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Fristlose Entlassung

Verletzung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche in einer Bank

(Übersetzt von DeepL)

Das Bundesgericht bestätigt die fristlose Entlassung eines Angestellten, die aufgrund seiner leichtfertigen Anwendung der Anti-Geldwäscherei-Regeln der Bank ausgesprochen wurde (Urteil 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024).

Der Angestellte arbeitete seit Juli 2012 in der panamaischen Niederlassung einer Tessiner Bank. Er erhält zwei Verwarnungen, eine erste am 19. Juni 2015 nach einem Wutausbruch gegenüber einem Mitarbeiter der Abteilung Legal & Compliance und eine zweite am 24. Juli 2017 wegen seiner leichtfertigen Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei, insbesondere im Rahmen einer Bankbeziehung angesichts einiger zweifelhafter und unzureichend dokumentierter Transaktionen. Die Bank forderte den Angestellten daher auf, die Bankbeziehung zu schließen.

Am 7. Dezember 2017 ermahnte der Generaldirektor der panamaischen Niederlassung den Angestellten, weil er die Anweisung zur Schließung immer noch nicht ausgeführt hatte, und forderte ihn auf, alle Aktivitäten im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen sofort einzustellen. Der Angestellte äußerte seine Unzufriedenheit am 7. Dezember 2017 in scharfer Form gegenüber seinen Kollegen und Vorgesetzten sowie bei einem Treffen am 12. Dezember 2017 und ließ bei dieser Gelegenheit nach Angaben der Bank verlauten, dass er seinen Modus Operandi nicht ändern werde. Die Bank kündigte dem Angestellten am 14. Dezember 2017 mit sofortiger Wirkung.

Der Angestellte ficht seine fristlose Entlassung an und reicht eine Zahlungsklage gegen die Bank ein. Die ersten beiden Instanzen bestätigen die Gültigkeit der fristlosen Entlassung. Der Angestellte gelangt daher an das Bundesgericht.

Der Arbeitnehmer bringt mehrere, etwas dekonstruierte Vorwürfe gegen das kantonale Urteil vor. Er macht geltend, dass seine fristlose Entlassung nur aufgrund seiner Reaktion vom 7. Dezember 2017 ausgesprochen worden sei, nicht aber aufgrund der Nichteinhaltung (i) der Anweisung zur Schließung der als problematisch eingestuften Bankbeziehung und (ii) der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche. Auf dieser Grundlage argumentiert er, dass seine Reaktion vom 7. Dezember 2017 nicht als schwerwiegend eingestuft werden und eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne und dass diese zu spät ausgesprochen worden wäre.

Eine fristlose Kündigung nach Art. 337 OR ist restriktiv zulässig und nur bei schweren Verfehlungen gerechtfertigt, d. h. bei einer Vertragsverletzung, die geeignet ist, das Vertrauensverhältnis objektiv zu zerstören. Darüber hinaus muss die Kündigung unverzüglich erfolgen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich eine Bedenkzeit von zwei bis drei Werktagen zulässt. Eine längere Frist ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn die Entscheidung von einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Organ getroffen werden muss oder der Tathergang eine Klärung erfordert.

Im vorliegenden Fall hält das Bundesgericht fest, dass die fristlose Entlassung nicht nur aufgrund der aggressiven Reaktion des Angestellten vom 7. Dezember 2017 ausgesprochen wurde, sondern auch, weil er trotz einer Verwarnung leichtfertig mit den Geldwäschereivorschriften umgegangen war.

Das Bundesgericht prüft diese beiden Gründe :

Erstens war die Verwarnung vom Juli 2017 durch schwerwiegende Verstöße des Angestellten im Rahmen der Verwaltung der problematischen Bankbeziehung, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, gerechtfertigt. Der Angestellte verwendete unter anderem von der Kundin blanko unterschriebene A-Formulare, hatte für zahlreiche Bankgeschäfte keine Belege, schlug der Kundin Antworten vor, um Compliance-Prüfungen zu vermeiden, und bearbeitete 38 von der Bank registrierte Geldwäschewarnungen nicht. Diese Versäumnisse wurden durch Zeugenaussagen, Dokumente und eine vom Arbeitgeber durchgeführte interne Untersuchung, einschließlich interner Audits und Anhörungen von Angestellten, belegt. Der Arbeitnehmer musste sich somit bewusst sein, dass weitere Verstöße Konsequenzen für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen würden.

Zweitens geht aus den Beweisen in den Akten hervor, dass die Bank den Arbeitnehmer mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, eine Bankbeziehung zu schließen. Der Angestellte geriet jedoch am 7. Dezember 2017 heftig in Rage, als ihn sein Vorgesetzter damit konfrontierte, dass er die Anweisung, die Bankbeziehung sofort zu schliessen, ignoriert und damit gegen die internen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verstossen hatte. Der Angestellte zeigte zudem, dass er sich der Bedeutung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche überhaupt nicht bewusst war und seine Verfehlungen nicht selbstkritisch betrachtete. So konnte die Bank zu Recht davon ausgehen, dass der Angestellte die Geldwäschereivorschriften weiterhin missachten würde, was geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zu stören.

Die Analyse des Bundesgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung beweisen kann. Er muss daher darauf achten, die Schritte und Elemente, die im Entscheidungsprozess berücksichtigt wurden, zu dokumentieren.

Laut Bundesgericht ist die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall nicht verspätet, da sie vier Arbeitstage (der 8., 9. und 10. Dezember 2017 waren Feiertage) ausgesprochen wurde, nachdem die Bank festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer die Bankbeziehung noch immer nicht geschlossen hatte. Während dieser vier Tage traf sich das Entscheidungsgremium in Panama – wobei ein Mitglied aus der Schweiz anreisen musste -, um ein Treffen mit dem Angestellten abzuhalten, und stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass er sich der Bedeutung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht bewusst war.

Dieses Urteil unterstreicht somit die Bedeutung, die dem Kampf gegen die Geldwäsche in den letzten Jahren innerhalb der Banken beigemessen wurde. Jeder Mitarbeiter, unabhängig von seinem Rang, muss die Anti-Geldwäsche-Vorschriften ernst nehmen und, wenn er in dieser Hinsicht angesprochen wird, sofort die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Bei (anhaltender) Leichtfertigkeit bei der Anwendung dieser Vorschriften muss der Angestellte mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wie es in dem kommentierten Urteil der Fall war.