Skip to main content

Aufsicht über Versicherungsunternehmen

Comparis muss als Versicherungsvermittler qualifiziert werden

(Übersetzt von DeepL)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt, dass comparis.ch AG (Comparis) aufgrund der angebotenen Dienstleistungen als Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VAG zu qualifizieren ist und sich somit im öffentlichen Register der FINMA für ungebundene Versicherungsvermittler eintragen lassen muss (Urteil B-5886/2023 vom 5. Juli 2024).

Im September 2023 entscheidet die FINMA, dass Comparis ein Versicherungsvermittler im Sinne von Art. 40 VAG ist und weist sie an, sich in das Register der ungebundenen Versicherungsvermittler einzutragen. Comparis legte beim BVGer Beschwerde ein, das die Beschwerde abwies und damit den Entscheid der FINMA bestätigte.

Nachdem das BVGer festgestellt hat, dass das VAG und die Aufsichtsverordnung (AVO) in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, erinnert das BVGer daran, dass gemäss Art. 40 Abs. 1 VAG als Versicherungsvermittler jede Person gilt, die im Interesse eines Versicherungsunternehmens oder einer anderen Person einen Versicherungsvertrag anbietet oder abschliesst, unabhängig von der Bezeichnung des Versicherers. Diese Definition wird zudem in Art. 182a AVO näher erläutert.

Das BVGer ist unter Bezugnahme auf die Lehre der Ansicht, dass, wenn eine Online-Vergleichsplattform einen Produktvergleich auf der Grundlage individualisierter Informationen erstellt und es den Nutzern zudem ermöglicht, sich über angegebene Links bei den bewerteten Versicherern zu informieren, in jedem Fall davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeit als Versicherungsvermittlung anzusehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bestimmungen von Art. 182a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a AVO lediglich konkretisieren, was sich nach überwiegender Lehre aus der Auslegung von Art. 40 Abs. 1 VAG ergibt.

In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Nutzer der Comparis-Website einen Vergleich von Versicherungslösungen durchführen können. Vor dem 1. Juli 2023 konnten sie auch Offerten von Versicherern einholen, sofern diese einen entsprechenden Vertrag mit Comparis abgeschlossen hatten. Seit dem 1. Juli 2023 muss die Offertanfrage über Optimatis SA, die Schwestergesellschaft von Comparis, in einem „visuell getrennten Bereich“ mit dem Vermerk „provided by optimatis.ch“ erfolgen, aber immer noch auf der Comparis-Website.

Das BVGer hält fest, dass eine bewilligungspflichtige Tätigkeit auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden kann : Nach der Rechtsprechung (BGE 136 II 43) liegt insbesondere dann eine Gruppenhandlung vor, wenn die Beteiligten nach aussen als Einheit auftreten oder die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend – eine gemeinsame Tätigkeit im aufsichtsrechtlichen Sinne ausüben.

Im vorliegenden Fall ist das BVGer der Ansicht, dass ein solches koordiniertes Verhalten offensichtlich vorliegt. Die Optimatis SA ist eine Schwestergesellschaft der Comparis-Gruppe und wird von denselben Personen wie Comparis kontrolliert. Die Optimatis SA hat ihren Sitz auch an der gleichen Adresse wie Comparis, und die Aktivitäten der beiden Unternehmen sind wirtschaftlich voneinander abhängig. Denn nur wenn Comparis zuvor mit seinem Vergleichsportal das Interesse der Nutzer geweckt hat, kann Optimatis SA den Nutzern anbieten, Versicherungsangebote anzufordern ; und nur wenn die Nutzer über den Link von Optimatis SA die Angebote bei den Versicherern bestellen, werden die mit den Versicherern vertraglich vereinbarten Provisionen fällig. Die Optimatis AG leitet die Provisionen zwar nur teilweise und unter einem anderen Titel an Comparis weiter. Aus Konzernsicht stellen diese Provisionen jedoch einen wesentlichen Teil des Gewinns aus der Geschäftstätigkeit von Comparis dar. Nach Ansicht des BVGer qualifizierte die FINMA Comparis daher zu Recht als Versicherungsvermittlerin im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VAG.

Schliesslich hält die TAF fest, dass Comparis den Nutzern ihrer Website nicht offen mitteilt, dass sie mit bestimmten Versicherungsunternehmen verbunden ist. Sie erweckt den Eindruck, dass sie ihre Leistungen neutral und ohne Verbindung zu diesen erbringt. Die Bestimmungen für ungebundene Versicherungsvermittler (Art. 40 Abs. 2 VAG und Art. 182b AVO) finden daher Anwendung und Comparis muss sich somit in das in Art. 42 VAG vorgesehene Register eintragen lassen.

Unseres Wissens ist dies das erste Mal, dass ein Urteil die Kriterien dafür liefert, ob die Tätigkeit einer Gesellschaft, die Online-Versicherungsvergleichsplattformen zur Verfügung stellt, als Versicherungsvermittlung im Sinne von Art. 40 VAG kumulativ Art. 182a Abs. 1 und Abs. 2 lit. a AVO zu qualifizieren ist. Dem Urteil kommt das Verdienst zu, auch die Anforderungen an die Finanzmarktaufsicht in Erinnerung zu rufen, insbesondere wenn die Tätigkeiten im Rahmen einer Unternehmensgruppe ausgeübt werden : Je nach den Umständen, insbesondere wenn enge organisatorische oder persönliche wirtschaftliche Verbindungen zwischen den verschiedenen Unternehmen bestehen, kann nur ein globaler Ansatz vernünftigerweise geeignet erscheinen, um diesen Anforderungen zu genügen.

In Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Beschränkungen ist zu beachten, dass der Bundesrat am 14. August 2024 die Verordnung über die Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern verabschiedet hat, die zusammen mit dem Bundesgesetz über die Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern am 1. September 2024 in Kraft treten wird. Die Verordnung zielt auf eine bessere Regulierung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern ab und macht einige Punkte des Branchenabkommens verbindlich, insbesondere was die Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern betrifft.