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Recht auf Einsichtnahme

Die Grenzen von Art. 8 DSG werden bestätigt

(Übersetzt von DeepL)

2012 wurde Art. 8 des Datenschutzgesetzes (DSG), der den Zugang zu seinen persönlichen Daten ermöglicht, als potenzielle „neue Waffe“ für den Kunden gesehen, der Informationen von seiner Bank erhalten möchte (Fischer in cdbf.ch/821/). In den Jahren 2020 und 2021 schränkte das Bundesgericht dieses Recht auf Zugang ausdrücklich ein.

In dem hier besprochenen Urteil bestätigt der Genfer Gerichtshof die Grenzen von Art. 8 DSG, als eine Kundin versuchte, sich darauf zu berufen, um Zugang zu verschiedenen Informationen ihrer Bank zu erhalten (ACJC/562/2022 vom 26. April 2022).

Eine 1926 geborene Frau mit Wohnsitz in Polen ist Kundin einer Schweizer Bank. Ihr Ehemann und ihre Kinder, die mittlerweile verstorben sind, sind ebenfalls Kunden der Bank. Im Jahr 2012 hatten die Kundin und ihre Kinder unter anderem ihr Vermögen auf das Konto einer Stiftung überwiesen, deren Settlor der Ehemann war und die Kundin und ihre Kinder begünstigt wurden.

Der Nachlass eines der Söhne, der 2018 verstarb, ist Gegenstand eines Verfahrens in Polen, in dem die Kundin versucht, eine testamentarisch eingesetzte Erbin auszuschließen.

Ende 2018 ersucht die Kundin die Bank um umfassende Informationen, die sie direkt und indirekt (als Begünstigte der Stiftung) betreffen, und zwar sowohl aus erbrechtlicher als auch aus vertraglicher Sicht. Die Bank stellte ihr verschiedene Informationen zur Verfügung, teilte ihr jedoch mit, dass sie keine Informationen über das Konto der Stiftung mit ihr teilen könne. Selbst wenn sie dort Begünstigte sei, seien solche Informationen durch das Bankgeheimnis geschützt.

Als die Kundin ihre Meinung änderte, wandte sie sich erneut an die Bank und berief sich auf Art. 8 DSG, um ihre persönlichen Daten zu erhalten, und auf Art. 1 Abs. 7 VDSG, um die Daten ihrer verstorbenen Familienmitglieder zu erhalten. Diese Bestimmung lautet wie folgt :

„Die Einsicht in die Daten einer verstorbenen Person wird gewährt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Einsichtnahme nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Ein Interesse ist gegeben, wenn eine enge Verwandtschaft oder Ehe mit der verstorbenen Person besteht“.

Die Bank übermittelt ihr Berichte, die sowohl ihre Daten als auch die ihrer Familienmitglieder betreffen, widersetzt sich jedoch der Weitergabe von Informationen über eine dritte Stelle, ohne zuvor vom Bankgeheimnis entbunden worden zu sein.

Die Kundin war unzufrieden und beantragte beim Genfer Gericht erster Instanz ein auf Art. 8 DSG gestütztes Auskunftsrecht. Das Gericht lehnte ihren Antrag als missbräuchlich ab. Die Kundin würde nämlich nicht darauf abzielen, zu überprüfen, ob die von der Bank vorgenommene Datenverarbeitung im Sinne des DSG rechtmäßig war.

Auf die Berufung hin untersucht der Gerichtshof zwei Fragen :

Stellt das von der Kundin ausgeübte Auskunftsrecht einen Rechtsmissbrauch dar ?
Erlaubt Art. 1 Abs. 7 VDSG tatsächlich den Zugang zu den Daten von verstorbenen Personen ?

Der Gerichtshof erinnert zunächst an die Grenzen des Auskunftsrechts, wie sie vom Bundesgericht in BGE 138 III 425 (vgl. Fischer in cdbf.ch/821/) und BGE 141 III 119 (vgl. Richa in cdbf.ch/927) dargelegt wurden. Er weist darauf hin, dass der Umfang des Auskunftsrechts in jüngerer Zeit eingegrenzt wurde (BGE 147 III 139, vgl. Fischer in cdbf.ch/1200/, und 4A_277/2020). Kurz gesagt : Wenn das Zugangsgesuch nicht darauf abzielt, die Einhaltung der Datenschutznormen zu überprüfen, kann es als missbräuchlich betrachtet werden (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Im vorliegenden Fall behauptet die Klientin, dass „ihr Auskunftsantrag nicht ausschließlich darauf abzielt, Informationen zu erhalten, die zu einem anderen Zweck als der Geltendmachung der im DSG vorgesehenen Rechte bestimmt sind, da er auch darauf abzielt, zu kontrollieren, ob die Verarbeitung ihrer Daten und der Daten ihrer Familienmitglieder (sic) in Übereinstimmung mit dem Gesetz erfolgt ist (sic)“.

Der Gerichtshof ist von diesem Argument nicht überzeugt. Er sah darin lediglich einen Vorwand, der zur Rechtfertigung des Antrags vorgebracht wurde. Tatsächlich hatte die Klientin ursprünglich das Erb- und Vertragsrecht erwähnt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die verlangten Unterlagen sehr umfangreich waren und dass die Kundin die Bank um eine Erklärung bat, in der sie auf die Einrede der Verjährung verzichtete. Die Forderung ähnelt einer Fishing Expedition.

Da sie nicht darauf abzielt, die Einhaltung des DSG zu überprüfen, sondern ausschließlich darauf, Beweise zu sammeln, um die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Bank zu bewerten, erklärt das Gericht das Zugangsgesuch für missbräuchlich.

In einem zweiten Schritt prüft das Gericht, ob sich die Kundin tatsächlich auf Art. 1 Abs. 7 VDSG berufen konnte, um Zugang zu den Daten ihrer verstorbenen Familienmitglieder zu erhalten. In der Lehre besteht eine Kontroverse über die Gültigkeit dieser Bestimmung. Während das Bundesgericht diese Frage offen gelassen hat, wurde in einem Zürcher Urteil festgestellt, dass diese Bestimmung gegen das DSG verstößt. Das Gesetz sieht nämlich ein Auskunftsrecht nur für die eigenen Personendaten vor, nicht aber für die Daten Dritter.

Der Gerichtshof schliesst sich der Zürcher Rechtsprechung an : Art. 1 Abs. 7 VDSG verstösst gegen das DSG. Er stellt insbesondere fest, dass dieses Recht absichtlich nicht in das 2020 verabschiedete (aber noch nicht in Kraft getretene) neue DSG aufgenommen wurde und auch nicht in die neue Verordnung aufgenommen wird.

Dieses Urteil ist überzeugend, sowohl in der Einstufung des Antrags als missbräuchlich als auch in der Ungültigkeit des Rechts auf Zugang zu den Daten verstorbener Personen.

Wenn sich ein Kläger noch auf Art. 8 DSG berufen will, muss er nun ausdrücklich und von Anfang an einen datenschutzbezogenen Zweck behaupten. Erhält er die gewünschten Informationen, können diese unserer Ansicht nach in einer gerichtlichen Schadenersatzklage als unverwertbar angesehen werden (vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO), da sie unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erlangt worden wären.