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Transparenz über nichtfinanzielle Belange

Die Rechtsnatur der Abstimmung in der Hauptversammlung – eine Scheindebatte ?

(Übersetzt von DeepL)

In diesem Jahr werden die Generalversammlungen gemeinnütziger Unternehmen, die die Kriterien von Art. 964a Abs. 1 OR erfüllen, ihre Berichte über nichtfinanzielle Angelegenheiten gemäß Art. 964c Abs. 1 OR genehmigen müssen. In diesem Zusammenhang entstand eine Kontroverse über die Rechtsnatur der Abstimmung : Auf der einen Seite haben Novartis und Roche bereits eine Abstimmung mit konsultativem Charakter durchgeführt, während auf der anderen Seite die Ethos-Stiftung empört war und eine verbindliche Abstimmung forderte.

Liest man den Text von Art. 964c Abs. 1 OR, so muss der Bericht „vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan genehmigt und unterzeichnet und von dem für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organ genehmigt werden“, d.h. von der Generalversammlung. Aus dieser Bestimmung geht jedoch nicht hervor, welcher Art die Abstimmung über die Genehmigung durch die Hauptversammlung ist. Auch die vorbereitenden Arbeiten geben kaum Aufschluss über diese Frage.

Insofern unterscheidet sich Art. 964c Abs. 1 OR von Art. 735 Abs. 3 Ziff. 4 OR, der ausdrücklich vorsieht, dass die Abstimmung über den Vergütungsbericht konsultativ ist. Diese Präzisierung erklärt sich jedoch aus dem Gegensatz zu Art. 735 Abs. 3 Ziff. 3 OR, der eine verbindliche Abstimmung über die Höhe der Vergütungen vorschreibt. In Wirklichkeit knüpft Art. 964c Abs. 1 OR eher an die Abstimmungen zur Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses in Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 OR an, die die Pendants zu finanziellen Fragen zum Bericht über nichtfinanzielle Fragen darstellen. Da diese Abstimmungen verbindlichen Charakter haben, wäre es verlockend zu folgern, dass die Genehmigung die gleiche Wirkung haben muss. Die Analogie ist jedoch nur teilweise stichhaltig : Diese Abstimmungen haben andere Konsequenzen als der Bericht zu nichtfinanziellen Angelegenheiten. Sie sind das Vorspiel zur Abstimmung über die Gewinnverwendung, die in Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR vorgesehen ist. Wenn der Jahresabschluss von der Generalversammlung nicht genehmigt wird, kann die Generalversammlung keine Jahresdividende ausschütten. Dasselbe Prinzip wurde übrigens auch für die Ausschüttung einer eventuellen Zwischendividende übernommen, die auf einem Zwischenabschluss basieren muss, der ebenfalls der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR). Die Genehmigung des Berichts über nichtfinanzielle Angelegenheiten hat ihrerseits keine rechtlichen Folgen für die Aktiengesellschaft. Sie gilt nicht als Entlastung in diesen Fragen, da die Entlastung weiterhin Gegenstand eines anderen Punktes im Ablauf der Hauptversammlung ist (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR) und ihre Wirkungen in Art. 758 OR geregelt sind.

Hinzu kommt die Frage, welche Bedeutung einer Abstimmung beizumessen ist, mit der die Zustimmung verweigert wird. Denn die Ablehnung kann aus dem Gefühl heraus erfolgen, dass der Bericht nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt des in Art. 964b OR definierten Berichts entspricht oder zumindest nicht die Erwartungen der Aktionäre an die Transparenz erfüllt. Es kann auch eine Zensur des Geschäftsmodells des Unternehmens, dieser Sorgfaltsverfahren, der Massnahmen zur Umsetzung dieser Konzepte oder der Art und Weise sein, wie das Unternehmen mit Risiken umgeht (siehe den Katalog in Art. 964b Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 OR), bzw. der Entscheidung, kein Konzept in diesem Bereich zu verabschieden (siehe Art. 964b Abs. 5 OR). Eine Ablehnung kann jedoch sowohl mit dem Gefühl begründet werden, dass die Gesellschaft nicht genug tut, als auch mit dem gegenteiligen Gefühl oder sogar mit einer objektiven Allianz zwischen Anhängern beider Seiten, die sich gemeinsam aus diametral entgegengesetzten Gründen gegen die Politik des Verwaltungsrats stellen würden. Der polysemische Charakter der Abstimmung ist umso problematischer, wenn die Aktionäre ihre Stimmabgabe nicht begründen müssen.

In den ersten Fällen ist es jedoch verständlich, der Ablehnung eine rechtliche Wirkung zu verleihen : Es würde sich um eine Weigerung handeln, die Rechenschaftslegung zu akzeptieren, weil sie in den Augen der Aktionäre, die auf der Hauptversammlung abstimmen, nicht vollständig oder zumindest nicht detailliert genug ist. Dann wäre die Konsequenz der Ablehnung, dass der Vorstand seinen Bericht überarbeiten und erneut zur Abstimmung vorlegen muss, ohne dass dies weitere gesellschaftsrechtliche Konsequenzen hätte.

Wenn die Ablehnung hingegen darauf abzielt, die vom Verwaltungsrat verfolgte Strategie zu verurteilen, bringt es nichts, den Bericht der Generalversammlung erneut zur Abstimmung vorzulegen, da aufgrund des retrospektiven Charakters des Berichts der Verwaltungsrat, selbst wenn er die Kritik annimmt, was er nicht muss, da er innerhalb des durch den statutarischen Zweck gesetzten Rahmens allein für die Oberleitung zuständig ist (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), auch in nichtfinanziellen Angelegenheiten, lediglich sein Geschäftsmodell für die Zukunft ändern kann, nicht aber den Bericht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kontroverse rein dogmatisch ist. In Wirklichkeit hat der Verwaltungsrat die Wahl, den Gesetzestext zu übernehmen, ohne Partei zu ergreifen, oder im Gegenteil klarzustellen, dass das Zustimmungsvotum nur beratenden Charakter hat. Den Aktionären nützt es nichts, wenn sie sich am Rande der Hauptversammlung über die Qualifikation der Abstimmung beschweren, denn selbst wenn die Abstimmung verbindlich wäre, hätte sie keine rechtlichen Konsequenzen und sie würden nicht besser gehört werden. Stattdessen wäre es besser, wenn sich die Debatte zwischen den Unternehmen und ihren Aktionären, falls es Differenzen gibt, auf die grundlegenden Fragen konzentrieren würde, sei es der Grad der Transparenz des Berichts, die Wahl des Bezugsrahmens oder die Politik des Unternehmens in diesen Fragen.