Überstellung gewährt, Rechtshilfe jedoch ausgesetzt
Die Saga nimmt eine Wendung
Maria Ludwiczak Glassey
(Übersetzt von DeepL)
In einem Urteil RR.2023.127-133 vom 20. Januar 2026 weist das Bundesstrafgericht (BStGer) die Beschwerden gegen einen Entscheid zurück, mit dem die Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an Russland angeordnet, das Verfahren jedoch bis zu einer günstigen Entwicklung der internen Lage ausgesetzt wird. Es entscheidet ohne Kosten und verweist den Fall an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zurück, damit dieses über die Anwendung von Art. 1a IRSG entscheidet, wonach die Zusammenarbeit insbesondere mit der öffentlichen Ordnung der Schweiz vereinbar sein muss.
Der Fall betrifft Gelder, die in der Schweiz nach mehreren Rechtshilfeersuchen Russlands seit 2005 beschlagnahmt wurden. Nachdem das russische Strafverfahren 2018 mit einer Verurteilung endete, beantragte Russland 2019 die Herausgabe der Gelder zur Einziehung. Aufgrund verschiedener Gespräche zwischen den Schweizer Behörden und dem Anwalt der betroffenen Unternehmen, die insbesondere mit der Invasion der Ukraine, der Entwicklung des politischen und rechtlichen Klimas in Russland und der Aussetzung der Rechtshilfe mit diesem Staat zusammenhingen, vergingen mehrere Jahre.
Mit einer Entscheidung vom Juli 2023 stellte die Bundesanwaltschaft (BA) fest, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe der Gelder zur Einziehung gemäss Art. 74a IRSG erfüllt waren : Das russische Urteil betraf die Einziehung der fraglichen Vermögenswerte. Angesichts der Lage in Russland im Jahr 2023 hat die BA jedoch auch die Umsetzung der Übergabe aufgeschoben und gleichzeitig das Verfahren ausgesetzt und die Beschlagnahmungen aufrechterhalten. Das Bundesstrafgericht trat trotz der Aussetzung des Rechtshilfeverfahrens auf die Beschwerden ein, da, sollte sich die Entscheidung über die Herausgabe der Gelder als rechtlich fehlerhaft oder unrichtig erweisen und müsste sie aufgehoben und die Rechtshilfe verweigert werden, dies später nicht mehr möglich wäre. Die Prüfung der Beschwerde konnte daher nicht aufgeschoben werden (c. 1.7).
Die beschwerdeführenden Gesellschaften berufen sich insbesondere auf Art. 2 IRSG, wonach die Zusammenarbeit insbesondere dann zu verweigern ist, wenn das ausländische Strafverfahren nicht mit den Anforderungen der EMRK vereinbar ist, die für die Schweiz verbindlich sind. Sie verweisen auf die Situation in Russland im Allgemeinen und insbesondere auf die festgestellten Mängel im Verfahren selbst.
Nachdem das Bundesstrafgericht auf die Rechtsprechung eingegangen ist, die den Kreis der Personen definiert, die sich auf Art. 2 IRSG berufen können, schliesst es die Beschwerdeführerinnen, juristische Personen, die im russischen Strafverfahren nicht angeklagt waren, davon aus (c. 7.4-7.5). Im Übrigen verweist es auf frühere Urteile des Bundesgerichts (BGer), insbesondere auf das BGE 150 IV 201 (siehe Ludwiczak Glassey, cdbf.ch/1337), in dem das Bundesgericht jede Anwendung von Art. 2 IRSG, wenn die Rüge wegen Verletzung dieser Bestimmung unzulässig ist, wie im vorliegenden Fall (c. 7.4.1). Der Weg über Art. 2 IRSG ist somit versperrt.
Ein Unbehagen ist jedoch spürbar, da sich das Bundesgericht dennoch mit der Lage der Grundrechte in Russland während des 2018 abgeschlossenen Strafverfahrens befasst und darlegt, dass die oben erwähnte restriktive Rechtsprechung « besonders problematisch » ist, wenn die Anwendung von Art. 2 IRSG nicht dem Schutz individueller Rechte, sondern dem öffentlichen Interesse der Schweiz an der Wahrung ihrer « Rechtsordnung » und ihres Ansehens (« Ansehen », c. 9.4) dient. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass es sich um einen Anwendungsfall von Art. 1a IRSG handelt, wonach die Zusammenarbeit mit der Souveränität, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz vereinbar sein muss, und verweist die Sache gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG an das EJPD zurück (c. 9.5).
Die Saga um die vor 2022 in der Schweiz beschlagnahmten russischen Vermögenswerte (BGE 149 IV 144, siehe Ludwiczak Glassey, cdbf.ch/1270 ; BGE 150 IV 201) geht weiter : Bislang wurden die Urteile des BStGer auf Beschwerde des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom Bundesgericht aufgehoben. Der Fall wird nun an das EJPD weitergeleitet (dessen mögliche Entscheidung gemäss Art. 26 IRSG vor dem Bundesrat angefochten werden kann). Im vorliegenden Fall wurde die Einziehung in Russland durch ein Urteil vom April 2018 ausgesprochen. Eine mögliche Analyse der Situation im ersuchenden Staat muss sich daher auf den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt beziehen. Noch interessanter wird die Frage sein, wie unsere Behörden mit Einziehungsentscheidungen umgehen werden, die nach 2022 ergangen sind, d. h. mit Entscheidungen aus Strafverfahren, die in einem Zeitraum durchgeführt wurden, in dem die grundlegenden Garantien in Russland grundsätzlich nicht als gewahrt angesehen werden können.