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Amtshilfe in Steuersachen

Information über das Bestehen eines Amtshilfeverfahrens auf dem Erlassweg

(Übersetzt von DeepL)

Wenn eine ausländische Gesellschaft, die Inhaber eines Bankkontos ist, im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens ein Zustellungsdomizil bei einem Bevollmächtigten in der Schweiz gewählt hat, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) den Erlassweg nutzen, um den wirtschaftlich Berechtigten über das Bestehen des Verfahrens zu informieren ? Das Bundesgericht hat diese Frage in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. November 2022 (2C_772/2021 und 2C_773/2021) positiv beantwortet.

Die Referenzen der Bankkonten des fraglichen Unternehmens waren auf der Liste aufgeführt, die Frankreich seinem 2016 gestellten sogenannten „kollektiven“ Amtshilfeersuchen beigefügt hatte und die sich auf mehr als 45’000 Banknummern bezog. Tatsächlich befand sich die letzte bekannte Adresse des wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in Frankreich. Im Juli 2016 wurden die von diesem Verfahren betroffenen Personen von der ESTV mittels einer Veröffentlichung im Bundesblatt informiert und aufgefordert, eine Adresse in der Schweiz mitzuteilen, um zu vermeiden, dass ihnen eine endgültige Entscheidung auf dem Erlassweg zugestellt wird. Im Anschluss an diese Veröffentlichung teilte ein Schweizer Anwalt mit, dass er von der Gesellschaft konsultiert worden sei, die sich jeglichem Informationsaustausch widersetzte und ein Wahldomizil in seiner Kanzlei einrichtete.

Im Mai 2020 erließ die ESTV eine Schlussverfügung an die beschwerdeberechtigten Personen, die der ESTV keinen Vertreter in der Schweiz mitgeteilt hatten, der zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt war. Die Verfügung gegen die Gesellschaft und ihren wirtschaftlich Berechtigten wurde im Bundesblatt veröffentlicht, da der wirtschaftlich Berechtigte keine Meldeadresse in der Schweiz bekannt gegeben hatte. Diese im Bundesblatt veröffentlichte Entscheidung wurde vom wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft nicht angefochten.

Im Oktober 2020 wurde diese Entscheidung der Gesellschaft an ihrem Wahldomizil in der Schweiz bei ihrem Anwalt zugestellt. Gegen diese Entscheidung wurde sowohl von der Gesellschaft als auch von ihrem Rechtsnachfolger Beschwerde eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft ab und erachtete die Beschwerde ihres wirtschaftlich Berechtigten als unzulässig, da ihm die Verfügung fünf Monate zuvor rechtsgültig per Edikt zugestellt worden war.

In seinem Entscheid bestätigt das Bundesgericht, dass der ESTV nicht vorgeworfen werden kann, die vom französischen Gesuch betroffene Person, d.h. den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft, nicht direkt kontaktiert zu haben, sondern sich darauf beschränkt zu haben, ihn durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Verfahren zu informieren. Da das französische Gesuch nicht namentlich war, war eine solche Veröffentlichung zulässig (Art. 14 Abs. 5 FFG). Zudem war das Vorhandensein des Wohnsitzes des wirtschaftlich Berechtigten in Frankreich in den vom Informationsinhaber übermittelten Unterlagen enthalten. Das Bundesgericht ist somit der Ansicht, dass sich die ESTV an die erhaltenen Informationen über den Wohnsitz der betroffenen Person halten kann, da das FZG sie nicht verpflichtet, diese zu überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob diese Person in der Schweiz Wohnsitz genommen hat, wie dies im vorliegenden Fall der Fall war. Ausserdem hält das Bundesgericht fest, dass wenn nur der Inhaber eines Bankkontos einen Vertreter in der Schweiz ernannt hat, der zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt ist, die ESTV nicht bei ihm nachfragen muss, ob er nicht auch den wirtschaftlich Berechtigten des Kontos vertritt. Auf dieser Grundlage bestätigt das Bundesgericht, dass die Zustellung der Verfügung auf dem Erlassweg rechtlich korrekt war und folglich die Beschwerdefrist für den wirtschaftlich Berechtigten der Konten nach dieser Veröffentlichung zu laufen begann.

Mit diesem Entscheid validiert das Bundesgericht also die Möglichkeit der ESTV, die Art und Weise der Zustellung einer Amtshilfeverfügung zu bestimmen, indem sie sich an die von der betroffenen Person oder der Person, die über die Informationen verfügt, übermittelten Informationen hält. In diesem Rahmen obliegt der ESTV keine besondere Untersuchungspflicht, selbst wenn eine für die Eröffnung der Verfügung relevante Information leicht hätte beschafft werden können, sei es, weil sich der Wohnsitz der betroffenen Person in der Schweiz befindet oder weil eine andere Partei, die über diese Information verfügt, am Verfahren beteiligt ist.

Infolge dieser Entscheidung halten wir fest, dass die von einer kontoführenden Gesellschaft vorgenommene Domizilwahl nicht für ihren wirtschaftlich Berechtigten gilt. Zudem ist die ESTV nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das von dieser Gesellschaft gewählte Domizil auch für ihren wirtschaftlich Berechtigten gültig ist. Folglich muss der wirtschaftlich Berechtigte, der kein Domizil mitgeteilt hat, mit einer Veröffentlichung des Erlasses rechnen, wodurch die Beschwerdefrist ihm gegenüber in Gang gesetzt wird. Er kann nämlich nicht gegen die Entscheidung zum Zeitpunkt einer späteren Zustellung an das von der Gesellschaft gewählte Zustellungsdomizil Beschwerde einlegen.