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Stablecoins

Die FINMA klärt ihre Praxis

(Übersetzt von DeepL)

Am 26. Juli 2024 veröffentlichte die FINMA die Aufsichtsmitteilung 06/2024 zu Stablecoins. Diese Mitteilung befasst sich mit der rechtlichen Kategorisierung von Stablecoins, der Anwendung des Geldwäschereidispositivs, der Praxis der FINMA bei der Absicherung des Ausfallrisikos und den damit verbundenen Risiken. Die Mitteilung enthält zwar keine wirklichen Neuerungen, stellt aber dennoch ein nützliches Kompendium der Praxis der Behörde dar, die seit der Veröffentlichung der Ergänzung zur Wegleitung für Unterstellungsfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICO) vom 11. September 2019 entwickelt wurde.
Klassifizierung von Stablecoins
Die FINMA weist darauf hin, dass die Beziehung zwischen den Inhabern der Token und dem Emittenten entweder als Einlage im Sinne des Bankenrechts (Art. 5 Abs. 1 BankV) oder als kollektive Kapitalanlage im Sinne des KAG (Art. 7 KAG) qualifiziert werden kann. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Qualifikationen hängt im Wesentlichen davon ab, welche Partei das Risiko für die Vermögenswerte trägt, an die der Stablecoin gekoppelt ist. Wenn diese Vermögenswerte auf Kosten und Risiko des Stablecoin-Inhabers verwaltet werden, ist der Emittent tendenziell eine kollektive Kapitalanlage, während bei Kosten und Risiken, die der Emittent trägt, eher die Figur des Depots durchgesetzt werden sollte.
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Regeln des GwG gelten generell für Stablecoins, insbesondere wenn diese als Einlagen qualifiziert werden. Die FINMA betont in Übereinstimmung mit der FATF die erhöhten Risiken in diesem Bereich, einschliesslich der Umgehung von Sanktionen, und die Notwendigkeit, die Mechanismen zur Identifizierung der Token-Inhaber und ihrer wirtschaftlich Berechtigten entweder direkt durch den Emittenten in seiner Eigenschaft als Finanzintermediär, der einer SRO angeschlossen ist, oder über einen anderen Finanzintermediär gemäss GwG anzuwenden. Damit erinnert die FINMA an das Verbot anonymer Transfers. Stablecoins, die auf Zero-Knowledge-Protokollen basieren, die Anonymität ermöglichen, sollten daher verboten werden.
Anforderungen an Bankgarantien und Risiken
Der Vorteil der Verwendung einer von einer Bank ausgestellten Ausfallrisikogarantie (Garantie) besteht darin, dass der Emittent eines Stablecoins von der Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV profitieren kann und somit die Einstufung der an den Stablecoin gebundenen Vermögenswerte als Bankeinlagen vermieden wird.
Die FINMA hat fünf Mindestanforderungen definiert, um die Ausnahme der BankV zum Schutz der Einleger zu umrahmen, und wendet diese Bedingungen auf Sicherheiten an, die im Zusammenhang mit Stablecoins auf der Grundlage des Grundsatzes der technologischen Neutralität ausgegeben werden :

  1. Im Falle eines Konkurses des Emittenten muss jeder Kunde über einen eigenen Anspruch gegenüber der Bank verfügen, den er spätestens bei Eröffnung des Konkurses des Emittenten geltend machen kann ; außerdem müssen die Kunden über die Sicherheit informiert werden.
  2. Die Garantie muss mindestens die Summe aller Einlagen des Publikums einschließlich Zinsen abdecken.
  3. Die Summe der für die Deckungsanforderung angerechneten Einlagen darf niemals die Obergrenze der Garantie überschreiten.
  4. Die formalen und materiellen Bestimmungen der Garantie dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie die Möglichkeit eines Einlegers, eine schnelle und unkomplizierte Rückzahlung zu verlangen, behindern.
  5. Ansprüche und Einreden der Bank sind innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen zulässig.

Die FINMA weist zu Recht darauf hin, dass diese Anforderungen zwar den Schutz der Einleger erhöhen, aber nicht mit dem Schutzniveau vergleichbar sind, das mit einer Banklizenz verbunden ist. Insbesondere profitieren die Einleger unter anderem weder vom Einlagenschutz im Sinne von Art. 37a BankG noch vom Umfang einer vollen prudentiellen Aufsicht, da die Mitgliedschaft eines Emittenten bei einer SRO im Sinne des GwG nicht mit einer solchen Aufsicht gleichgesetzt werden kann.
Die FINMA erinnert schliesslich daran, dass Banken, die diese Art von Sicherheiten bieten, sich Reputationsrisiken aussetzen, insbesondere im Falle des Konkurses eines Emittenten, ganz zu schweigen von den regulatorischen und rechtlichen Risiken, die eine fehlende Identifizierung der Inhaber von Stablecoins zumindest indirekt für die Banken mit sich bringen kann. Diese Klarstellung der FINMA, die offene Türen einzurennen scheint, kann als Appell an die Banken zur Vorsicht und als entschiedene Ermutigung zur sorgfältigen Auswahl von Projekten nach einer ordnungsgemäßen Due Diligence gelesen werden.
Schlussfolgerung
In Zukunft könnte die Strukturierung von Stablecoins über die in der BankV vorgesehene Ausnahme zur Absicherung des Ausfallrisikos nicht lange Bestand haben oder zumindest strengeren Bedingungen unterworfen werden, die sich an der Praxis der FINMA orientieren. Der Bundesrat forderte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2022, den die FINMA in ihrer Mitteilung ausdrücklich zitierte, eine Evaluation der Ausnahmen in der BankV, um festzustellen, ob sie dem Schutzgedanken, der im Zentrum des Bankengesetzes steht, ausreichend Rechnung tragen. Eine Verschärfung der Bedingungen für die Ausgabe von Stablecoins in der Schweiz würde der MiCA in der EU entsprechen (die übrigens bei Stablecoins zwischen Token, die sich auf einen oder mehrere Vermögenswerte beziehen, und E-Geld-Token unterscheidet), wobei zu betonen ist, dass die Schweiz im Bereich der Kryptoaktiva bis heute eine flexiblere Regulierung hat als die EU-Mitgliedstaaten.