Aufsichtskommission VSB
Rechtsprechung im zweiten Halbjahr 2024

Valentine Delaloye
(Übersetzt von DeepL)
Ausnahmsweise enthält die Veröffentlichung der Rechtsprechung der Bankenaufsichtskommission (nachfolgend : die Kommission) für das zweite Halbjahr 2024 etwas mehr Substanz als üblich.
In verfahrensrechtlichen Fragen scheinen vor allem Fragen im Zusammenhang mit der Beweislast und dem erforderlichen Beweisgrad die Behörde beschäftigt zu haben. In einem ersten Fall betont die Kommission, dass es umso mehr Aufgabe der Bank ist, die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten nachzuweisen, wenn sie sich auf eine Ausnahme beruft, im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (im Folgenden : WBA). Konkret musste die Behörde einen Verpflichteten daran erinnern, dass die Vermutung, dass der Vertragspartner auch der BNE der Vermögenswerte ist, seit der Aufhebung der VSB 08 nicht mehr gilt. Sie bestätigt zudem, dass die Bank seit Inkrafttreten der VSB 16 und der damit verbundenen Änderung ihrer Praxis verpflichtet ist, anhand des entsprechenden Formulars festzustellen und zu dokumentieren, dass ihr Vertragspartner eine Domizilgesellschaft oder eine Gesellschaft mit operativer Tätigkeit ist. Andernfalls riskiert das Institut einen Verstoss gegen die Artikel 27 und 44 CDB 20.
In Bezug auf den erforderlichen Beweisgrad ist die Kommission der Ansicht, dass der Grundsatz der vollen Überzeugung auch im Rahmen eines VSB-Verfahrens gilt, und verweist in diesem Zusammenhang auf das BGE 140 III 610, Ziff. 4.1. Die Aufsichtsbehörde präzisiert, dass sie in diesem Zusammenhang einen Nachweis als erbracht betrachtet, sobald sie von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist, fügt jedoch hinzu, dass « eine absolute Gewissheit [jedoch] nicht verlangt werden kann ». Es reicht ihr also aus, dass keine « ernsthaften Zweifel » an der Existenz des Sachverhalts bestehen oder « die verbleibenden Zweifel gering erscheinen ». Diese beiden Aussagen erscheinen etwas widersprüchlich und hätten im Kontext des vorliegenden Sachverhalts sicherlich einer Präzisierung bedurft.
Inhaltlich enthält der Bericht mehrere Punkte, die besondere Beachtung verdienen. Wir halten insbesondere fest, dass eine Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 39 Abs. 4 Bst. b VSB 20 nicht als Domizilgesellschaft angesehen werden kann und daher denselben Abklärungen unterliegt wie eine operative Gesellschaft. In einem solchen Fall ist daher das Formular K einzuholen. In einem anderen Zusammenhang muss eine Bank, die mit « ungewöhnlichen Feststellungen » konfrontiert ist, davon ausgehen, dass ein Zweifel besteht, der eine Rückforderungsverpflichtung im Sinne von Art. 46 VSB 20 begründet. Obwohl dies sozusagen ein Lehrbuchfall ist, fügt die Behörde hinzu, dass dies auch bei einem Kassageschäft mit einem sechs- oder sogar siebenstelligen Betrag gilt.
Was die Sanktionen betrifft, ist anzumerken, dass ein Verstoss gegen die VSB bei der Festlegung der (konventionellen) Strafe schwerer zu gewichten ist, wenn die problematische Situation über einen längeren Zeitraum besteht. Ebenso verschärft die Verbuchung von streitigen Beträgen in erheblicher Höhe das Strafmass.
Schliesslich fällt uns eine Bemerkung zum Fall unter Ziff. 4.2 (letzter Absatz) des Berichts besonders auf. Es wurde festgestellt, dass die Tatbestandsmerkmale der aktiven Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Fall einer Bank, die einer Kundin einen sechsstelligen Betrag in bar auszahlt, nicht vorliegen, obwohl in den Akten vermerkt ist, dass die Gelder nicht deklariert und wahrscheinlich sogar krimineller Herkunft sind. Die Behörde weist jedoch darauf hin, dass ein solches Verhalten dem in Kapitel 7 der VSB 20 unter Strafe gestellten Verhalten nahekommt und fügt hinzu, dass es dem Zweck der Norm entsprechen würde, in solchen Fällen Institute wegen aktiver Beihilfe zur Steuerhinterziehung und ähnlicher Handlungen zu sanktionieren. Allerdings ist sie auch der Ansicht, dass „der (enge) Wortlaut” der Bestimmungen in Kapitel 7 dazu führt, dass Verhaltensweisen wie die der beanstandeten Bank nicht unter das Verbot der aktiven Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Sinne der VSB fallen. Sie kommt lediglich zu dem Schluss, dass das Verhalten der betreffenden Bank nicht mit der Strategie des sauberen Geldes vereinbar ist, die die Schweizer Institute seit dem Steuerstreit mit den Vereinigten Staaten verfolgen. Diese Aussage erscheint uns umso verwirrender, als nur wenige Absätze weiter im Bericht festgestellt wird, dass eine Bank schwerwiegend gegen die Regeln der CDB verstößt, wenn sie durch ihr Verhalten gegen grundlegende Regeln verstößt und damit den Ruf des Finanzplatzes Schweiz schädigt.
Zusammenfassend hoffen wir, dass die Kommission ihre Bemühungen um mehr Transparenz in ihrer Praxis fortsetzen wird, bedauern jedoch die wenigen etwas verwirrenden Passagen im Bericht, die nicht zum besseren Verständnis der Praxis beitragen.