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Auskunftsrecht

Ein Rechtsmissbrauch gegen das Family Office

(Übersetzt von DeepL)

Das Auskunftsrecht im Sinne des DSG wird missbräuchlich ausgeübt, wenn sich eine Person gegenüber einem Family Office darauf beruft, um Informationen über einen Trust und die finanzielle Situation ihres Vaters zu erhalten (ACJC/1610/2023).

Ein sehr wohlhabender italienischer Geschäftsmann unterhält ein Family Office in Genf, das verschiedene Dienstleistungen für seine Tochter erbringt. Die Zahlungen an diese werden vom Konto des Vaters aus getätigt. Der Vater teilt dem Family Office mit, dass seine Tochter über ein Budgetlimit von EUR 100’000 pro Monat verfügen kann. Die Tochter erhält eine monatliche Zusammenfassung der angeordneten Zahlungen, die nach Kategorien gegliedert sind. Die Informationen über das Bankkonto ihres Vaters werden jedoch geschwärzt.

Anschließend errichtet der Vater einen Trust, bei dem seine Tochter während eines bestimmten Zeitraums Begünstigte ist. Ziel war es, dass dieser Trust die Ausgaben seiner Tochter bezahlt, doch dies wurde letztendlich nicht umgesetzt. Aufgrund des verschwenderischen Verhaltens seiner Tochter und eines Verfahrens, das sie gegen ihre beiden Schwestern angestrengt hatte, beschloss der Vater, den Kontakt zu ihr abzubrechen und alle Zahlungen an sie zu blockieren.

Die Tochter beantragt daraufhin beim Family Office unter Berufung auf Art. 8 DSG vollständigen Zugang zu ihrer Akte. Nachdem sie einige Informationen erhalten hat, behauptet sie, dass ihr nicht alle Dokumente übermittelt worden seien. Daraufhin erhält sie über 6’000 E-Mails, deren Empfänger oder Absender sie war.

Da sie damit unzufrieden ist, stellt sie beim erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf einen Antrag auf Auskunftserteilung. Sie möchte insbesondere finanzielle und steuerliche Informationen erhalten, insbesondere über den Trust, von dem sie begünstigt wurde, sowie über die Herkunft der Gelder, mit denen ihre Rechnungen bezahlt wurden.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Antrag missbräuchlich ist. Sie sei nicht aus Datenschutzgründen erfolgt, sondern lediglich, um finanzielle Informationen über den Vater und die Schwester zu erhalten, mit denen die Tochter im Streit liegt. Darüber hinaus habe das Family Office bereits alle persönlichen Daten der Tochter vorgelegt. Diese focht dieses Urteil vor dem Gerichtshof an.

GemäßArt. 8 aDSG (der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch in Kraft war) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie verarbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datei muss ihr alle sie betreffenden Daten, die in der Datei enthalten sind, mitteilen, einschließlich der verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (Abs. 2 Bst. a) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage der Bearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Teilnehmer an der Datei und die Empfänger der Daten (Abs. 2 Bst. b).

Der Gerichtshof erinnert an die Grenzen des Auskunftsrechts, wie sie vom Bundesgericht in BGE 138 III 425 (vgl. Fischer in cdbf.ch/821/), BGE 141 III 119 (vgl. Richa in cdbf.ch/927) undBGE 147 III 139 (vgl. Fischer in cdbf.ch/1200/) dargelegt wurden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Zugangsgesuch, wenn es darauf abzielt, Beweise für ein Verfahren zu sammeln, als missbräuchlich angesehen werden kann (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

Darüber hinaus erlaubt der Zugang zu personenbezogenen Daten nicht, Daten über Dritte zu erhalten. Der Schuldner des Auskunftsrechts muss sich organisieren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen (Daten sortieren, Namen oder andere Daten schwärzen), um zu verhindern, dass der Antragsteller Zugang zu Daten Dritter erhält (insbesondere zu Daten Dritter, die unter das Amts- oder Berufsgeheimnis fallen).

Im vorliegenden Fall stellte das Family Office nicht nur zahlreiche Dokumente, darunter über 6.000 E-Mails, zur Verfügung, sondern auch die Kontaktdaten von Personen, die der Tochter Auskunft über diese Fragen geben könnten. Darüber hinaus konnte das Family Office keine Bankinformationen über den Vater weitergeben. Es hatte daher zu Recht nur monatliche Kontoauszüge übermittelt, die die persönlichen Daten der Tochter, nicht aber die des Vaters enthielten.

In jedem Fall beurteilt das Gericht den Antrag der Tochter als missbräuchlich. Denn ihr Vorgehen zielt in Wirklichkeit ausschließlich darauf ab, Informationen über den Trust, von dem sie nicht mehr begünstigt ist, und die finanzielle Situation ihres Vaters zu erhalten. Ein solches Ziel ist den durch das DSG geschützten Interessen fremd.

Daher weist das Gericht die Berufung der Tochter ab.

Dieses Urteil folgt der Tendenz der neueren Rechtsprechung, die immer häufiger den Rechtsmissbrauch eines Auskunftsgesuchs zulässt (neben dem oben erwähnten BGE 147 III 139, vgl. 4A_277/2020, kommentiert in Hirsch, swissprivacy.law/45/ und ACJC/562/2022, kommentiert in Hirsch, cdbf.ch/1243). In diesem Fall zielte der Antrag nicht nur auf die Beschaffung von Beweismitteln für ein anderes Verfahren ab, sondern schien auch besonders weit gefasst zu sein. Darüber hinaus hatte das Family Office der Antragstellerin bereits zahlreiche Informationen übermittelt. Diese Elemente trugen wahrscheinlich dazu bei, den missbräuchlichen Charakter des auf das DSG gestützten Auskunftsgesuchs zu bejahen.

Das Inkrafttreten des neuen DSG im September 2023 (nach dem angefochtenen Urteil) ändert nichts an der Situation. Der Gesetzgeber hat nämlich ausdrücklich vorgesehen, (1) dass sich das Auskunftsrecht nur auf „personenbezogene Daten, die als solche bearbeitet werden“, bezieht (Art. 25 Abs. 2 Bst. b DSG) und (2) dass es verweigert werden kann, wenn es „einen Zweck verfolgt, der dem Datenschutz zuwiderläuft“, wie etwa die Beschaffung von normalerweise unzugänglichen Beweisen(Art. 26 Abs. 1 Bst. c DSG).