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Aufsichtskommission VSB

Rechtsprechung für das zweite Halbjahr 2023

(Übersetzt von DeepL)

Vor einigen Tagen konnten die Mitglieder der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) die Übersicht über die „Leading Cases“ der Aufsichtskommission VSB (im Folgenden : Kommission) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2023 in Augenschein nehmen. Trotz des relativ spärlichen Inhalts sind einige Punkte erwähnenswert.

Zu Verfahrensfragen erinnert der einzige von der Kommission erwähnte Beschluss daran, dass sie nach Art. 13 ihrer Verfahrensordnung grundsätzlich auf der Grundlage der vom Untersuchungsbeauftragten erstellten Akte entscheidet. Die Bestimmung sieht auch vor, dass die Aufsichtsbehörde „von sich aus, auf Antrag des Untersuchungsbeauftragten oder der Bank“ weitere Beweise erheben kann. Die Kommission fügt dem hinzu, dass sie jedoch keine Untersuchungsbehörde ist und daher nicht befugt ist, die entscheidenden Tatsachen selbst zu ermitteln. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt nicht hinreichend klar war, konnte die Behörde den Untersuchungsbeauftragten lediglich „anregen“, weitere Ermittlungen durchzuführen.

Inhaltlich befasst sich ein erster Entscheid mit der Verletzung der Pflicht einer Bank, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten zu wiederholen (Art. 46 VSB 20). Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit einer Sitzgesellschaft forderte eine Bank ein neues Formular A an, das von einer gewissen Frau X unterzeichnet worden war. Aus dem Auszug geht hervor, dass am selben Tag ein weiteres Formular mit dem Titel „Controlling Persons“ von derselben Frau X, aber auch von ihrer Tochter unterzeichnet wurde. Während dieses Dokument wahrscheinlich die Steuerpflichten der Bank betrifft, geht aus dem Auszug nicht hervor, ob es sich um FATCA-, EAR- und/oder andere Aspekte handelte (der Inhalt dieser Art von Dokument ist nämlich von Bankinstitut zu Bankinstitut unterschiedlich). Da die Kommission die beiden Erklärungen für widersprüchlich hielt, war sie jedenfalls der Ansicht, dass die Bank diese Diskrepanz klären müsse. Dieser Fall wirft unserer Ansicht nach eine Frage und eine Bemerkung auf. Zum einen stellt sich die Frage, ob die Situation anders beurteilt worden wäre, wenn zwischen der Unterzeichnung der beiden Formulare mehr Zeit verstrichen wäre. Andererseits erinnert dieser Sachverhalt an die Komplexität, die durch die Vervielfältigung der Bankunterlagen entsteht, sowie an die Gefahr der Verwirrung, wenn es darum geht, dass ein Finanzinstitut die Einhaltung seiner Verpflichtungen beurteilt.

In einer anderen Entscheidung erinnerte die Kommission daran, dass eine Bank generell verpflichtet ist, die Überprüfung zu wiederholen/zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen, wenn Verwirrung über die tatsächliche Identität des wirtschaftlich Berechtigten besteht, da sie sonst Gefahr läuft, ihre Pflichten zu verletzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung sowohl B. als auch C. erklären, dass sie die wirtschaftlich Berechtigten einer Domizilgesellschaft sind, während fünf Jahre später nur noch B. auf dem aktualisierten Formular A erscheint.

Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass ein Formular, das als fehlerhaft angesehen wird (in diesem Fall von einer nicht berechtigten Person unterzeichnet), nicht gegen die Regeln des CBD verstößt, wenn es unnötigerweise erneuert wurde. In einer Fußnote stellt die Behörde klar, dass dies in jedem Fall gilt, wenn das neue Formular A keine Änderungen gegenüber den zuvor eingeholten Erklärungen über den wirtschaftlich Berechtigten enthält.

Die Veröffentlichung dieser Leading Cases ist interessant, da sie es dem Praktiker ermöglicht, sich eine klare Meinung darüber zu bilden, wie er sich bei der Anwendung seiner Sorgfaltspflichten verhalten sollte, insbesondere in Bezug auf den genauen Inhalt der geforderten Dokumentation. In der besten aller Welten, damit die Finanzakteure den Inhalt des Dokuments bestmöglich nutzen können, würde diese Zusammenfassung zweifellos eine etwas ausführlichere Darstellung verdienen.