Datenschutz
Berichtigung der Bezeichnung eines wirtschaftlich Berechtigten

Dante O'Neil
(Übersetzt von DeepL)
Im Urteil ACJC/805/2025 vom 16. Juni 2025 entscheidet das Kantonsgericht Genf über eine Klage auf Berichtigung personenbezogener Daten im Bankwesen. Dieses Urteil, das unseres Wissens nach eine der ersten veröffentlichten Rechtsprechungen zu einer solchen Klage im Bankwesen darstellt, wirft Fragen zur Anwendung des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) im Zusammenhang mit der Bezeichnung eines wirtschaftlich Berechtigten auf. Das Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist, bestätigt das erstinstanzliche Urteil und präzisiert die Beweisanforderungen, die für die Ausübung des Rechts auf Berichtigung gelten.
Der Rechtsstreit geht auf eine Bankbeziehung zurück, die 2008 von der Geschäftsführerin einer Offshore-Gesellschaft eröffnet wurde. Bei der Eröffnung des Kontos hatte diese ihren Ehemann, ihre Kinder und sich selbst als wirtschaftlich Berechtigte der hinterlegten Vermögenswerte angegeben, indem sie ein Formular A ausfüllte. Im Jahr 2016 wurde ein neues Formular A von der Ehefrau unterzeichnet, diesmal mit der Angabe, dass nur das Ehepaar als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sei. Im Jahr 2017 wurde zusätzlich eine Bescheinigung vorgelegt, die diesmal von ihrem Buchhalter unterzeichnet war und bestätigte, dass die Eheleute die einzigen wirtschaftlich Berechtigten des Kontos waren. Auf der Grundlage dieser Erklärungen informierte die Bank die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen eines Amtshilfeersuchens eines ausländischen Staates. Da der Ehemann der Ansicht war, niemals wirtschaftlich Berechtigter gewesen zu sein, reichte er mehrere Jahre nach der Schließung des Kontos eine Klage auf Berichtigung der Bankdaten ein und verlangte, dass er nicht mehr als wirtschaftlich Berechtigter des betreffenden Kontos aufgeführt werde und dass diese Änderung der EStV mitgeteilt werde. Hilfsweise beantragte er, die Daten mit dem Vermerk « vom Betroffenen bestritten » zu versehen. Das erstinstanzliche Gericht wies alle seine Anträge ab, was vom Gerichtshof bestätigt wurde.
Der Gerichtshof stellt fest, dass das revidierte DSG auf den Fall anwendbar ist. Er hält fest, dass die streitige Angabe, nämlich die Bezeichnung des Beschwerdeführers als wirtschaftlich Berechtigter eines Bankkontos, eine Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. a DSG darstellt und dass ihre Bearbeitung durch die Bank in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Das Recht auf Berichtigung ergibt sich aus dem Grundsatz der Richtigkeit der Personendaten, der in Art. 6 Abs. 5 DSG verankert ist. Der für die Bearbeitung Verantwortliche muss dafür sorgen, dass die Daten richtig sind, und gegebenenfalls alle geeigneten Massnahmen treffen, um unrichtige Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu vernichten. Dieser Grundsatz ist nicht absolut, sondern wird im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, des Zwecks der Bearbeitung, der Art der bearbeiteten Daten und des Risikos einer Persönlichkeitsverletzung beurteilt.
Auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 DSG, der auf Art. 28 ff. ZGB verweist, kann die betroffene Person die Berichtigung ihrer Daten verlangen. Kann die Richtigkeit weder bestätigt noch widerlegt werden, kann sie auch verlangen, dass ein Hinweis auf die Umstrittenheit der Daten hinzugefügt wird (Art. 32 Abs. 3 DSG). Das Gericht stellt klar, dass das Recht auf Berichtigung als solches unabhängig von einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 DSG ausgeübt werden kann. Mögliche Rechtfertigungen für die Bearbeitung (Art. 31 DSG) wie Einwilligung, überwiegendes Interesse oder gesetzliche Verpflichtung können nicht geltend gemacht werden, wenn sich eine Angabe als unrichtig erweist. Das Gericht betont, dass die Person, die die Änderung beantragt, an dem Verfahren mitwirken muss, indem sie die Elemente vorlegt, die die behauptete Unrichtigkeit belegen.
Im vorliegenden Fall hält es das Gericht nicht für erforderlich, zu prüfen, ob eine Berichtigung nach dem DSG angeordnet werden könnte, da es die betreffende Angabe für offensichtlich richtig hält. Diese Einschätzung stützt sich auf mehrere Elemente : zwei von der Ehefrau des Berufungsklägers unterzeichnete Formulare A, eine von beiden Ehegatten auf Antrag der Bank verfasste und unterzeichnete handschriftliche Erklärung, eine Bescheinigung ihres Buchhalters sowie die Mitwirkung des Berufungsklägers an der Verwaltung der Bankbeziehung, insbesondere im Zusammenhang mit der Anfechtung von Gebühren. Das Gericht erinnert daran, dass die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter anhand der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Vermögenswerte beurteilt wird, unabhängig von der Herkunft der Gelder. Dass diese aus dem Vermögen der Ehefrau stammen, ist irrelevant, wenn der Beschwerdeführer in der Praxis die Kontrolle über das Konto ausübte.
Das Urteil präzisiert die Konturen des Grundsatzes der Richtigkeit und des Rechts auf Berichtigung im Rahmen des revidierten DSG und legt die Bedingungen für dessen Anwendung im Bankkontext fest. Es erinnert daran, dass Daten nicht berichtigt oder mit einem Vermerk versehen werden müssen, wenn sie auf klaren und kohärenten Unterlagen beruhen und die betroffene Person deren Unrichtigkeit nicht nachweisen kann. Die Beweislast liegt beim Antragsteller, während der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Sorgfalt nachweisen muss. In Bezug auf die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter wendet das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichts an, die sich an den Standards der Financial Action Task Force (FATF) orientiert, und verfolgt dabei einen funktionalen Ansatz, der auf der tatsächlichen Kontrolle der Vermögenswerte basiert. Für Finanzinstitute unterstreicht dieses Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und Aufbewahrung von Unterlagen. In einem Umfeld, in dem Klagen auf Berichtigung personenbezogener Daten auf der Grundlage des DSG zunehmen könnten, insbesondere um die Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter anzufechten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Finanzinstitute die Richtigkeit der erhobenen Daten nachweisen können.