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Entsiegelungsverfahren

Beschränkung der Übermittlung von versiegelten Bankdaten an Verfahrensbeteiligte.

(Übersetzt von DeepL)

Während eines Siegelaufhebungsverfahrens dürfen die strittigen Daten nicht ohne weiteres an andere Parteien und Verfahrensbeteiligte weitergegeben werden, selbst wenn diese Herausgabe mit einem Offenlegungsverbot verbunden ist. Dies teilt uns das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_635/2022, 1B_636/2022 vom 15. Juni 2023 mit.

Die Genfer Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte gegen (ehemalige oder aktuelle) Angestellte einer Bank. Im Juni 2022 führt sie eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Instituts durch. Sämtliche E-Mails, die sich in den beruflichen E-Mails von zwei der Beschuldigten – B und C – sowie von D, E, F, G und H (im Folgenden : die anderen Beteiligten) befanden, wurden beschlagnahmt. Im August (für die beiden Angeklagten) und im September 2022 (für die anderen Beteiligten) übergibt die Bank der Staatsanwaltschaft zwei verschlüsselte USB-Sticks mit E-Mails aus den beruflichen Messengern der oben genannten Personen und beantragt gleichzeitig deren Versiegelung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt daraufhin beim Zwangsmassnahmengericht (ZMG) die Aufhebung der Versiegelung. In diesem Zusammenhang schickte das ZMG im Dezember 2022 ein Schreiben an die Bank, in dem es ihr eine Frist setzte, um für jedes Dokument bzw. jede Gruppe von Dokumenten die Art des Geheimnisses anzugeben, das sie umhüllt, und inwiefern dieses das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegen würde. In dem Schreiben wurde auch erwähnt, dass die anderen Personen, die an der Sortierung der versiegelten Elemente beteiligt waren, angehalten worden waren. Die Bank verlangte vom ZMG, dass diese Personen keine Kopien der USB-Sticks erhalten dürften ; es sollte lediglich eine Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des TMC vorgesehen werden. Das ZMG antwortete der Bank daraufhin, dass die Angeklagten und die anderen Betroffenen nur Zugriff auf ihre eigenen E-Mails hatten – deren Inhalt ihnen im Prinzip bekannt war – und dass ihnen unter Androhung der Strafen nach Art. 292 StGB verboten worden war, die übergebenen Daten zu kopieren oder aufzubewahren.

Da die Bank diese Modalitäten für unzureichend hielt, rief sie das Bundesgericht an, das die Beschwerde guthiess.

In seinem Entscheid erinnert uns das Bundesgericht daran, dass das Siegelverfahren zwar in erster Linie darauf abzielt, (potenziell) geheimnisgeschützte Elemente der Kenntnis der Strafbehörden zu entziehen, dass es aber auch Dritten nicht die Möglichkeit geben darf, von vertraulichen Daten Kenntnis zu erlangen.

Auf der Ebene der Zulässigkeit befasst sich das Bundesgericht angesichts des inzidenten Charakters der getroffenen Entscheidungen mit der Frage, ob ein irreparabler Schaden vorliegt. Im vorliegenden Fall hat das vom ZMG gewählte Verfahren zur Folge, dass die angeblich unter ein Geheimnis fallenden Daten aus dem Herrschaftsbereich des ZMG herausfallen würden. Das Risiko, dass diese Daten Dritten gegenüber offengelegt werden, kann nicht ausgeschlossen werden. Da keine spätere Entscheidung eine solche Offenlegung wiedergutmachen kann, erkennen die Richter von Mon Repos den irreparablen Schaden an.

Inhaltlich betrifft die Problematik das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 101 StPO, das unter den Bedingungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann. Gemäß Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO kann es insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz privater Interessen an der Geheimhaltung erforderlich ist. Art. 108 Abs. 2 StPO stellt jedoch klar, dass Rechtsberater der Parteien – oder anderer Verfahrensbeteiligter – nicht eingeschränkt werden dürfen, es sei denn aufgrund ihres eigenen Verhaltens.

Im vorliegenden Fall ist daher zwischen Personen, die von einem professionellen Rechtsbeistand unterstützt werden, und solchen, die dies nicht tun, zu unterscheiden. Bei ersteren können die Daten an Anwälte weitergegeben werden, wenn bestimmte Verpflichtungen – unter Androhung der Geldstrafe nach Art. 292 StGB ( !) – erfüllt werden, wie z. B. die Einsichtnahme durch den Mandanten in Anwesenheit des Anwalts oder das Verbot, Kopien anzufertigen. In Bezug auf letztere ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Androhung von Art. 292 StGB – oder anderer Normen, die die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, insbesondere des Bankgeheimnisses, für Personen, die dieser Pflicht unterworfen sind, sanktionieren – nicht ausreicht, um jedes Risiko einer (insbesondere unbeabsichtigten) Offenlegung zu vermeiden. Die Konsultation muss in diesem Fall am Sitz des ZMG stattfinden.