Skip to main content

Bankverträge

Edelmetallrückerstattungsklage (Akt II)

(Übersetzt von DeepL)

In seinem Urteil 4A_223/2021 vom 26. August 2021 urteilt das Bundesgericht über eine Klage zum Schutz klarer Fälle bezüglich der Übergabe von 299 Unzen physischem Gold. Dieser Rechtsstreit führte bereits zu einem Urteil des Bundesgerichts, das die Sache zur erneuten Entscheidung über die Anwendung der clausula rebus sic stantibus an das Obergericht des Kantons Aargau verwies (4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019, kommentiert in cdbf.ch/1109/). Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. April 2020 verurteilt das Kantonsgericht die Bank, die 299 Unzen Gold an einen deutschen Kunden herauszugeben.

Nach diesem Sieg fordert der Kunde von der Bank seinen Anspruch in Form von 299 Münzen zu je einer Unze ein, d. h. 100 kanadische Maple Leaves, 100 österreichische Philharmonics und 99 australische Gold Nuggets. Er beruft sich dabei auf ein Schreiben der Bank vom 11. Februar 2014, in dem Gebühren in Höhe von CHF 14 pro Unze „für die Umrechnung des Goldguthabens in Münzen“ genannt werden, also insgesamt CHF 4.186. Die Bank lehnt dies ab und schlägt ihm vor, die Münzen für 22.815 EUR oder Barren von einem Kilogramm für 29.590 EUR zu liefern.

Am 4. August 2020 reichte der Kunde einen Antrag auf Schutz vor klaren Fällen ein, in dem er die Bank zur physischen Übergabe der erforderlichen Münzen zum Preis von 14 CHF pro Unze verurteilte. Die kantonalen Instanzen weisen die Klage des Kunden ab, der daraufhin beim Bundesgericht Berufung einlegt.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz (Art. 18 OR) in einem Verfahren in klaren Fällen nicht per se ausgeschlossen ist. Um eine klare Rechtslage nachzuweisen, müssen jedoch der Abschluss und der Inhalt der Vertragsbestimmung in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes eindeutig sein.

Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückerstattung von 299 Unzen Gold als Sache. Gemäß Art. 71 Abs. 1 OR obliegt die Wahl dem Schuldner, wenn die geschuldete Sache nur nach ihrer Art bestimmt ist, es sei denn, aus dem Geschäft ergibt sich das Gegenteil. Es muss im Einzelfall festgestellt werden, ob eine Vereinbarung über die Art der „Übergabe“ des Goldes, die Bezeichnung sowie die Höhe der für den Kauf des Goldes anfallenden Kosten in der vom Kunden gewünschten Bezeichnung getroffen wurde.

Der Kunde behauptet, dass zwischen ihm und der Bank eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, indem er das Angebot der Bank zur Lieferung der Goldmünzen für CHF 14 pro Unze angenommen hat und die Bank somit an ihr Angebot gebunden ist. Er stützt sich dabei auf den Schriftverkehr mit der Bank zwischen 2014 und 2020. Laut Bundesgericht geht aus dem Schreiben vom 11. Februar 2014 zwar ein Preis von 14 CHF pro Unze hervor, es scheint jedoch, dass die Bank in diesem Schreiben die physische Übergabe der Goldmünzen an den Kunden ablehnt und in Bezug auf die Kosten von 14 CHF nur von einer „Umwandlung“ und nicht von einer „Übergabe“ oder „Lieferung“ spricht. Darüber hinaus sind zwei nachfolgende Schreiben des Bankrats mit dem Schreiben vom 11. Februar 2014 unvereinbar, da sie Kosten von CHF 14 pro Unze für die „Umwandlung“ in Barren und nicht in Goldmünzen erwähnen, wie im Schreiben vom 11. Februar 2014 erwähnt. Nach Auffassung des Bundesgerichts kann weder davon ausgegangen werden, dass eine tatsächliche und gemeinsame Absicht unbestritten oder unmittelbar nachweisbar ist, noch dass eine normative Vereinbarung gemäß dem Vertrauensgrundsatz eindeutig nachgewiesen ist.

Das Bundesgericht weist die vom Kunden vorgebrachten Vorwürfe der Rechtsverweigerung, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der willkürlichen Tatsachenfeststellung zurück. Der Kunde bestreitet nicht, dass die fraglichen Schreiben inkohärent sind. Er wirft der Bank lediglich vor, „absichtlich […] Verwirrung gestiftet“ zu haben, um sein Vorgehen unzulässig zu machen. Der Kunde vergisst jedoch, dass er sich selbst auf die fraglichen Schreiben bezieht, um seinen Anspruch aus den jeweiligen für ihn günstigen Passagen abzuleiten. Die Frage, ob diese von der Bank verfassten Schreiben nach der sogenannten Zweifelsregel (in dubio contra stipulatorem) zu ihren Ungunsten ausgelegt werden müssen, kann offen bleiben. Diese Regel, selbst wenn sie anwendbar wäre, käme nur zum Tragen, wenn die anderen Auslegungsmittel fehlschlagen und die bestehenden Zweifel nicht anders gelöst werden könnten. Das summarische Verfahren für klare Fälle ist bei so tiefgreifenden Auslegungsfragen ausgeschlossen.

Der Antrag für klare Fälle wird daher endgültig für unzulässig erklärt. Es liegt am Kunden, eine neue Klage einzureichen, um seine Rechte geltend zu machen. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesgericht in einem obiter dictum fest, dass sich die Frage stellt, inwieweit die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage auf Lieferung von Teilen die bereits entschiedene Angelegenheit der Rückgabe von 299 Unzen Gold betrifft und somit eine neue Entscheidung verhindert (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Wenn der Kunde eine Klage im ordentlichen Verfahren einreicht, muss diese Frage im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung geprüft werden.

Die wichtigsten Lehren aus diesem Fall sind, dass nur wenige Sachverhalte und Rechtslagen eindeutig sind und dass die Vollstreckung eines Urteils, das zu einem Urteil zugunsten des Klägers führt, durch Anträge vorweggenommen werden sollte, die gemäß Art. 338 ff. ZPO, da man sonst Gefahr läuft, sich in den Schwebezuständen des Verfahrensrechts zu verlieren, das sich als nüchterner als das materielle Recht erweist (für ein weiteres aktuelles Beispiel siehe cdbf.ch/1186/). Im Falle der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens durch den Kunden (Art. 338 ff. ZPO) sollte der Kunde kostenlos die Lieferung von 299 Unzen physischem Gold in der von der Bank gewählten Form erhalten, da der Kunde die Möglichkeit verpasst hat, im ersten Prozess bestimmte Goldmünzen zu verlangen, und die Bank die Möglichkeit verpasst hat, ihre Ansprüche auf Kosten geltend zu machen, indem sie einen Antrag formuliert hat, der die Lieferung von der Zahlung der Kosten abhängig macht (Art. 342 ZPO). Nach erfolgter Lieferung könnte die Bank jedoch in einem neuen Prozess noch die Zahlung von Kosten verlangen, aber die Rollen und die Beweislast wären dann vertauscht.