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Die Verurteilung des CEO muss angekündigt werden

(Übersetzt von DeepL)

Nach einer Fusion kann das übernehmende Unternehmen von der SIX für einen Verstoss verurteilt werden, den das übertragende Unternehmen begangen hat. Zudem muss die Verurteilung des CEO gemeldet werden, auch wenn es sich um Handlungen handelt, die in einem anderen Unternehmen begangen wurden ((endgültiger) Schiedsspruch des Schiedsgerichts der SIX vom 26. August 2024).

Ein Delegierter des Verwaltungsrats und CEO einer an der SIX kotierten Gesellschaft wird wegen gewerbsmässigen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt, die er in einem anderen Unternehmen begangen hat. Die kotierte Gesellschaft fusioniert durch Absorption mit einer anderen Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft). Die Sanktionskommission der SIX verurteilt die übernehmende Gesellschaft wegen einer verspäteten Veröffentlichung dieses Ereignisses im Sinne von Art. 53 des Kotierungsreglements (KR) zu einer Busse von CHF 150’000 (Event-Publizität, vgl. Bahar, cdbf.ch/1183/).

Die Gesellschaft focht diese Busse vor dem Schiedsgericht der SIX an und machte mehrere Beschwerdepunkte geltend.

Erstens handle es sich bei der KR um öffentliches Recht. Öffentlich-rechtliche Pflichten würden aber nach einer Fusion nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sei. Die Übernahme der SIX-Busse durch die übertragende Gesellschaft sei aber gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Schiedsgericht teilt diese Einschätzung nicht. Obwohl Art. 22 FusG (Rechtsfolgen der Fusion) nur die Übernahme „sämtlicher Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft“ erwähnt, zeigt die Botschaft des Bundesrates, dass dies auch potenzielle oder latente Verpflichtungen umfasst (BBl 2000 4075). Dies ist jedoch bei der Geldstrafe der Fall, die erst nach der Fusion verhängt wurde. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Frage nach der Natur des RC nicht entschieden. Obwohl das Reglement delegiertes öffentliches Recht darstellt, ist die Sanktion für dessen Verletzung als vertraglich zu qualifizieren (vgl. BVGer , B-2233/2020 c. 2.4.6.2). In jedem Fall ist diese Frage nicht entscheidend, da die potenziellen Verpflichtungen tatsächlich von der übernehmenden Gesellschaft übernommen wurden.

Zweitens argumentiert die Gesellschaft, dass die Busse eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK sei. Das Schiedsgericht weist diesen Vorwurf kurz zurück, da es die Geldstrafe als vertraglich vereinbart ansieht.

Drittens beruft sich das Unternehmen darauf, dass die strafrechtliche Verurteilung Sachverhalte betreffe, die sich auf ein anderes Unternehmen beziehen. Art. 53 Abs. 1 KR sieht jedoch vor, dass „[d]er Emittent den Markt über kursrelevante Tatsachen informiert, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind“. Darüber hinaus hätte die Verurteilung keine Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit gehabt und könne daher nicht als kursbeeinflussend eingestuft werden.

Das Schiedsgericht betonte, dass die Bedingung „in seinem Tätigkeitsbereich“ Ereignisse betrifft, die sich innerhalb des Emittenten auswirken. Dies ist jedoch bei der strafrechtlichen Verurteilung eines Organs wegen Vermögensdelikten gegen seinen Arbeitgeber eindeutig der Fall, zumal es sich um den Gründer, Geschäftsführer und CEO der übertragenden Gesellschaft handelt. Darüber hinaus ist die Bekanntgabe der strafrechtlichen Verurteilung eines Organs objektiv geeignet, das Vertrauen der Anleger in die Gesellschaft zu beeinträchtigen. Die Verurteilung hätte somit spätestens bei Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werden müssen.

Des Weiteren argumentiert die Gesellschaft, dass der Daten- und Persönlichkeitsschutz des CEO sie von einer Ankündigung abgehalten habe. Das Schiedsgericht hält dagegen, dass es überwiegende öffentliche Interessen an einer solchen Anzeige gibt, die das Schutzbedürfnis der verurteilten Person überwiegen.

Viertens beruft sich die Gesellschaft darauf, dass die Konventionalstrafe nicht rechtsgültig vereinbart worden sei, da ihre Höhe weder bestimmt noch bestimmbar vereinbart worden sei.

Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass der von den Parteien vereinbarte Mechanismus, nämlich die Festsetzung einer Geldstrafe durch den Sanktionsausschuss im Hinblick auf den Verstoß, einer gültigen Bestimmung der Konventionalstrafe entspricht. Es räumt ein, dass das Kotierungsreglement „ take it or leave it “ ist, aber die Gesellschaft war nicht gezwungen, an der SIX kotiert zu sein, und sie konnte ihre Aktien auch frei an einer anderen (schweizerischen oder ausländischen) Börse kotieren.

Schließlich bestätigte das Schiedsgericht trotz verschiedener Vorwürfe des Unternehmens die Höhe sowohl der Geldstrafe als auch der Verfahrenskosten.

Die rechtliche Regelung der ereignisbezogenen Bekanntmachung könnte in Zukunft revidiert werden. So schlug der Bundesrat im Juni 2024 vor, das FINMAG so zu ändern, dass die Pflicht zur ereignisbezogenen Meldung künftig im Gesetz vorgesehen ist (Art. 37bVE-FINMAG ). Die FINMA wäre für die Überwachung ihrer Einhaltung zuständig und könnte bei Verstössen Massnahmen aussprechen (Art. 145 VE-FINIG). Darüber hinaus könnte das EFD eine strafrechtliche Busse verhängen (Art. 149aVE-FINMAG ), was unserer Ansicht nach die Anwendung der Garantien von Art. 6 EMRK implizieren würde. Die Stellungnahmen zu dieser Konsultation finden Sie hier.