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Strafverfahren

Vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Krypto-Assets

(Übersetzt von DeepL)

In einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 äussert sich das Bundesgericht erstmals zum Vorgehen der Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Krypto-Assets.

Im Kanton Zürich wird gegen Alexis ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnet. Im September 2019 beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft Krypto-Assets des Beschuldigten, die bei der B. AG hinterlegt sind, zur Einziehung. Ein Jahr später erlässt die Strafverfolgungsbehörde eine Verfügung mit folgendem Tenor :

  1. B. SA wird angewiesen, die Krypto-Assets nach Rechtskraft des Urteils auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei C. SA zu überweisen ;
  2. C. SA wird angewiesen, die Krypto-Assets in Schweizer Franken umzutauschen und den Verkaufserlös auf das Bankkonto der Staatsanwaltschaft zu überweisen ;
  3. Der Nettoerlös aus der Veräußerung der Krypto-Assets wird beschlagnahmt.

Das Bundesgericht ist mit einer Beschwerde in Strafsachen befasst, die Alexis gegen die – Zwischenentscheidung – der Vorinstanz eingereicht hat, die die Anordnung der Staatsanwaltschaft bestätigt.

In Bezug auf die Beschwerdelegitimation leiten die Bundesrichter aus einer Analogie zum Inhaber eines Bankkontos ab, dass der Beschwerdeführer, d. h. der Inhaber der zu realisierenden Krypto-Assets, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere diejenige des Risikos eines nicht wiedergutzumachenden Schadens (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), sind ebenfalls erfüllt.

Inhaltlich sei daran erinnert, dass Vermögenswerte im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). An der Börse oder auf dem Markt notierte Vermögenswerte können gemäß den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden ; der Erlös wird beschlagnahmt (Art. 266 Abs. 5 StPO). Über sein Schicksal wird grundsätzlich in der endgültigen Entscheidung entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

Das Oberste Gericht vertritt die Auffassung, dass die Interessen des Staates und der von der Beschlagnahme betroffenen Person von der Staatsanwaltschaft bestmöglich gewahrt werden müssen, wenn diese eine vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte anordnet. Ziel ist es, nach der Verwertung den bestmöglichen Erlös zu erzielen.

Im vorliegenden Fall machen die beschlagnahmten Krypto-Assets einen bedeutenden Anteil am Markt jedes dieser Vermögenswerte aus. Ein „en bloc“-Verkauf aller dieser Vermögenswerte könnte daher zu einem erheblichen Wertverlust führen und a fortiori negative Auswirkungen auf den Verkaufserlös haben.

Die Staatsanwaltschaft konnte daher in ihrer Anordnung die Art und Weise, wie die Werte realisiert werden, nicht dem Ermessen der C. SA überlassen.

Auch wenn die Vorinstanz aus zwei E-Mails der C. SA schloss, dass ein „langsamer“ und „über mehrere Monate“ dauernder Verkauf angemessen und wahrscheinlich das von dieser Gesellschaft gewählte Verfahren sei, wies sie die Berufung zurück und änderte damit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht in diesem Sinne ab.

Aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte heisst das Obergericht daher die Berufung gut und verweist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.

Aus der Kritik des Bundesgerichts an den Zürcher Strafverfolgungsbehörden lassen sich vier Lehren in Bezug auf die vorzeitige Verwertung von Krypto-Assets ziehen :

  1. Die Art und die Besonderheiten der zu verwertenden Vermögenswerte müssen berücksichtigt werden, insbesondere die Marktbedingungen.
  2. Der Schutz der den Krypto-Assets zugrunde liegenden Projekte steht nicht im Vordergrund.
  3. Wenn absehbar ist, dass die Art und Weise der vorzeitigen Verwertung das Ergebnis beeinflusst, muss der Verordnungstext die Art und Weise der Verwertung präzisieren.
  4. Es muss ein Experte ernannt werden, wenn die Strafverfolgungsbehörde nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.