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Corporate Crime

Das U.S. DoJ will Einzelpersonen stärker verfolgen

(Übersetzt von DeepL)

Das DoJ erklärt in seinem neuen Memorandum zu den Corporate Criminal Enforcement Policies vom Oktober 2022, dass der Schwerpunkt auf der strafrechtlichen Verfolgung von Einzelpersonen liegen wird, und betont die Bedeutung der spontanen Offenlegung von Informationen über beteiligte Einzelpersonen durch die Unternehmen. Nur wenn das Unternehmen, gegen das ermittelt wird, kooperiert, kann es in den Genuss einer Milderung oder Befreiung von der drohenden Strafe kommen. Im Zusammenhang mit Verfahren gegen ausländische Unternehmen wird auch die Bedeutung der parallelen Strafverfolgung durch ausländische Behörden hervorgehoben, die sich sowohl gegen die Unternehmen als auch gegen die betroffenen Einzelpersonen richtet. Wenn das DoJ die Verfolgung durch die ausländische Behörde für glaubwürdig hält, kann es auf eine Verfolgung des Unternehmens oder der beteiligten Personen verzichten oder die Strafen mildern.

Endlose Memos

Enforcement, und insbesondere die strafrechtliche Verfolgung in- und ausländischer Unternehmen und ihrer Führungskräfte bei Rechtsverstößen, ist für das U.S. Department of Justice ein Dauerthema. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Justizministeriums (Deputy Attorney General, DAG) verfasst üblicherweise Memoranden, in denen er die verschiedenen Aspekte der Strategie des DoJ in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Unternehmen und ihren Führungskräften (corporate prosecutions) darlegt. Der Inhalt dieser Memos wird dann in das amerikanische Justice Manual übernommen.

Seit 1999 gibt es ein Dutzend Memos, die sich mit Strafverfahren gegen Unternehmen und Compliance-Monitoring befassen. Lisa Monaco, die derzeitige DAG, stellte am 15. September 2022 in einer Rede (Text) an der New York University ihr zweites Memorandum zu diesem Thema vor, das auf das erste Memorandum vom Oktober 2021 folgt.

Strafverfahren gegen Einzelpersonen haben Vorrang

Das Memo befasst sich erneut mit dem schwierigen Verhältnis zwischen Strafverfahren, die sich gegen Unternehmen richten, und solchen, die sich gegen deren Führungskräfte und Mitarbeiter richten. Das Memo betont, dass die Priorität des DoJ auf der Verfolgung von Einzelpersonen liegt. In Zukunft plant das DoJ, die beteiligten Einzelpersonen parallel zum Verfahren gegen das betreffende Unternehmen zu verfolgen und zu verurteilen. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen nun formell von der obersten Führungsebene des DoJ genehmigt werden. Die Zukunft wird zeigen, ob und in welchem Umfang das DoJ diese Absicht in die Praxis umsetzen kann.

Die Zurechnung von Straftaten, die in Großunternehmen begangen werden, an die betroffenen Einzelpersonen bleibt problematisch. Im Yates Memo vom September 2015 erläuterte das DoJ, dass Unternehmen für ihre Kooperation bei der Strafverfolgung nur dann belohnt werden können, wenn sie den Staatsanwälten die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Verfolgung der natürlichen Täter benötigen.

Das Monaco Memo 2022 betont nun ausdrücklich, dass Informationen über beteiligte Personen zeitnah, d. h. zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung und nicht erst später, übermittelt werden müssen.

Das Memo betont die zunehmende Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Verfolgung von Unternehmen. Wenn eine ausländische Strafbehörde bereit ist, ein Strafverfahren gegen eine Person zu führen, könnte das DoJ auf eine Strafverfolgung von den USA aus verzichten. Das DoJ betont jedoch, dass seine Staatsanwälte nicht ohne Weiteres auf die Strafverfolgung von Personen im Ausland verzichten werden. Sie müssen sich vergewissern, dass eine Bestrafung wahrscheinlich erscheint und dass die ausländische Behörde über die Kompetenz, das Interesse und den Willen verfügt, eine solche Strafverfolgung einzuleiten. Schließlich müssen sie auch die drohende Sanktion und ihre Nebenwirkungen bewerten.

Diese Erläuterungen sind interessant. In der Schweiz wohnhafte Personen, die potenziell in Strafverfahren in der Schweiz und in den USA wegen derselben Tat verurteilt werden könnten, haben gegebenenfalls ein erhebliches Interesse daran, dass die Strafverfolgung in der Schweiz glaubwürdig ist und zeitnah erfolgt. Die Strafverfolgung in der Schweiz könnte somit einen Schutz vor einer Strafverfolgung in den USA darstellen. Es ist jedoch nicht sicher, ob dies in der Praxis auch so funktioniert. Auf jeden Fall scheint es wichtig, dass sich sowohl die Behörden als auch die Anwälte der betroffenen Einzelpersonen ernsthaft mit diesem Thema und den möglichen Folgen auseinandersetzen.

Strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen

Das Memo versucht zu ermitteln, inwieweit frühere Sanktionen in Straf- und Verwaltungssachen, sowohl im Inland als auch im Ausland, die Strafen in neuen Verfahren gegen Unternehmen beeinflussen sollten. Diese Überlegungen werden ein gefundenes Fressen für die beteiligten Anwälte sein, die sich in ihrer Argumentation darauf berufen können. Die Zukunft wird zeigen, ob die Erwägungen des Memos in der Praxis große Auswirkungen haben werden.

Das DoJ will Unternehmen stärker belohnen, um sie zu ermutigen, Verstöße innerhalb des Unternehmens spontan zu offenbaren, umfassend zu kooperieren und schnell Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation innerhalb des Unternehmens wieder in Ordnung zu bringen. Auch hier kommt es wieder auf die Details an. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich das DoJ, auf ein guilty pleas oder die Einrichtung eines Monitorings zu verzichten. Mit anderen Worten : Selbst eine rechtzeitige spontane Enthüllung und eine umfassende Kooperation des Unternehmens können die Verhängung hoher Geldstrafen im Rahmen eines deferred prosecution agreement (DPA) oder non-prosecution agreement (NPA) nicht ausschließen.

Das Memo bekräftigt die bisherige Praxis : Im Falle einer von Mitarbeitern begangenen Straftat können selbst ausgezeichnete Compliance-Programme und eine gute Compliance-Kultur im Unternehmen nicht dazu führen, dass das Unternehmen vor Sanktionen verschont bleibt. Diese unternommenen Anstrengungen sollten jedoch die Sanktionen mildern und ein Compliance-Monitoring verhindern.

Neben den Bewertungskriterien, die bereits in anderen Richtlinien im Allgemeinen oder für einzelne Bereiche wie das Wettbewerbsrecht vorgestellt wurden, formuliert das Memo ein zusätzliches Kriterium : die Umsetzung eines Vergütungssystems, das eine gute Compliance fördert und Fehlverhalten sanktioniert (z. B. durch Bonuskürzungen und Regelungen zur Rückforderung der gezahlten Vergütungen).

Darüber hinaus verlangt das DoJ restriktive Richtlinien für die Nutzung privater Mobiltelefone und Tablets sowie verschlüsselter E-Mail-Dienste für die Kommunikation innerhalb des Unternehmens. In diesem Zusammenhang haben Verfahren der US-Behörden gegen verschiedene Banken kürzlich zu (nicht allzu) hohen Geldstrafen geführt (JP Morgan) oder sind noch anhängig (offenbar gegen Morgan Stanley, Bank of America und UBS gerichtet).

Monitoring

Wieder einmal befasst sich das Memo mit dem Monitoring, das das DoJ nach Abschluss einer Vereinbarung verhängen kann, um die Einhaltung der Vorschriften durch das Unternehmen zu überwachen. Wie bereits erwähnt, zielt dies auch auf ausländische Unternehmen ab. Das Memo beschreibt die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, ob ein Monitoringsystem erforderlich ist, sowie den Prozess der Auswahl und Kontrolle der Monitore durch die Staatsanwälte. Letzteres ist sicherlich sinnvoll, verleiht den Staatsanwälten jedoch punktuell die Befugnisse von Aufsichtsbehörden.

Transparenz der Rechtsdurchsetzung durch das DoJ

Schließlich stellt das DoJ eine größere Transparenz seiner Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht. So sollen grundsätzlich alle strafrechtlichen Abwicklungsvereinbarungen veröffentlicht werden, einschließlich der vom Unternehmen zugegebenen Fakten und der Gründe, warum das DoJ die Vereinbarung getroffen hat. Entsprechend der bisherigen Praxis werden die rechtlichen Erwägungen jedoch weiterhin nicht veröffentlicht. US-Staatsanwälte sprechen Recht, ohne es zu begründen.

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Die deutsche Originalversion dieses Artikels ist unter urszulauf.ch abrufbar.