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Betrügerische Bankaufträge

Der unaufmerksame Anwalt ist verantwortlich

(Übersetzt von DeepL)

Ein Anwalt für Bankrecht, der mit seinem Mandanten vereinbart, dass er an seiner Stelle die Bankkorrespondenz entgegennimmt, sollte die Ungewöhnlichkeit der betrügerischen Aufträge erkennen. Andernfalls kann er vertraglich haftbar gemacht werden und muss den Mandanten entschädigen (4A_269/2024).

Ein auf Bankrecht spezialisierter Genfer Anwalt gründet für einen französischen Geschäftsmann eine panamaische Gesellschaft und kümmert sich um deren Verwaltung. Die Gesellschaft eröffnet ein Bankkonto in Genf. Der Vertrag sieht vor, dass die Korrespondenz an den Anwalt und den externen Geschäftsführer, nicht aber an den Kunden gesendet wird.

Der externe Geschäftsführer fälscht die Unterschrift des Geschäftsmannes, um das Bankkonto der Firma zu leeren. Die Lastschriften und die Mitteilung über die Schließung des Kontos und den Verkauf aller Positionen werden an den Anwalt geschickt. Der Anwalt reagiert nicht.

Das panamaische Unternehmen verklagt die Bank auf Zahlung der vom Geschäftsführer entwendeten Beträge, wird aber mit seiner Klage abgewiesen. Trotz eines schweren Fehlers der Bank hätte die Gesellschaft die strittigen Transaktionen, die dem Anwalt mitgeteilt worden waren, anfechten müssen (4A_161/2020  ; vgl. ebd. Liegeois Fabien/Hirsch Célian, Ordres bancaires frauduleux : discours de la méthode, SJ 2021 S. 117 ff. ).

Die Firma und der Klient nehmen den Anwalt auf EUR 1’365’000 in Anspruch. Aufgrund einer Schiedsklausel im Mandatsvertrag kommt es in Genf zu einem Schiedsverfahren mit Einzelschiedsrichter. Der Schiedsspruch verurteilt den Anwalt, dem Klienten EUR 755’000 zu zahlen. Zusammenfassend ist der Schiedsrichter der Ansicht, dass der Anwalt, der mit dem Bankrecht vertraut war, den ungewöhnlichen Charakter der in seiner Kanzlei eingegangenen Lastschriften hätte erkennen und seinen Mandanten darauf hätte hinweisen müssen. Dieses Versäumnis stellt eine Verletzung des Mandatsvertrags dar, die als schwere Verfehlung eingestuft wird. Der Schiedsrichter ist der Ansicht, dass die schweren Fehler des Geschäftsführers und der Bank eine unvollkommene Solidarität im Sinne von Art. 51 OR begründen. Diese Fehler erlauben es nicht, die Haftung des Anwalts abzuschwächen oder gar auszuschliessen. Abgesehen davon hat der Kunde auch den Schaden verursacht und der Anwalt hat nur eine geringe Vergütung erhalten. Der Schiedsrichter reduziert daher den zugesprochenen Betrag gemäß Art. 43 f. auf 55 % des Schadens . OR.

Da der Anwalt mit diesem Schiedsspruch unzufrieden ist, ruft er das Bundesgericht an.

In internationalen Schiedsverfahren überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Schiedsspruch nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Gründe. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Schiedsverfahren erhöht.

Im vorliegenden Fall macht der Anwalt geltend, dass der Schiedsspruch mit der materiellen öffentlichen Ordnung unvereinbar sei (Art. 190 Abs. 2 Bst. e IPRG). Dieses Kriterium ist wesentlich restriktiver als die Willkür. Ein Schiedsspruch ist nur dann mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar, wenn er die wesentlichen und weithin anerkannten Werte missachtet, die nach den in der Schweiz vorherrschenden Auffassungen die Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollten. In casu, wirft das Bundesgericht dem Anwalt vor, ihn „offensichtlich (…) mit einem Berufungsgericht zu verwechseln, das frei die Begründetheit von Schiedssprüchen in internationalen Schiedsverfahren überprüfen würde“. Der Schiedsrichter stellte fest, dass der Anwalt seinem Mandanten durch die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung schuldhaft einen Schaden zugefügt hatte und dass die Fehler des Geschäftsführers und der Bank nicht geeignet waren, seine Haftung auszuschließen oder zu mindern. Dieses Ergebnis stehe in keiner Weise im Widerspruch zur materiellen öffentlichen Ordnung. Daher weist das Bundesgericht die Klage ab.

Dies ist das erste Urteil des Bundesgerichts, das die Haftung des Anwalts bei betrügerischen Bankaufträgen betrifft. Angesichts der äußerst begrenzten Revisionsbefugnis des Bundesgerichts im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit bietet dieses Urteil nur wenige Erkenntnisse. Wir beschränken uns auf zwei Bemerkungen.

Erstens zeigt das Urteil die Gefahr für den Anwalt auf, wenn er sich bereit erklärt, die Bankunterlagen anstelle seines Mandanten entgegenzunehmen. Der Anwalt, der diesen Auftrag dennoch erteilt, muss dann möglicherweise eine Überprüfung der erhaltenen Unterlagen vornehmen, um zumindest ungewöhnliche Aufträge zu erkennen. Unserer Ansicht nach ist es unter Umständen nicht ausgeschlossen, dass sich seine Pflicht nicht nur auf ungewöhnliche, sondern auch auf zweifelhafte Aufträge beschränkt. Die Mandatsregeln schreiben nämlich eine Sorgfaltspflicht vor, die auch die – wenn auch schnelle – Überprüfung der für den Mandanten erhaltenen Bankunterlagen umfassen kann. Der Anwalt könnte daher gut beraten sein, seine Haftung gegenüber dem Mandanten (im Sinne von Art. 100 und 101 OR) vertraglich zu beschränken, wie es die Banken in der Praxis tun (vgl. Liegeois/Hirsch, a.a.O. ). Andernfalls kann sich der Mandant leichter gegen seinen Anwalt als gegen seine Bank wenden. Im vorliegenden Fall hatte das Schiedsgericht ein schweres Verschulden des Anwalts festgestellt, was es ihm nicht erlaubte, dessen Haftung vertraglich auszuschliessen.

Zweitens erinnert das Urteil daran, dass der Urheber eines Schadens nicht immer erfolgreich eine Haftungsmilderung oder gar einen Haftungsausschluss vertreten kann, nur weil andere Personen den Schaden ebenfalls verursacht haben. Eine Vielzahl von Urhebern kommt grundsätzlich dem Geschädigten zugute. Dieser kann sich frei gegen eine oder mehrere verantwortliche Personen (Außenverhältnis) wenden, wobei es diesen obliegt, ihre Mitverursacher (Innenverhältnis) in Regress zu nehmen. Nur in Ausnahmesituationen ist das schwere Verschulden eines Dritten so wichtig, dass es sich als unmittelbarste Ursache für den Schaden aufdrängt und die anderen Faktoren, die zur Entstehung des Schadens beigetragen haben, in den Hintergrund drängt. Im vorliegenden Fall erlaubten die Fehler des Geschäftsführers und der Bank, auch wenn sie schwerwiegend waren, dem Anwalt nicht, seine Haftung zu mindern oder auszuschließen.