Skip to main content

Cyberattacken

Die neue Meldepflicht wird konkreter

(Übersetzt von DeepL)

Banken, Versicherungen und Finanzmarktinfrastrukturen müssen ab dem 1. Januar 2025 Cyberangriffe innerhalb von 24 Stunden an das Bundesamt für Cybersicherheit (BfCS) melden. Der Bundesrat hat nun den Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung der Art. 74a ff. des Informationssicherheitsgesetzes (Meldepflicht bei Cyberangriffen) in die Vernehmlassung geschickt.

Wie wir bereits früher dargelegt haben (vgl. Hirsch, cdbf.ch/1261), müssen die Banken künftig das BKA bei Cyberangriffen informieren. Die neue Meldepflicht an das BKA betrifft alle kritischen Infrastrukturen. Zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Banken, Versicherungen, Finanzmarktinfrastrukturen oder auch Cloud-Anbieter (Art. 74b ISG). Im Entwurf der Verordnung über die Cyber-Sicherheit (E-Cyber-Sicherheitsverordnung) schlägt der Bundesrat einige Erleichterungen für kleine Infrastrukturen vor (Art. 16 E-Cyber-Sicherheitsverordnung). Diese Erleichterungen betreffen jedoch nicht die Banken, Versicherungen und Finanzmarktinfrastrukturen.

So müssten Banken im Falle von Cyberangriffen möglicherweise drei verschiedene Behörden informieren, nämlich die FINMA, den EDÖB sowie das BKS. Ein neuer Art. 39 Abs. 1 FINMAG, der ebenfalls am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, sieht vor, dass die FINMA dem BKS bestimmte Informationen, die das BKS benötigt, mitteilen kann. Der EDÖB seinerseits wird die Zustimmung der Bank benötigen, um Informationen an das BKA weitergeben zu können.

Bevor die Bank den Cyberangriff meldet, muss sie prüfen, ob der Schwellenwert für die Informationspflicht erreicht ist. Dieser Schwellenwert ist für jede der drei Behörden unterschiedlich (siehe Tabelle unten). Mit Art. 18 E-OCyS versucht der Bundesrat, einige Klarstellungen zu den vier Situationen vorzunehmen, die eine Meldepflicht an das BKA nach sich ziehen (Art. 74d SIaG). Gemäß der letztgenannten Bestimmung ist ein Cyberangriff meldepflichtig, wenn er :

  1. das Funktionieren der betroffenen kritischen Infrastruktur gefährdet ;
  2. zu einer Manipulation oder einem Informationsleck geführt hat ;
  3. über einen längeren Zeitraum unentdeckt geblieben ist, insbesondere wenn es Hinweise darauf gibt, dass er zur Vorbereitung weiterer Cyberangriffe durchgeführt wurde, oder
  4. mit Erpressung, Drohungen oder Nötigung einhergeht.

In Bezug auf den Inhalt der Meldung bestimmt Art. 74e ISG, dass diese Informationen über die meldepflichtige Behörde oder Organisation, über die Art und Ausführung des Cyberangriffs, über dessen Auswirkungen, über die getroffenen Maßnahmen und, soweit bekannt, über geplante Maßnahmen enthalten muss. Der Bundesrat präzisiert diesen Inhalt mit Art. 19 E-OCyS, indem er insbesondere genaue Informationen über den Cyberangriff verlangt, wie z. B. Datum und Uhrzeit der Feststellung des Angriffs, Datum und Uhrzeit des Angriffs, Art des Angriffs, Angriffsmethoden und Daten über den Angreifer. Der Bundesrat stützte sich auf die FINMA-Mitteilung 05/2020 zur Meldepflicht von Cyberangriffen gemäss Art. 29 Abs. 2 FINMAG, um die an das BAKS zu übermittelnden Informationen festzulegen.

Bezüglich dieser FINMA-Mitteilung 05/2020 hatte die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) gefordert, dass diese an die neue Meldepflicht von Cyberangriffen an das BKA angepasst wird. Seither wurde der Umgang mit Cyberangriffen im Rundschreiben 2023/1 zu operationellen Risiken und Resilienz präzisiert (vgl. Hirsch, cdbf.ch/1265), doch gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Meldepflicht gegenüber der FINMA aufgrund der neuen Meldepflicht gegenüber dem OFCS geändert wird.

Die folgende Übersichtstabelle bietet einen Überblick über die drei verschiedenen Meldepflichten im Falle eines Cyberangriffs :