Übermittlung von Kundendaten in die USA
Verurteilung eines Vermögensverwalters

Katia Villard
(Übersetzt von DeepL)
Die direkte Übermittlung von Kundendaten über den Atlantik durch einen Vermögensverwalter im Rahmen des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA stellt eine unerlaubte Handlung für einen fremden Staat dar, die nach Art. 271 Ziff. 1 StGB strafbar ist. So entschied das Bundesgericht in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1 November 2021 (6B_216/2020).
Es ist das zweite Mal, dass sich die Richter von Mon Repos mit dieser Angelegenheit befassen. Die „erste Runde“ konzentrierte sich auf die Frage des subjektiven Tatbestands bzw. des Irrtums über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), da ein Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors und eine Legal Opinion einer Anwaltskanzlei dem Geschäftsführer die Rechtmäßigkeit der geplanten Übertragung versichert hatten. In erster Instanz hatte das Bundesstrafgericht den Angeklagten freigesprochen, da es die objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat als erfüllt ansah, jedoch keine vorsätzliche Begehung feststellte (siehe cdbf.ch/1022/). In seiner Entscheidung über die Berufung der Bundesanwaltschaft vertrat das BGer zu Recht die Auffassung, dass die Problematik nicht das subjektive Element, sondern den Irrtum über die Rechtswidrigkeit betreffe (Art. 21 StGB). Mit einer unserer Meinung nach recht strengen Haltung vertrat es jedoch die Auffassung, dass der Irrtum vermeidbar gewesen sei (Art. 21 S. 2 StGB). Die Berufung wurde daher zugelassen und die Sache an die Strafkammer des BStGer zurückverwiesen. Diese verurteilte den Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen Art. 271 Ziff. 1 StGB, ein Urteil, das vom Berufungsgericht des BStGer bestätigt wurde.
In dieser „zweiten Runde“ befasste sich das BGer mit der Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Straftat, eine Problematik, die es in seinem ersten Urteil nicht analysiert hatte, da es mit der Frage nicht befasst worden war.
Der Sachverhalt, der dem Urteil des BGer zugrunde liegt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
B. AG ist eine Zürcher Vermögensverwaltungsgesellschaft. Im Rahmen des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA führt sie interne Überprüfungen durch, bei denen sie erfährt, dass einige Kunden, entweder von B. AG selbst oder von einer ihrer Tochtergesellschaften, die US-Steuerbehörden betrogen haben sollen. Das Unternehmen erstellt Dossiers über die betroffenen Kunden. Im Oktober 2012 meldet sich der betreffende Geschäftsführer, der Verwaltungsratspräsident der B. AG ist, beim US-Justizministerium (DoJ) selbst. Das Bundesgericht hält in seiner Sachverhaltsdarstellung fest, dass das DoJ sich weigert, die Informationen über die Kunden auf dem Weg der Rechtshilfe zu erhalten.
Im November 2013 reist der Geschäftsführer – von der Schweiz aus – in die USA mit einem USB-Stick, der mehr als hundert Akten enthält. Ohne eine Genehmigung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu haben, übergibt er den Gegenstand über einen Anwalt an das DoJ, um ein Non Prosecution Agreement abzuschließen.
Einige dieser Akten waren offensichtlich auch aus dem Ausland (Kaimaninseln und Fürstentum Liechtenstein) verfügbar.
In seiner mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtslehre untermauerten Argumentation erinnert das BGer daran, dass Art. 271 StGB verhindern soll, dass eine ausländische Staatsmacht ihre Macht auf Schweizer Territorium ausüben kann, und somit die Schweizer Souveränität schützt. Verfahren, die darauf abzielen, die Wege der strafrechtlichen und administrativen Zusammenarbeit zu umgehen, fallen typischerweise unter diese Bestimmung. Daher verletzt die Übermittlung von Informationen und Dokumenten aus der Schweiz, die nach unserem Recht nur auf Anordnung einer schweizerischen Behörde ins Ausland weitergegeben werden dürfen, das durch Art. 271 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut. Nur Informationen, die demjenigen, der sie übermittelt, zur freien Verfügung stehen, dürfen ohne vorherige Genehmigung übermittelt werden. Dies ist nicht der Fall bei Daten, die Dritte betreffen, wie im vorliegenden Fall die Kunden des Unternehmens.
Der Zugriff auf die übermittelten Informationen, auch aus dem Ausland, ändert nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens. Die Frage, ob die Übermittlung der Daten aus einem Drittstaat in die USA rechtmäßig gewesen wäre, ist irrelevant, da dies im vorliegenden Fall nicht der Fall war : Der Geschäftsführer reiste mit den Daten in der Tasche aus der Schweiz ab, um den USB-Stick dem DoJ zu übergeben. Gemäß der Meinung einiger Autoren hätte es anders laufen können, wenn die Daten auch im Staat des Verfahrens – also den Vereinigten Staaten – verfügbar gewesen wären, was in diesem Fall nicht der Fall war.
Es ist anzumerken, dass das Bundesgericht in seinem Urteil noch den Unterschied zwischen der Beweiserhebung auf Schweizer Boden und deren Übergabe ins Ausland skizziert, sich aber nicht wirklich dazu äußert, wie die erste unter dem Gesichtspunkt von Art. 271 Ziff. 1 StGB zu behandeln ist.