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Revision des Geldwäschereigesetzes

Bis repetita, Geldstrafen und Transparenz

(Übersetzt von DeepL)

Der Vorentwurf des Bundesrates zur Revision des Geldwäschereigesetzes, der am 30. August in die Vernehmlassung geschickt wurde, ist zum Teil ein Déjà-vu. Bei der letzten Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG), die vor weniger als neun Monaten in Kraft getreten ist, hatte eine Mehrheit des Parlaments die Unterstellung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften oder Trusts unter das GwG strikt abgelehnt. Wie der Vertreter des Bundesrates während der Parlamentsdebatte erklärte, wäre es jedoch falsch gewesen, das Thema als abgeschlossen zu betrachten. Der Bundesrat hat sich erneut mit dem Thema befasst, aber wie zu erwarten war, ist die neue Fassung, die sich stärker an den internationalen Empfehlungen orientiert, einschneidender und ausgereifter als die vorherige. Der Kreis der Beratungstätigkeiten, die dem Anti-Geldwäsche-Arsenal unterliegen, wurde erweitert. Erstens sind nicht mehr nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sitzgesellschaften, sondern mit Gesellschaften im Allgemeinen, d.h. auch mit operativen Gesellschaften, betroffen (Art. 2 Abs. 3bis Bst. b bis e und Abs. 3ter VE-GwG). Zweitens ist auch die Rechts- oder Buchhaltungsberatung im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Immobilien dem GwG unterstellt (Art. 2 Abs. 3bis Bst. a VE-GwG). Die Aufsicht wird von einer Selbstregulierungsorganisation (SRO ; Art. 12 Bst. d VE-GwG) wahrgenommen.

Werden die oben genannten Tätigkeiten von einem Anwalt ausgeübt, der dem Gesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstellt ist, sieht der VE-GwG vor, die GwG-Pflichten – mit entsprechenden Disziplinarmassnahmen – in diesem Gesetz zu verankern, das somit gegenüber dem GwG eine lex specialis darstellen wird (Art. 13a-13e und 17a VE-GwG). Eine Bestimmung befreit Anwälte von den GwG-Sorgfaltspflichten, wenn die Dienstleistung im Rahmen eines Verfahrens erbracht wird (Art. 13a Abs. 2 VE-VwVG). Zwei Klauseln behalten – wie es das geltende Recht bereits für den Anwalt vorsieht, der aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär dem GwG unterstellt ist (Art. 9 Abs. 2 GwG) – das Berufsgeheimnis in Abweichung von der Meldepflicht vor (Art. 13e Abs. 2 VE-BankG und Art. 9 Abs. 2 VE-GwG). Zusammenfassend ist folgendes System vorgesehen : Der Anwalt untersteht den GwG-Sorgfaltspflichten, wenn er eine Leistung im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter VE-GwG erbringt, die aus der typischen oder atypischen Tätigkeit des Anwalts hervorgehen kann. Diese Pflichten sind jedoch nicht anwendbar, wenn die Leistung – die dann notwendigerweise zur typischen Tätigkeit des Anwalts gehört – im Rahmen einer Tätigkeit der Vertretung vor Gericht erbracht wird (hier wären zumindest einige zeitliche Präzisierungen wünschenswert). Was hingegen die Meldepflicht betrifft, so steht das Berufsgeheimnis jeglicher Weitergabe von Informationen an die MROS entgegen, die im Zusammenhang mit der typischen Tätigkeit des Anwalts, einschliesslich der Beratung, erlangt wurden. Die Aufsicht wird von der Aufsichtsbehörde über die Anwälte wahrgenommen (Art. 14 VE-BGFA).

Eine weitere Massnahme, die vom Parlament abgelehnt worden war, wurde wieder aufgenommen, nämlich die Senkung des Schwellenwerts für die Unterstellung von Edelmetall- und Edelsteinhändlern unter die Geldwäschereibekämpfung von CHF 100’000 auf CHF 15’000 (Art. 8a Abs. 4 VE-GwG). Die vorliegende Revision fügt diejenigen hinzu, die mit Immobilien handeln, ohne Schwellenwertbegrenzung für die Barzahlung (Art. 8a Abs. 4bis VE-GwG).

Was die Neuerungen betrifft, nimmt eine bedeutende Änderung des GwG eine wahrscheinliche Änderung der Rechtsprechung vorweg, die auf ein „Fair Warning“ des Bundesgerichts in seinem Geschäftsbericht 2021 (S. 16) zurückgeht : Die von den SRO verhängten Sanktionen – insbesondere Geldstrafen -, die bisher in den Reglementen dieser Organisationen verankert waren und als Privatrecht galten, sind neu im GwG vorgesehen und werden somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein (Art. 19 VE-GwG). Es sind verschiedene Verwaltungsmassnahmen nach dem Vorbild von Art. 30 ff. FINMAG vorgesehen. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der GwG-Pflichten durch den Anschlusspflichtigen – also einen Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG oder einen Berater – meldet die SRO dies dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), welches insbesondere Geldsanktionen bis zu CHF 100’000 aussprechen kann (Art. 19b VE-GwG). Mit anderen Worten : Gemäss dem Vorentwurf des Bundesrates können Geldsanktionen wegen Verletzung der GwG-Sorgfaltspflichten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen einen Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG oder einen Berater verhängt werden, nicht aber – jedenfalls nicht nach geltender Rechtslage – gegen einen Finanzintermediär, der der Aufsicht der FINMA untersteht.

Darüber hinaus, oder vielmehr an erster Stelle gemäss der vom Bundesrat gewählten Reihenfolge, sieht die Revision – angesichts der internationalen Entwicklung nicht überraschend – die Einführung eines eidgenössischen Registers der wirtschaftlich Berechtigten vor, und zwar mittels eines neuen Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (VE BöB).

Vorbehaltlich einiger Ausnahmen sind schweizerische juristische Personen des Privatrechts und bestimmte ausländische Körperschaften, die eine besondere Verbindung zur Schweiz aufweisen, verpflichtet, die natürlichen Personen zu identifizieren, die gemäß den im Gesetz festgelegten Definitionen als ihre wirtschaftlich Berechtigten anzusehen sind (Art. 2, 4, 5 und 6 VE BöB). Die Informationen werden in einem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführten elektronischen Register festgehalten, das den Behörden sowie – zum Zwecke der Geldwäschereibekämpfung – den Finanzintermediären, Beratern und Anwälten, die den GwG-Pflichten unterstehen, zugänglich ist (Art. 18 ff., 25 und 28 VE BöBG). Die Verletzung der gesetzlich auferlegten Pflichten wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts mit einer Busse von bis zu einer halben Million Franken bestraft (Art. 41 ff. VE-TMG).

Schliesslich sieht die Novelle eine Erweiterung des Gegenstands des GwG vor, indem neu auch die Verhinderung von Verletzungen von Zwangsmassnahmen gestützt auf das Embargogesetz (EmbG) erwähnt wird (Art. 1 und 8 VE-GwG).

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 29. November 2023.