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Kampf gegen die Geldwäscherei

Die FATF veröffentlicht ihren vierten Fortschrittsbericht über die Schweiz

(Übersetzt von DeepL)

Die FATF veröffentlichte am 19. Oktober 2023 ihren vierten erweiterten Follow-up-Bericht über die Schweiz seit der gegenseitigen Evaluierung im Jahr 2016. Dieser Bericht beschränkt sich auf die Fortschritte der Schweiz bei der Verbesserung der Einhaltung der Empfehlungen Nr. 10 (Sorgfaltspflichten) und Nr. 40 (internationale Zusammenarbeit).

Die FATF hat drei Hauptverbesserungen hervorgehoben (zwei in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 10, eine in Verbindung mit der Empfehlung Nr. 40). Die erste ist die Änderung – mit Inkrafttreten am 1. Januar 2023 – von Art. 4 Abs. 1 GwG, der nun ausdrücklich die Pflicht zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten vorsieht. Die zweite ist die Annahme von Art. 7 Abs. 1bis GwG, der ebenfalls aus der GwG-Revision von 2019 stammt und die periodische Überprüfung der vom GwG geforderten Dokumentation nach einem risikobasierten Ansatz vorschreibt. Drittens hat die MROS seit Juli 2021 die Möglichkeit, unabhängig von einer Meldung nach Art. 9 GwG (Meldung verdächtiger Transaktionen nach internationaler Terminologie) von einem Finanzintermediär Informationen zu verlangen.

Infolgedessen werden die Empfehlungen Nr. 10 und 40 von „teilweise konform“ auf „weitgehend konform“ geändert.

Die Schweiz hat nunmehr nur noch drei Empfehlungen, die als „teilweise konform“ eingestuft werden (R. 22, 23 und 35), von denen zwei die Anwendung des Anti-Geldwäscheregimes auf bestimmte juristische und buchhalterische Tätigkeiten betreffen, ein Thema, das, wie wir uns erinnern, genau Gegenstand der laufenden GwG-Revision ist (siehe cdbf.ch/1300/). Sie wird von einer verstärkten Überwachung zu einer regelmäßigen Überwachung übergehen.