglichkeit, Rechte im ausländischen Verfahren geltend zu machen : Der Dritte muss sicher sein, dass er die Werte, auf die er das dingliche Recht geltend macht, auch erhalten kann. In diesem Fall scheint uns jedoch der Vorwurf gegen die Bank A. SA zu bestehen, dass sie keine Schritte unternommen hat, um eine Garantie der US-Behörden zu erwirken, angefangen damit, sich zu melden.

(ii) Der Dritte muss einen Anspruch auf die Werte geltend machen. Der betreffende Anspruch muss ein dingliches Recht oder ein beschränktes dingliches Recht sein, eine Forderung reicht nicht aus. Die Forderung muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags, der das Pfandrecht begründet, bestimmt oder hinreichend bestimmbar sein (BGE 142 III 746, kommentiert in Thévenoz, cdbf.ch/957/). Die Bank macht Forderungen geltend, die auf Art. 402 Abs. 2 OR (Haftung des Auftraggebers für Schäden, die dem Beauftragten durch die Ausführung des Auftrags entstehen) beruhen. Konkret macht sie geltend, dass gegen sie in ihrer Eigenschaft als Bankierin von B. eine Zahlungsklage anhängig sei, für die die Kläger der class action eine Forderung in Höhe von mehreren Milliarden Dollar geltend machen. Das Bundesstrafgericht ist der Ansicht, dass die Bank das Vorliegen einer Forderung angesichts ihres zukünftigen und unbestimmten Charakters nicht glaubhaft machen kann. Im Übrigen war das von A. SA an B. gegen Verpfändung gewährte Darlehen vollständig zurückgezahlt worden. Somit war die mögliche bestimmte Forderung, auf die sich A. SA hätte stützen können, nicht mehr gegeben. Da keine Forderung und somit a fortiori keine durch ein Pfandrecht gesicherte Forderung vorliegt, ist die Voraussetzung nicht erfüllt.

(iii) Der Dritte muss das dingliche Recht oder das beschränkte dingliche Recht in gutem Glauben erworben haben. Das BGG prüft diese Voraussetzung « aus Gründen der Vollständigkeit » (E. 3.3.7). Da das Bundesgericht jedoch das Vorliegen einer Forderung ausgeschlossen hat, hat diese Prüfung keine praktische Bedeutung. Dennoch prüft das Bundesgericht die Gutgläubigkeit der Bank im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Verpfändung und stellt fest, dass die Bank nicht ignorieren konnte, dass B. « zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpfändungsurkunde höchstwahrscheinlich in einen betrügerischen Geldwäschereimechanismus verwickelt war ». Somit habe sie « nicht nachgewiesen, dass sie rechtzeitig alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich über die Herkunft des Geldes [das die Gewährung des Darlehens und die Unterzeichnung der Verpfändungsurkunde ermöglicht hat] und die Rechtmässigkeit dieser Gelder zu vergewissern » (c. 3.3.7.3).

Da die Voraussetzungen von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG nicht erfüllt sind, bestätigt das Bundesstrafgericht die Übergabe der Vermögenswerte an die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Einziehung.