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Klägerstellung

Wie steht es um die übernehmende Gesellschaft ?

(Übersetzt von DeepL)

Im Urteil 1B_537/2021 prüft das Bundesgericht die Frage, ob die übernehmende Gesellschaft im Rahmen einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG die Klägerstellung der übertragenden Gesellschaft erwirbt.

Am 15. Dezember 2017 reichte eine Stiftung wegen Handlungen, die im Rahmen der Verwaltung der Stiftung von 2012 bis 2017 begangen wurden, Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Generalsekretär ein. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin eine Untersuchung wegen ungetreuer Geschäftsführung (Art. 158 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und ungetreuer Verwaltung öffentlicher Interessen (Art. 314 OR) ein.

Am 30. Juni 2020 überträgt die Stiftung ihr gesamtes Vermögen und ihre gesamten Verbindlichkeiten gemäß dem Vermögensübertragungsvertrag und einem Inventar vom 31. Dezember 2019 auf eine Aktiengesellschaft.

Am 12. Januar 2021 wendet sich die BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde der Westschweiz an die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt bezüglich der Vermögensübertragung von der Stiftung auf die Gesellschaft. Diese teilt der Aufsichtsbehörde mit, dass die Vermögensübertragung im Rahmen der laufenden Untersuchung kein Problem darstellt.

Mit Beschluss vom 12. März 2021 genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung, was zur Liquidation der Stiftung führt.

Trotz der Vermögensübertragung verweigert die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 18. Juni 2021 der übernehmenden Gesellschaft die Anerkennung als Klägerin. Letztere legt beim Waadtländer Kantonsgericht Berufung ein, das die Berufung ablehnt und den Beschluss bestätigt.

Die Gesellschaft erhebt daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht. Sie beantragt, ihr nach der Vermögensübertragung die Eigenschaft als Privatklägerin zuzuerkennen.

Das Bundesgericht prüft zunächst die Begriffe der Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 StPO) und des Geschädigten (Art. 115 StPO). Im Zusammenhang mit einer Straftat gegen das Vermögen einer juristischen Person erleidet nur diese einen Schaden, so dass nur sie Anspruch auf die Eigenschaft als Geschädigte erheben kann. Vorbehaltlich des Art. 121 StPO gelten die Nachfolger einer geschädigten juristischen Person als mittelbare Geschädigte und können sich nicht als Kläger konstituieren. Somit ist die übernehmende Gesellschaft zum Zeitpunkt der Straftaten nicht direkt von den Verstößen betroffen. Sie hat daher nicht die ursprüngliche Parteistellung.

Das Bundesgericht prüft dann, ob die Vermögensübertragung zu einer ex lege erfolgenden Subrogation der Klagepartei im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO führt. Diese Bestimmung sieht vor, dass „[d]ie Person, die von Gesetzes wegen in die Rechte des Geschädigten eintritt, nur zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt ist und nur die Verfahrensrechte geltend machen kann, die sich unmittelbar auf die Zivilklage beziehen“. Eine freiwillige Abtretung von Rechten (Art. 164 ff. OR) ist daher ausgeschlossen.

Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung zum Erwerb der Klagebefugnis infolge einer Fusion und bezieht sich insbesondere auf das BGE 140 IV 162. Trotz der Übertragung des gesamten Vermögens des Geschädigten beruht diese Übertragung auf dem Willen der Parteien. Folglich impliziert die Fusion keine gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 121 Abs. 2 ZPO. Diese Position wird jedoch von einem Teil der Lehre kritisiert, die der Ansicht ist, dass die Fusion von Rechts wegen eine Universalsukzession nach sich zieht (Art. 22 FusG). Daher wäre Art. 121 Abs. 2 ZPO unabhängig vom zugrunde liegenden Vertragsverhältnis anwendbar.

Nach Prüfung seiner Rechtsprechung und der einschlägigen Lehre kommt das Bundesgericht zu dem Schluss, dass kein konkreter und entscheidender Faktor eine Änderung der Rechtsprechung erfordert, d. h. dass eine Fusion zu einer Gesamtrechtsnachfolge führen würde, wodurch eine gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StGB geltend gemacht werden könnte. Im Übrigen weist das Bundesgericht darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Vermögensübertragung im Sinne von Art. 69 ff. FusG und nicht um eine Fusion handelt. Somit stellt dieser Vertrag streng genommen keinen Fall der Universalsukzession dar, da die Vermögensübertragung nur die im Inventar zum Übertragungsvertrag aufgeführten Aktiva und Passiva betrifft (Art. 73 Abs. 2 FusG).

Obwohl der Übertragungsvertrag die Gesamtheit der Aktiva und Passiva der Stiftung betrifft, bleibt es dabei, dass der Umfang dieser Übertragung durch den Willen der Parteien definiert wird. Daher verweigert das Bundesgericht der übernehmenden Gesellschaft die Eigenschaft als Kläger und bestätigt gleichzeitig seine Rechtsprechung. Die Berufung wird daher abgewiesen.

Es ist notwendig, die vom Bundesgericht gewählte (kritikwürdige) Lösung zur Kenntnis zu nehmen. Die Parteien müssen daher geeignete Maßnahmen ergreifen, um jeglichen Rechtsverlust im Rahmen eines Strafverfahrens infolge einer Fusion oder einer Vermögensübertragung zu vermeiden.