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Bundesversammlung

Verabschiedung der Revision des GwG

(Übersetzt von DeepL)

Die Bundesversammlung hat am vergangenen Freitag die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet, die aufgrund des 4. Selbstbewertungsberichts der FATF über die Schweiz initiiert worden war. Die Debatten waren lebhaft, doch letztlich kam der Berg eine Maus. Die wichtigsten Änderungen wurden verworfen, insbesondere die Unterstellung der « Berater », d. h. derjenigen, die berufliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Domizilgesellschaften ausüben, unter das GwG sowie die Senkung der Bargeldschwelle für die Sorgfaltspflichten der Edelmetall- und Edelstein-Händler von CHF 100’000 auf CHF 15’000.

Im Wesentlichen beschränken sich die für den Finanzsektor relevanten Änderungen auf die Bestätigung bereits bestehender Praktiken, wie die Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 nGwG) und die Aktualisierung der Kundendaten (Art. 7 Abs. 1bis nGwG). In diesem Zusammenhang wurde auch die aktuelle Rechtsprechung zum Begriff des « begründeten Verdachts », der die Meldepflicht des Finanzintermediärs an die MROS auslöst, im Gesetz verankert (Art. 9 Abs. 1quater nGwG). Darüber hinaus wurde mit der Revision jede Frist für die Bearbeitung der Meldungen durch die MROS abgeschafft (Art. 23 Abs. 5 nGwG), was unserer Ansicht nach nicht im Sinne einer wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei ist. Diese Änderung wird die bereits hohe Zahl der bei der MROS wochenlang hängigen Meldungen weiter erhöhen und damit das Risiko, dass verdächtige Vermögenswerte in der Zwischenzeit verschwinden, sowie die unangenehme Situation des meldenden Finanzintermediärs verschärfen. Die vom Gesetzgeber gewählte « Gegenmassnahme » zur Milderung dieses letzten Nachteils besteht darin, dass der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung nach Ablauf von vierzig Tagen ab der Meldung beenden kann, wenn er von der MROS noch keine Rückmeldung zum Ergebnis der Meldung erhalten hat (Art. 9b nGwG ; siehe derzeit Art. 30 ff. GwV-FINMA). Diese Lösung erscheint uns nur teilweise zufriedenstellend, da der Finanzintermediär eine Entscheidung treffen muss, ohne das Ergebnis der Prüfung der MROS hinsichtlich der Verdachtsmomente zu kennen.

Es bleibt abzuwarten, wie die FATF diese Revision bewerten wird, aber unserer Meinung nach dürfte es nicht lange dauern, bis neue Änderungen des GwG vorgeschlagen werden und die Problematik der Berater wieder auf den Tisch kommt.