Zivilrechtliche Adhäsionsansprüche im Strafverfahren
Ausschluss von vertraglichen Ansprüchen und Unterbrechung der Verjährung

Fabio Burgener
(Übersetzt von DeepL)
Der Spätsommer war geprägt von zwei zur Publikation bestimmten Urteilen des Bundesgerichts zu Zivilansprüchen durch Beitritt zum Strafverfahren (6B_1310/2021, zusammengefasst in Lawinside.ch/1231 und 4A_417/2021, kommentiert in Lawinside.ch/1232). Diese Rechtsprechungen sind von praktischer Bedeutung bei Bankstreitigkeiten, bei denen sich regelmässig die Frage stellt, welches Verfahren Kunden einleiten sollen, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen eine Bank und deren Angestellte geltend zu machen.
Der Strafrechtsgerichtshof entschied zunächst, dass der Begriff „Zivilklagen“ in Art. 122 Abs. 1 StPO nur privatrechtliche Ansprüche umfasst, die sich aus einer Straftat ableiten lassen (notabene Art. 41 ff. OR), nicht aber vertragliche Ansprüche.
Beispielsweise kann der Auftraggeber bei einer Verletzung eines Vermögensverwaltungsauftrags, die den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllt, in einem Strafverfahren nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Beschuldigten geltend machen. Selbst wenn sie denselben oder einen eng verwandten Sachverhalt wie in der Anklageschrift betreffen, müssen die Ansprüche aus dem Mandatsvertrag zwangsläufig in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.
Der I. Zivilrechtliche Gerichtshof hielt dann fest, dass die Verjährungsfrist einer vertraglichen Klage nicht durch eine Erklärung, sich als Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen, unterbrochen werden kann (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO ; vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR). Hingegen gibt sie an, die Frage offen zu lassen, ob und wann die Anträge einer adhäsiven Zivilklage, die anhängig sind, sobald der Geschädigte Zivilansprüche nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO geltend gemacht hat (Art. 122 Abs. 3 StPO), beziffert und begründet werden müssen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken.
Der Strafrechtshof in einem obiter dictum (6B_321/2014), einige Kantonsgerichte (GE, FR und BL) und die Mehrheit der Lehre argumentieren zu Recht, dass eine Zivilklage, selbst wenn sie nicht beziffert ist, ausreicht, um die Verjährung zu unterbrechen.
Das oben erwähnte Urteil der I. Zivilrechtlichen Abteilung enthält jedoch einige Elemente, die darauf hindeuten, dass diese in Zukunft die gegenteilige Lösung wählen könnte :
Nachdem die Bundesrichter daran erinnert haben, dass der in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgeführte Katalog der verjährungsunterbrechenden Handlungen erschöpfend ist, weisen sie darauf hin, dass „die Erklärung der Teilnahme am Strafverfahren als Zivilkläger (Art. 118 Abs. 1-2 und 119 Abs. 2 Bst. b StPO) nicht darin enthalten ist“.
Sie betonen auch, dass es für die Unterbrechung der Verjährung notwendig ist, dass „die geltend gemachte Forderung durch ihren Grund (Tatsachenkomplex ; Entstehungsgrund) individualisiert und ihr Betrag beziffert ist, es sei denn, die unbezifferte Zahlungsklage ist nach Art. 85 ZPO zulässig“.
Unserer Ansicht nach sollte das erste Zitat nicht so interpretiert werden, dass eine Erklärung, sich als Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen, die zivilrechtliche Verjährung keinesfalls unterbrechen kann. Vielmehr ist es so zu verstehen, dass eine solche bloße Willenserklärung nicht ausreicht. In Kombination mit dem zweiten Zitat scheint das Bundesgericht zwischen den Zeilen anzudeuten, dass nur eine bezifferte (vorbehaltlich der Fälle, in denen die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllt wären ?) und summarisch begründete adhäsive Zivilklage die Verjährung unterbrechen würde.
In diesem Kommentar sollen einige (bei weitem nicht erschöpfende) praktische Konsequenzen betrachtet werden, die sich aus dieser Lösung ergeben würden, wenn es um die Unterbrechung der Verjährung insbesondere in einem Bankstreit geht.
Die Erklärung der Privatklägerschaft muss zwar notwendigerweise vor Abschluss des Vorverfahrens erfolgen (Art. 118 Abs. 3 StPO), die Privatklägerschaft hat jedoch die Möglichkeit, ihre Zivilklagen bis zu den Plädoyers zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). In der Praxis ermöglicht dieser Spielraum dem geschädigten Mandanten, in einem ersten Schritt und mit dem Ziel, die zivilrechtliche Verjährung zu unterbrechen, eine Bezifferung bis zum Höchstbetrag, der in Betracht kommen könnte, und eine Begründung, die sich auf eine kurze Darstellung des Sachverhaltskomplexes beschränkt, vorzunehmen. In der zweiten Phase bis zu den Schlussplädoyers hat der Mandant dann die Möglichkeit, seine Zivilklage zu ändern und (i) eine genaue Bezifferung vorzunehmen, (ii) eine Begründung in Form einer ausführlichen Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu geben und (iii) die geltend gemachten Beweismittel genau anzugeben.
Eine bezifferte und kurz begründete Zivilklage würde die Verjährung jedoch nur bei zivilrechtlichen Ansprüchen unterbrechen, die Gegenstand einer adhäsiven Zivilklage sein können. Bei vertraglichen Ansprüchen, die auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen oder nicht, der Gegenstand der Adhäsionsklage ist, muss der Kunde die Verjährung durch eine andere in Art. 135 Ziff. 2 OR genannte Unterbrechungshandlung unterbrechen.
Selbst bei einem identischen Sachverhaltskomplex aus unerlaubter Handlung und Vertrag (objektive Anspruchskonkurrenz) sollte dem Kunden, der die Verjährung der vertraglichen Klage durch eine Klage unterbrechen will, nicht die Einrede der Rechtshängigkeit wegen einer anhängigen Zivilklage entgegengehalten werden, die zwangsläufig auf die Klage aus unerlaubter Handlung beschränkt ist (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und 59 Abs. 2 Bst. d ZPO ; vgl. BGE 139 IIII 126).
Angesichts der Unsicherheit in diesem Punkt sollte der vorsichtige Kunde dennoch ein Betreibungsbegehren bevorzugen, um die Verjährung der vertraglichen Klage zu unterbrechen. Er verliert dann nichts, wenn er in dem für den „Verpflichtungsgrund“ reservierten Feld angibt, dass die Grundlage seiner Forderung sowohl vertraglicher als auch deliktischer Natur ist.