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Unternehmensverantwortung

Die Rechtsnachfolge in Strafsachen

(Übersetzt von DeepL)

Die Frage war von der Lehre schon lange gestellt worden : Was geschieht mit einer Strafverfolgung, die sich gegen ein Unternehmen richtet, wenn das Unternehmen auf die eine oder andere Weise untergeht ? Der Appellationshof des Bundesstrafgerichts befasste sich in einer Entscheidung vom 19. August 2024 (NR.2024.18) mit dieser Problematik. Er entschied, dass die Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes – also eine Absorptionsfusion im Sinne vonArt. 3 Abs. 1 Bst. a FusG – nicht zum Erlöschen der gegen das erste Unternehmen gerichteten Strafverfolgung führt, sondern dass die übernehmende Gesellschaft im Strafverfahren an die Stelle der übertragenden Gesellschaft tritt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts des Bundesstrafgerichts ist zum Zeitpunkt der Niederschrift dieser Zeilen noch nicht endgültig.

Im Bereich der individuellen strafrechtlichen Verantwortung führt der Tod des Beschuldigten zur Einstellung des Verfahrens. Die Übertragung einer wie auch immer gearteten Verantwortung auf die Erben ist aufgrund des Grundsatzes der persönlichen Bestrafung ausgeschlossen. Aber ein Unternehmen, auch wenn es aufhören kann zu existieren, stirbt natürlich nicht im eigentlichen Sinne des Wortes. Die analoge Anwendung der für Einzelpersonen geltenden Verfahrensvorschriften auf Unternehmen stößt hier an ihre Grenzen. In ähnlicher Weise kann der Grundsatz der persönlichen Bestrafung zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht strikt gleich ausgelegt werden, da die beiden Rechtspersönlichkeiten und die daraus resultierenden Konstruktionen der (strafrechtlichen) Verantwortung unterschiedlich sind.

Unserer Ansicht nach zu Recht löst sich das Bundesstrafgericht von einer rein formalen Sichtweise des Begriffs des Untergangs der Gesellschaft und argumentiert im Hinblick auf die Kontinuität der wirtschaftlichen und funktionalen Tätigkeit des Unternehmens. Die Fusion durch Absorption führt zur Auflösung (ohne Liquidation) der übertragenden Gesellschaft, deren gesamte Vermögenswerte durch Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um die Übernahme einer Bank durch eine andere, so dass der von den beiden Gesellschaften verfolgte Gesellschaftszweck ähnlich war. Alle Kunden der übertragenden Bank sowie deren gesamte Geschäftstätigkeit wurden von der übernehmenden Bank absorbiert. Die wirtschaftliche Tätigkeit der aufgelösten Bank hat also nicht aufgehört zu existieren, sondern wird in einer neuen Form fortgesetzt. Das Strafverfahren muss in diesem Fall gegen die Bank fortgesetzt werden, die diese wirtschaftliche Tätigkeit übernommen hat.

Der Ansatz entspricht im Übrigen dem, den der französische Kassationsgerichtshof kürzlich angenommen hat (vgl. Entscheidung vom 22. Mai 2024, Rechtsmittel Nr. 23-83.180 und die beiden anderen zitierten Entscheidungen). Die Rechtsprechung des EGMR hat ihrerseits unter dem Blickwinkel vonArt. 6 EMRK bestätigt, dass eine solche Position nicht gegen den Grundsatz der Persönlichkeit der Strafe verstößt, da in der Konstellation einer Fusion und Übernahme die übernehmende Gesellschaft im Vergleich zur übernommenen Gesellschaft nicht wirklich als „anderer“ angesehen werden kann (vgl. EGMR-Entscheidung Carrefour France gegen Frankreich vom1. Oktober 2019, Beschwerde Nr. 37858/14, § 47).