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Bekämpfung der Geldwäscherei

Verletzung der Meldepflicht und Haftung des Verwaltungsrats

(Übersetzt von DeepL)

In einem Urteil 6B_1176/2022 vom 5. Dezember 2023 hebt das Bundesgericht den Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 2 GwG auf, den das Berufungsgericht des Bundesstrafgerichts gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten einer Bank ausgesprochen hatte.

Der Hintergrund ist folgender. Albert war vom 1. September 2008 bis zum 30. September 2012 Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) einer Bank, bevor er vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2016 Präsident des Verwaltungsrats der Bank wurde.

Im Jahr 2007 kam die Bank mit Daniel, einem russischen Politiker und Geschäftsmann, in Kontakt. Die Bank eröffnete für ihn zahlreiche Bankkonten im Namen von Domizilgesellschaften, wobei Daniel oder seine Söhne als wirtschaftlich Berechtigte genannt wurden. Daniel wurde sofort als Kunde mit „erhöhtem Risiko“ eingestuft. Ab 2010 führten verschiedene Ereignisse dazu, dass die Geschäftsbeziehung verdächtig wurde. Die zuständigen Führungskräfte innerhalb der Bank, insbesondere Bernard, der „Leiter Compliance und Kontrolle des Geschäftsbetriebs“, führten Abklärungen durch und behielten die Geschäftsbeziehung unter verstärkter Beobachtung, doch es erfolgte keine Meldung an die MROS.

Albert war in seiner Funktion als CEO über die Situation und deren Entwicklung informiert.

Im Juli 2013 erhielt die Bank von der Genfer Staatsanwaltschaft zwei Anordnungen zur Beschlagnahmung von Bankunterlagen und eine Eintretensverfügung zu einem internationalen Rechtshilfeersuchen Russlands. Gemäss der letztgenannten Verfügung wiesen die russischen Ermittlungen auf eine mögliche Verwicklung Daniels in eine grosse Veruntreuung in Russland und zwei verdächtige Transaktionen im Zusammenhang mit dieser Affäre hin, die innerhalb der Bank stattgefunden haben sollen. Die Bank übermittelte der Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen.

Im Herbst 2013 erhielt die Bank im Rahmen eines diesmal in Genf eröffneten Strafverfahrens Anordnungen zur Beschlagnahmung von Bankunterlagen und Kontoguthaben, die mit Daniel in Verbindung standen. Die Dokumente wurden an die Genfer Staatsanwaltschaft weitergeleitet. In dem vom Bundesgericht angenommenen Sachverhalt heißt es weiter, dass „alle Bankbeziehungen, an denen [Daniel] und seine Söhne wirtschaftlich berechtigt waren, den Behörden am 18. Oktober 2013 bekannt waren“. Das in der Schweiz gegen Daniel eröffnete Strafverfahren wurde 2017 eingestellt.

Eine Meldung an die MROS erfolgte schliesslich nicht.

Mit Strafverfügung vom 19. August 2020 verurteilte das Eidgenössische Finanzdepartement Bernard wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht, begangen vom 28. Januar 2011 bis zum 18. Oktober 2013, und Albert wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht, begangen vom 29. März 2011 bis zum 18. Oktober 2013.

Ihm folgt die Strafsachenabteilung des Bundesstrafgerichts, nicht jedoch das Berufungsgericht desselben Gerichts, das Albert freispricht.

In seinem Urteil vom 5. Dezember 2023 bestätigt das Bundesgericht die Verurteilung von Bernard und heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Finanzdepartements gegen den Freispruch von Albert gut.

In Bezug auf letzteren hält das Bundesgericht zunächst fest, dass gemäss Berufungsgericht für den Zeitraum vom 29. März 2011 bis zum 30. September 2012, in dem Albert die Funktion des CEO innehatte und in dem er damals gemäss den internen Richtlinien der Bank zusammen mit der Compliance-Abteilung für die Meldung an die MROS verantwortlich war, der Sachverhalt verjährt ist.

In Bezug auf die Zeit, in der Albert Verwaltungsratspräsident war, hält das Bundesgericht fest, dass er in dieser Funktion nicht mehr direkt für die Meldung an die MROS verantwortlich war.

Aber, so unser Obergericht weiter, er habe dennoch eine Garantenstellung inne, die ihn für Verstösse eines Untergebenen haftbar mache, sofern ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne (Art. 6 Abs. 2 VStrR).

Diese Haftung hat ihren Ursprung in Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR, der dem Verwaltungsrat die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen überträgt. Das Bundesgericht zitiert die Lehre und stellt fest, dass der Verwaltungsrat zwar bestimmte Aufsichtsfunktionen delegieren kann, seine Mitglieder aber weiterhin eine angemessene Kontrolle über die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Aufgaben ausüben.

Die Crux liegt in der „Intensität“ der vom Verwaltungsratsmitglied verlangten Aufsicht. Das Berufungsgericht des Bundesstrafgerichts urteilte, dass Albert keine Verletzung von Art. 37 GwG vorgeworfen werden könne, da „[d]as Gegenteil anzunehmen hieße, von ihm zu verlangen, sämtliche Aktivitäten [der Bank] im Detail nochmals zu überprüfen, was streng genommen unmöglich wäre“. Das Bundesgericht ist seinerseits der Ansicht, dass die Frage davon abhängt, ob Albert Rückmeldungen zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2013 erhalten hat. Da dies nicht festgestellt wurde, weist das Bundesgericht die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit dieses feststellt, „ob der Beschwerdegegner als Verwaltungsratspräsident Kenntnis von neuen Elementen hatte, die den alten, bereits bestehenden Verdacht hätten intensivieren und zu einer Meldung an die MROS oder zumindest zu zusätzlichen Abklärungen bei den zuständigen Stellen der Bank hätten führen müssen“.

Das Bundesgericht weist schliesslich darauf hin, dass, sollte das Berufungsgericht schliesslich zu dem Schluss kommen, dass Albert seine Meldepflicht als Verwaltungsratspräsident verletzt hat, dies die Frage der Verjährung des Verhaltens, das Albert in seiner Eigenschaft als Generaldirektor vorgeworfen werden könnte, erneut aufwerfen würde.

Denn die Verletzung der Meldepflicht ist als fortgesetztes Unterlassungsdelikt konzipiert, so dass der dies a quo der Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn die Unterlassung aufhört (hier also vermutlich am 18. Oktober 2013, dem Tag, an dem die Strafverfolgungsbehörden im Besitz aller relevanten Informationen waren).