Versiegelungsverfahren
Verweigerung der Versiegelung von GwG-Dokumenten
Katia Villard
(Übersetzt von DeepL)
Die Strafverfolgungsbehörde kann die Versiegelung von Unterlagen verweigern, die eine Bank gemäss Art. 7 GwG den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten muss, selbst wenn die Dokumente von Anwälten erstellt wurden. Diese Schlussfolgerung, zu der das Bundesgericht in einem nicht zur Veröffentlichung bestimmten, aber von fünf Richtern gefällten Urteil vom 2. Oktober 2025 gelangt ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei (7B_1154/2024).
Im Jahr 2023 eröffnet die Bundesanwaltschaft (BA) ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem « Mosambik-Schulden-Skandal ». In diesem Zusammenhang erlässt sie 2024 eine Vorlageverfügung gegen die Bank B., bei der die untersuchte Transaktion stattgefunden hat. Der Antrag bezieht sich (zusammengefasst) auf interne Dokumente zu den organisatorischen Massnahmen, zu denen Finanzinstitute gemäss den Anti-Geldwäschereivorschriften verpflichtet sind, sowie auf Dokumente im Zusammenhang mit der streitigen Geschäftsbeziehung.
Die Bank A., die inzwischen die Bank B. durch Fusion übernommen hat, legt die Unterlagen auf einem passwortgeschützten Datenträger vor und beantragt deren Versiegelung. Die Bundesanwaltschaft lehnt dies ab, was vom Beschwerdegericht des Bundesstrafgerichts bestätigt wird. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bank A. zurück.
Die Richter von Mon Repos erinnern daran, dass es zwar grundsätzlich Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts und nicht der Staatsanwaltschaft ist, über die Gründe für die Versiegelung zu entscheiden, die Strafverfolgungsbehörde jedoch ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Ersuchen ablehnen kann.
Sie erinnern auch daran, dass seit der 2024 in Kraft getretenen Revision der StPO Geschäftsgeheimnisse unabhängig vom Verfahrensstatus des Berechtigten der Dokumente (Beschuldigter oder Dritter) keinen Grund mehr für eine Versiegelung darstellen. Die Bank als juristische Person hat auch nicht dargelegt, inwiefern sie sich auf den Schutz gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. b StPO berufen könnte, der den Schutz der persönlichen Unterlagen und der Korrespondenz des Beschuldigten betrifft. Das Bundesgericht lässt in diesem Stadium offen, ob sich ein nicht beschuldigter Dritter generell auf die Gründe für die Versiegelung nach Art. 264 Abs. 1 Bst. a bis c StPO berufen kann, die sich nur auf Dokumente beziehen, die den Beschuldigten betreffen.
Das Bundesgericht kommt dann zu der wichtigsten – und unserer Meinung nach wenig überraschenden – Feststellung seines Entscheids : Art. 264 Abs. 1 Bst. d StPO, der die Beschlagnahme der Korrespondenz zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten verbietet, ist ebenfalls nicht anwendbar.
Die angeforderten Dokumente gehören nämlich zu den Unterlagen, die ein Finanzinstitut den Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 7 GwG zur Verfügung halten muss. Auch wenn sie von einer Anwaltskanzlei erstellt wurden, fallen sie nicht unter den Schutz von Art. 264 Abs. 1 Bst. d StPO, der nur die typische Tätigkeit des Anwalts abdeckt. Die Bank hat nicht nachgewiesen, welche Dokumente konkret über die in Art. 7 GwG geforderten hinausgehen und somit durch das Berufsgeheimnis geschützt sein könnten. In diesem Zusammenhang erinnert das Bundesgericht erneut an die Pflicht der Bank zur « Trennung » zwischen den unter Art. 7 GwG fallenden Dokumenten und den möglicherweise durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumenten.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verweigerung der Versiegelung im vorliegenden Fall offenbar nicht dazu geführt hat, dass die Staatsanwaltschaft sofort Kenntnis von den streitigen Dokumenten erlangt hat. Aus dem Urteil geht nämlich hervor, dass die Strafverfolgungsbehörde bis zum Inkrafttreten ihrer Entscheidung darauf verzichtet hat, den Datenträger von der Polizei oder einer anderen Fachstelle entschlüsseln zu lassen.