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Aufsichtsbehörde der VSB

Veröffentlichung der Rechtsprechung des zweiten Halbjahres 2020

(Übersetzt von DeepL)

Die Aufsichtsbehörde der VSB hat kürzlich die traditionelle Übersicht ihrer Entscheidungen für das zweite Halbjahr 2020 veröffentlicht. Nach einem aufgrund von Covid-19 eingeschränkten Geschäftsjahr zu Beginn des Jahres, haben die Aufsichtstätigkeiten ab Sommer 2020 ihren normalen Gang wieder aufgenommen.

Auch wenn keine nennenswerte Umkehrung der Rechtsprechung zu verzeichnen ist, verdienen einige Fälle wie immer eine Erwähnung.

Zunächst einmal ist in Bezug auf das Verfahren festzuhalten, dass Art. 60 Abs. 1 VSB (Untersuchungsverfahren) die Einleitung einer Untersuchung wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nicht von einer vorherigen Entscheidung der Kommission abhängig macht. Im Gegenteil, Art. 4 des Untersuchungsreglements der SBVg sieht vor, dass die Untersuchungsbeauftragten befugt sind, ein Verfahren aus eigener Initiative zu eröffnen, was laut Kommission „einer ständigen Praxis entspricht und nicht zu beanstanden ist“.

In Bezug auf die Kasuistik wird den Finanzinstituten erneut mitgeteilt, dass nur die Identifikationsformulare, die den in der VSB zur Verfügung gestellten Modellen entsprechen, den Sorgfaltspflichten entsprechen. Folglich ist ein Bankformular mangelhaft, das keinen Verweis auf Art. 251 StGB enthält oder die Frage nach dem treuhänderischen Besitz von Vermögenswerten (Formular K) auslässt.

Die Kommission hatte auch Gelegenheit klarzustellen, dass gemäß Art. 45 VSB 16 (Dokumentation zur Identifizierung des Vertragspartners, des Kontrollinhabers oder des wirtschaftlich Berechtigten) die Nutzung eines Kontos eine vollständige Dokumentation in ihrer Gesamtheit und in der gewünschten Form erfordert. Darüber hinaus gilt trotz der alleinigen Erwähnung des oben genannten Artikels bei der Kontoeröffnung der gesunde Menschenverstand, dass die Regel „mutatis mutandis für alle in Art. 4 Abs. 2 VSB 16 genannten Transaktionen gilt“. Daher müssen die erforderlichen Überprüfungen spätestens nicht nur bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots, sondern auch beim Abschluss eines Treuhandgeschäfts, bei der Anmietung eines Schließfachs, beim Abschluss eines Verwaltungsmandats, bei der Durchführung von Handelsgeschäften oder bei einem Kassageschäft über einen Betrag von mehr als 25.000 durchgeführt worden sein.

Schließlich erinnerte die Kommission, wie dies regelmäßig der Fall ist, daran, dass die für die erneute Identifizierung des Kontrollinhabers oder des wirtschaftlichen Eigentümers geltenden Regeln bei jedem wesentlichen Situationswechsel gelten. Wenn also im Falle einer GmbH mit zwei Gesellschaftern, die jeweils 50 % der Anteile halten, der erste die Anteile des zweiten zurückkauft, muss eine neue Erklärung im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VSB 16 abgegeben werden.

Ausnahmsweise betreffen die Verstöße oft die gleichen Arten von Sorgfaltspflichten, wobei Verstöße bei der Identifizierung immer ganz oben auf der Liste stehen.